Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 100

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 100 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 100); 100 Gesetzblatt Teil 1 Nr. 9 Ausgabetag: 24. März 1986 erzeugnisse (Einzelbestellungen) nehmen die Schalter und die Verkaufsstellen des Postzeitungsvertriebs für alle Presseerzeugnisse außer für das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Verfügungs- und Mitteilungsblätter zentraler Staatsorgane sowie bereits erschienene Nummern von Tageszeitungen entgegen. Bei bereits erschienenen Nummern darf der Erscheinungstermin nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Für Einzelbestellungen bei importierten Presseerzeugnissen gelten die in der Postzeitungsliste genannten Bedingungen. (2) Die Deutsche Post ist berechtigt, Einzelbestellungen für künftig erscheinende Nummern äbzulehnen, wenn die für den Vertrieb zur Verfügung stehende Auflage ausgeschöpft ist. (3) Die Deutsche Post ist verpflichtet, Einzelbestellungen für bereits erschienene Nummern an die Verlage weiterzuleiten, wenn sie die Bestellung aus ihren Lagerbeständen nicht ausführen kann. (4) Für Einzelbestellungen sollen die Vordrucke der Deutschen Post verwendet werden. Abschnitt V Allgemeine Leistungsbedingungen der Deutschen Post für die Lieferung von Presseerzeugnissen an Handelseinrichtungen und Vertriebsmitarbeiter §21 Grundsätze für die Lieferung von Presseerzeugnissen an Handelseinrichtungen und Vertriebsmitarbeiter (1) Die Deutsche Post liefert Presseerzeugnisse für den Verkauf an Handelseinrichtungen und Vertriebsmitarbeiter. Die Belieferung von Handelseinrichtungen ist mit dem Fachorgan für Handel und Versorgung des Rates des Kreises abzustimmen. (2) Handelseinrichtungen sind Verkaufseinrichtungen des volkseigenen und genossenschaftlichen Konsumgütereinzelhandels, des Bucheinzelhandels und des privaten Einzelhandels sowie weitere Einrichtungen, die den Verkauf von Presseerzeugnissen übernehmen. (3) Vertriebsmitarbeiter sind Bürger, die im Auftrag von gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben oder im Auftrag der Deutschen Post nebenberuflich Presseerzeugnisse an Bürger verkaufen oder andere Teilaufgaben des Pressevertriebs wahrnehmen. Vertriebsmitarbeiter sind verpflichtet, mindestens von einem Presseerzeugnis 5 Stück abzunehmen oder mindestens einen durchschnittlichen Monatsumsatz von 50, M zu erreichen. (4) Der Vertrag über die fortlaufende Lieferung von Presseerzeugnissen kommt durch die Bestellung der Handelsein- -richtung oder des Vertriebsmitarbeiters und deren Annahme durch den zuständigen Postzeitungsvertrieb zustande. (5) Die Deutsche Post ist berechtigt, den Vertragsabschluß abzulehnen, wenn die für den Vertrieb zur Verfügung stehende Auflage des Presseerzeugnisses ausgeschöpft ist. (6) Die Annahme gilt als erklärt, wenn der Vertragsabschluß von der Deutschen Post nicht bis zum /Tag der vorgesehenen nächsten Lieferung, spätestens jedoch 1 Woche nach Eingang der Bestellung, ausdrücklich abgelehnt wird. (7) Der Vertrag ist unbefristet und endet durch Kündigung. §22 Bestellung (1) Bestellungen sollen schriftlich auf Vordrucken der Deutschen Post unter Angabe der Kundennummer erfolgen. (2) Bestellungen müssen dem zuständigen Postzeitungsvertrieb für a) Tageszeitungen und wöchentlich oder häufiger erscheinende Presseerzeugnisse jeweils zum vereinbarten Be-stelltermin.für die folgende Woche, b) die übrigen Presseerzeugnisse bis zum 20. des Monats * für den Folgemonat zugehen. Abweichende Bestelltermine, die für importierte Presseerzeugnisse und unregelmäßig in Bänden bzw. Jahrgängen erscheinende Presseerzeugnisse gelten, sind in der Postzeitungsliste enthalten. , (3) Für Einzelbestellungen finden die Bestimmungen des § 20 entsprechende Anwendung. §23 Lieferbedingungen (1) Die Deutsche Post liefert die Presseerzeugnisse zu Terminen, die den gleichzeitigen Beginn des Verkaufs bei den Verkaufsstellen des Postzeitungsvertriebs, den Handelseinrichtungen und Vertriebsmitarbeitern innerhalb eines Versorgungsbereichs sichern. (2) Die bestellte Stückzahl kann gekürzt werden, wenn die erforderliche Auflage des Presseerzeugnisses nicht in voller Höhe zur Verfügung steht. Bei wissenschaftlichen und Fachzeitschriften ist eine Kürzung nur zulässig, wenn die zur Verfügung stehende Auflage für die Belieferung der Abonnenten nicht ausreicht. §24 Zahlungsbedingungen (1) Von Handelseinrichtungen werden die Geldverbindlichkeiten aus Lieferungen auf der Grundlage einer Vereinbarung im Lastschriftverfahren eingezogen. (2) Von Vertriebsmitarbeitern, die dazu ihre schriftliche Einwilligung gegeben haben, werden die Geldverbindlichked-ten im Abbuchungsverfahren eingezogen. (3) Wird die Anwendung des Lastschrift- bzw. Abbuchungsverfahrens nicht vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von 7 Ta-gen. §25 Handelsspannen und Rückgaberecht (1) Den Handelseinrichtungen wird für den Verkauf der Presseerzeugnisse eine Handelsspanne gewährt. Vertriebsmitarbeiter erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. (2) Die Deutsche Post gewährt den Handelseinrichtungen und Vertriebsmitarbeitern ein Rückgaberecht, sofern das für bestimmte Presseerzeugnisse, die von der Deutschen Post festgelegt und bekanntgegeben werden, nicht ausgeschlossen ist. §26 Kündigung (1) Für die Kündigung der Verträge über die Lieferung von Presseerzeugnissen durch Handelseinrichtungen und Vertriebsmitarbeiter finden die Bestimmungen des § 22 Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. (2) Die Deutsche Post ist nur berechtigt zu kündigen, wenn ihr die bisherige Auflage des Presseerzeugnisses nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung steht. Bei wissenschaftlichen und Fachzeitschriften, die von den Handelseinrichtungen und Vertriebsmitarbeitern im Abonnement abgegeben werden, ist eine Kündigung nur zulässig, wenn die zur Verfügung stehende Auflage für die Belieferung der Abonnenten nicht ausreicht. §27 Lieferung im Abonnement (1) Für die Lieferung im Abonnement an Handelseinrichtungen und Vertriebsmitarbeiter finden die Bestimmungen des Abschnitts III entsprechende Anwendung. An Handelseinrichtungen erfolgen Lieferungen im Abonnement nur bei bestimmten, von der Deutschen Post festgelegten Presseerzeugnissen. (2) Handelseinrichtungen und Vertriebsmitarbeiter können alle Presseerzeugnisse im Abonnement verkaufen. Für den Verkauf im Abonnement sind die in der Postzeitungsliste enthaltenen Abonnementspreise verbindlich;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

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