Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 86

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 86 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 86); Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 15. März 1985 derungen werden mit den Festlegungen für die Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes 1986 durch die Staatliche Plankommission getroffen. §7 Schlußbestimmung Diese Anordnung tritt am 1. April 1985 in-Kraft Berlin, den 14. Februar 1985 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission I. V.: Klopfer Mitglied des Ministerrates und Staatssekretär in der Staatlichen Plankommission Anordnung über die Arbeit des Amtes für industrielle Formgestaltung mit Gutachtern und Gutachtergruppen vom 19. Februar 1985 Auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 des Statutes des Amtes für industrielle Formgestaltung, Beschluß des Ministerrates vom 10. November 1978 (GBl. I Nr. 39 S. 421) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 (1) Diese Anordnung regelt die Gutachtertätigkeit bei der staatlichen gestalterischen Qualitätskontrolle. (2) Diese Anordnung gilt für Staatsorgane, volkseigene Kombinate, volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe und Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften, Bürger. §2 (1) In Durchführung der staatlichen gestalterischen Qualitätskontrolle bildet das Amt für industrielle Formgestaltung (nachstehend AIF genannt) Gutachtergruppen. Die für die Arbeit in diesen Gutachtergruppen vorgesehenen Gutachter erhalten ein vom Leiter des AIF unterzeichnetes Bestätigungsschreiben. (2) Als Gutachter des AIF sind qualifizierte und erfahrene Werktätige aus Staatsorganen, volkseigenen Kombinaten, volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und Einrichtungen, sozialistischen Genossenschaften (nachfolgend Betriebe genannt) sowie Mitglieder des Verbandes Bildender Künstler und andere Bürger der DDR zu bestätigen. (3) Die Bestätigung von Mitgliedern des Verbandes Bildender Künstler als Gutachter erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand dieses Verbandes. §3 Die Gutachter haben eine beratende Funktion. Sie unterstützen die Leiter der Gutachtergruppen bei der Wahrnehmung ihrer anleitenden und kontrollierenden Funktion gegenüber der Industrie insbesondere bei der Bewertung von Zielstellungen der gestalterischen Qualität der Erzeugnisentwicklung und der Vorgabe von Qualitätszielen in den Plänen Wissenschaft und Technik, den Verteidigungen von Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben der Pläne Wissenschaft und Technik1 hinsichtlich der Aufgaben zur gestalterischen Qualität, 1 Z. Z. gilt die Anordnung vom 28. Mal 1975 über die Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik (GBl. I Nr. 23 S. 426). der Durchführung der staatlichen gestalterischen Qualitätskontrolle (Prädikatisierung), der Erarbeitung, Anwendung und Durchführung des staatlichen gestalterischen Qualitätsmaßstabes, der Ausarbeitung von Vorschlägen darüber, ob mit der Produktionsaufnahme eines neuen Erzeugnisses das Vorgängererzeugnis für veraltet erklärt werden soll. §4 (1) Die Leitung der Gutachtergruppen erfolgt grundsätzlich durch Mitarbeiter des AIF. (2) Die Aufgaben und die Arbeitsweise der Gutachtergruppen sowie die Rechte und Pflichten der Gutachter werden in der Gutachterordnung des AIF geregelt. §5 Für die Erzeugnisbereiche des Ministeriums für Leichtindustrie werden die Leitung und die Arbeitsweise der Gutachtergruppen entsprechend § 4 Abs. 2 des Statutes des AIF in speziellen Vereinbarungen geregelt. §6 In der Gutachtertätigkeit sind die Bestimmungen über den Geheimnisschutz konsequent durchzusetzen. Die Gutachter werden von den Leitern der Gutachtergruppen mit diesen Bestimmungen vertraut gemacht und zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Gutachter des AIF. §7 Die Gutachter können für besondere Leistungen bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit vom AIF mit einer Geldprämie ausgezeichnet werden. §8 (1) Die Gutachter werden mit ihrem Einverständnis vom Leiter des AIF nach vorheriger Zustimmung der Leiter der Betriebe, mit denen sie im Arbeitsrechtsverhältnis stehen, und, soweit sie Mitglied des Verbandes Bildender Künstler sind, auch nach vorheriger Zustimmung des Ersten Sekretärs dieses Verbandes für ihre Tätigkeit bestätigt. Bei Beendigung ihrer Gutachtertätigkeit werden sie vom Leiter des AIF von ihrer Funktion als Gutachter entlastet. (2) Mit der Zustimmung zur Aufnahme der Gutachtertätigkeit im AIF übernehmen die Leiter der Betriebe die Verpflichtung, ihren Mitarbeitern die Ausübung ihrer Gutachterfunktion zu ermöglichen. Soweit die Gutachtertätigkeit sowie die Qualifizierung der Gutachter es erfordern, ist der Werktätige gemäß § 182 Absätze 1 und 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik von der Arbeit freizustellen. (3) Die Gutachtertätigkeit umfaßt die Teilnahme an Beratungen und Tagungen der Gutachtergruppen sowie an Qualifizierungsmaßnahmen zur Sicherung der Befähigung für die Gutachtertätigkeit. (4) Entstehende Reisekosten und Tagegelder werden den Gutachtern von ihren Betrieben erstattet. Den Gutachtern, die dem Hoch- und Fachschulwesen angehören, werden die Reisekosten und Tagegelder vom AIF erstattet. Freiberuflich tätige Gestalter, die als Gutachter des AIF bestätigt werden, erhalten vom AIF für die Gutachtertätigkeit ein Honorar in Höhe von 15 M bis 20 M je Stunde ihrer Tätigkeit, zuzüglich der Reisekosten und Tagegelder nach dem Reisekostenrecht der DDR. Das Honorar unterliegt einem Steuerabzug von 20 %. (5) Die Gutachter sind bei Unfällen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erleiden, entsprechend den Rechtsvorschriften über die Erweiterung des Versicherungsschutzes in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeit bzw. über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft versichert.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die Sicher- heit und Ordnung-gefährdenden Handlungen begehen können. Die Realisierung dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung in Verbindung mit den erkannten Angriffsrichtungen des Feindes, stellen hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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