Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 61

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 61 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 61); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 22. Februar 1985 61 den des Rates des Kreises bzw. des Rates des Bezirkes zu entscheiden. (3) Kann in Ausnahmeüällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (4) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und dem Beschwerdeführer auszuhändigen oder zuzusenden. Schlußbestimmungen §26 (1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen entsprechend ihrer Zuständigkeit der Minister für Geologie und der Leiter der Obersten Bergbehörde im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane. (2) Die Meldungen gemäß § 7 haben innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bzw. unverzüglich nach Bekanntwerden der Existenz der unterirdischen Hohlräume zu erfolgen. (3) Die Anzeige gemäß § 16 Abs. 1 hat innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen. §27 Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1985 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender * 17 Durchführungsbestimmung zur Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 Auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1985 über unterirdische Hohlräume (GBl. I Nr. 5 (S. 57) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt: Zu § 2 Abs. 2 der Verordnung: §1 In Vorbereitung der Entscheidung des Rates des Bezirkes ist die Arbeitsgruppe gemäß § 5 einzubeziehen. Zu § 6 Abs. 1 der Verordnung: §2 In Vorbereitung der Entscheidung über die Nutzung unterirdischer Hohlräume für Investitionsvorhaben ist durch den zuständigen örtlichen Rat eine Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes durchzuführen. Zu § 7 der Verordnung: §3 Die Meldung an den Rat des Bezirkes hat zu enthalten: a) Name und Anschrift des Verantwortlichen für den unterirdischen Hohlraum, b) Art und Bezeichnung des unterirdischen Hohlraumes, c) Darstellung des Standortes des unterirdischen Hohlraumes in einer Lageskizze, d) Angaben zur Größe und zum Erhaltungszustand des unterirdischen Hohlraumes, e) bisher aufgetretene oder mögliche Schäden in und an unterirdischen Hohlräumen mit Angabe der dafür maßgebenden Verhältnisse, f) Angaben über die bisherige oder vorgesehene Nutzung. Zu § 8 Abs. 1 der Verordnung: §4 Bei der Erfassung unterirdischer Hohlräume ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu Verwenden. Zu §§ 8 und 9 Abs. 1 der Verordnung: §5 Zur Klassifizierung unterirdischer Hohlräume sind bei den Räten der Bezirke Arbeitsgruppen aus Leitern und Mitarbeitern von Fachorganen des Rates des Bezirkes und der zuständigen Bergbehörde zu bilden. Diese sind in die Erarbeitung, jährlichen Überprüfungen und Präzisierungen der Konzeption zur Nutzung unterirdischer Hohlräume sowie in die Vorbereitung der Entscheidungen des Rates des Bezirkes über die Nutzung unterirdischer Hohlräume einzubeziehen. Zu § 11 Abs. 1 der Verordnung: §6 (1) Die Sicherung der Bereiche an der Tagesoberfläche hat entsprechend dem jeweiligen Schaden oder dem Grad der Gefährdung durch Aufstellen von Verbotsschildern, Absperrungen, Verfüllungen oder andere geeignete Maßnahmen zu erfolgen. (2) Notwendigkeit, Art, Umfang und Abmaße der Absperrung, die Standorte und Abstände der Verbotsschilder, Kon-trollmaßnahmen sowie die Art der anderen geeigneten Maßnahmen sind von den Verantwortlichen für unterirdische Hohlräume festzulegen. Dabei ist die Geländesituation zu berücksichtigen. (3) Verbotsschilder sind entsprechend der Anlage 2 zu gestalten. (4) Absperrungen und Verbotsschilder sind ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Zu § 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung: §7 Der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde hat erhaltene Meldungen unverzüglich dem Rat des Bezirkes zu übermitteln. Der Rat des Bezirkes hat darüber die zuständige Bergbehörde unverzüglich zu unterrichten. Zu § 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung: §8 Über das Ergebnis der Kontrollen sowie über die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen in Auswertung der Kontrollen ist durch die Verantwortlichen für unterirdische Hohlräume oder ihre beauftragten Sachkundigen Nachweis zu führen. Zu § 14 Abs. 1 der Verordnung: §9 (1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten: a) die Angaben gemäß § 3 Buchstaben a, b, c und e, b) zeichnerische Unterlagen (Lagepläne und Schnitte) im geeigneten Maßstab,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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