Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 104

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 104 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 104); 104 Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 24. März 1986 Schecks mangels Deckung und beim zeitweiligen Ausschluß des Kontoinhabers von der Scheckausstellung. §9 Abtretung und Vollstreckung (1) Die Abtretung oder Verpfändung des Guthabens ist nicht zulässig. (2) Das Postscheckamt nimmt Abbuchungen vom Konto auf Grund von Zwangseinziehungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kontoinhaber gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften vor. Es ist verpflichtet, bis zur vollen Befriedigung der Forderung des Gläubigers Abbuchungen von dem Konto vorzunehmen. §10 Kontoauszüge (1) Das Postscheckamt unterrichtet die Kontoinhaber über Veränderungen des Guthabens- d'ürch Zusendung von Kontoauszügen. Der Kontoauszug ist der Nachweis für die Ausführung von Buchungen und über das am Ende des Buchungstages ausgewiesene Guthaben des Kontos. (2) Die Richtigkeit der im Kontoauszug nachgewiesenen Buchungen ist vom Kontoinhaber zu prüfen. Reklamationen sind unverzüglich dem Postscheckamt unter Angabe der Nummer des Buchungstages schriftlich mitzuteilen. (3) Auf Verlangen des Kontoinhabers stellt das Postscheckamt gebührenpflichtige Zweitschriften von Kontoauszügen und Belegen sowie Kontenbescheinigungen aus. §11 Bestellung und Lieferung von Vordrucken (1) Vordrucke, die in bestimmten Fällen mit dem Eindruck der Kontobezeichnung oder der Kontonummer geliefert werden, sind beim Postscheckamt zu bestellen (2) Zur gebührenfreien Einzahlung zugunsten des Postscheckkontos des Einzahlers kann die Deutsche Post je Konto bis zu 300 besonders gekennzeichnete Zahlkarten-Vordrucke im Jahr ausgeben. Für Postscheckkonten, die als Nebenkonten geführt werden, werden keine Vordrucke zur gebührenfreien Einzahlung geliefert. Die gebührenfreie Einzahlung gilt nicht für telegrafische Einzahlungen. §14 Verjährung (1) Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Post wegen fehlerhafter Leistungen im Postscheckdienst verjähren nach Ablauf von 2 Jahren. (2) Schadenersatzansprüche der Deutschen Post verjähren nach 2 Jahren. §15 Beschwerde Gegen die Festsetzung von Gebühren, die auf der Grundlage der Anlage zu dieser Anordnung berechnet worden sind, kann der Kontoinhaber das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Das Rechtsmittelverfahren wird gemäß § 33 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen durchgeführt. Schlußbestimmungen §16 Die vor dem 1. Mai 1986 geführten Postscheckkonten für Bürger bleiben nach den vereinbarten Bedingungen des bisherigen Kontovertrages bestehen. Für die Kündigung von Kontoverträgen nach dem Tod des Kontoinhabers gelten die Bestimmungen für Postspargirokonten nach der Postspargiro-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 87). Das Postscheckamt kann entscheiden, daß Kontoverträge über die Einrichtung von Postscheckkonten mit Bürgern abgeschlossen werden können, wenn das ökonomisch begründet ist und der rationellen Durchführung des Zahlungsverkehrs dient. §17 Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1986 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1986 Der Minister für Post- und Fernmeldewesen Schulze Anlage zu vorstehender Anordnung Gebühren des Postscheckdienstes ' § 12 Reklamationen, Berichtigungen (1) Reklamationen gemäß § 10 Abs. 2 und andere Reklamationen sind vom Kontoinhaber schriftlich dem Postscheckamt zuzuleiten und vom Postscheckamt unverzüglich zu bearbeiten. Nach Abschluß der Bearbeitung erhält der Kontoinhaber eine schriftliche Information über das Ergebnis. Für unberechtigte oder vom Kontoinhaber verschuldete Reklamationen erhebt die Deutsche Post Gebühren. (2) Das Postscheckamt ist ohne Auftrag des Kontoinhabers berechtigt und verpflichtet, Veränderungen des Guthabens vorzunehmen, wenn es sich um a) eine irrtümlich vorgenommene und sachlich unrichtige Buchung, b) die Aufrechnung berechtigter Gegenforderungen der Deutschen Post handelt. Der Kontoinhaber wird hiervon unterrichtet. §13 Verlust von Scheckvordrucken und Schecks Im Falle des Verlustes von Scheckvordrucken oder ausgefertigten Schecks sind die Kontoinhaber verpflichtet, das Postscheckamt unverzüglich schriftlich über den Verlust und die Umstände des Verlustes zu informieren. Das Postscheckamt ist auch zu unterrichten, wenn Scheckvordrucke oder Schecks, die als Verlust gemeldet wurden, wieder aufgefunden werden. Nr. Gegenstand Postscheck- Gebühr/Anmerkungen Anordnung M § 7 (1) Gebühren nach Anl. 1 der Post-An-, Ordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 69) 7 (5) ,20 Bei Sammeldau- eraufträgen gelten die Gebühren für jeden im Sammelauftrag aufgeführten Einzelauftrag. 3 Ausführung eines ,10 Bei Sammeldau- Dauerauftrages eraufträgen Be- rechnung wie Nr. 2; bei Daueraufträgen zur Barauszahlung sind neben der Ausführungsgebühr die Gebühren für - Zahlungsanwei- sungen (Nr. 1) zu zahlen. 1 Zahlungsanwei-' sungen, Telegrafische Zahlungsanweisungen 2 Einrichtung eines Dauerauftrages;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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