Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 60

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 60 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 60); 60 Gesetzblatt T-eil I Nr. 5 Ausgabetag: 22. Februar 1985 schritten über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen2 entsprechend anzuwenden. § 19 Die Finanzierung der für die Vorbereitung und Durchführung erforderliche Maßnahmen gemäß den §§11 Absätze 1 und 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 18 in und an unterirdischen Hohlräumen, für die die örtlichen Räte verantwortlich sind oder für die kein Verantwortlicher vorhanden ist, erfolgt zu Lasten des Staatshaushaltes. §20 (1) Das Betreten unterirdischer Hohlräume darf nur in Abstimmung mit dem Verantwortlichen für den unterirdischen Hohlraum und mit vorheriger Zustimmung des Rates des Bezirkes erfolgen. (2) Die Festlegungen des Abs. 1 gelten nicht für die im § 15 Abs. 2 genannten Organe, im § 17 genannten Beauftragten, Verantwortlichen für unterirdische Hohlräume und die von ihnen Beauftragten sowie Besucher von Schaubergwerken und Schauhöhlen. (3) Der Rat des Bezirkes kann zuständigen Fachgruppen des Kulturbundes der DDR eine generelle Zustimmung zum Betreten bestimmter unterirdischer Hohlräume erteilen. (4) Die Zustimmung gemäß den Absätzen 1 und 3 kann mit Auflagen verbunden werden. §21 Veröffentlichungen über Lage, Größe, Zustand und Nutzung unterirdischer Hohlräume sind nur mit Zustimmung des Rates des Bezirkes und des Verantwortlichen für den unterirdischen Hohlraum gestattet. Das gilt nicht für Schaubergwerke und Schauhöhlen. §22 (1) Bei Wechsel des Verantwortlichen für den unterirdischen Hohlraum sind dem Übernehmenden vom Übergebenden a) Angaben über erforderliche Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen sowie dazu erforderliche Unterlagen und b) die technische Dokumentation einschließlich zeichnerischer Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 zu übergeben. (2) Der Wechsel des Verantwortlichen für den unterirdischen Hohlraum und die Änderungen der Nutzungsart sind der Bergbehörde zu melden. Die Meldung über den Wechsel hat durch den Übergebenden zu erfolgen. §23 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer als Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig a) den Bestimmungen über die 1. Meldepflicht gemäß § 7 und § 11 Abs. 3, 2. Genehmigungspflicht gemäß § 9 Abs. 2, 3. Anzeigepflicht gemäß § 16 Absätze 1 und 2, 4. Gewährleistung der Hohlnaumsicherheit und öffentlichen Sicherheit gemäß § 11 Absätze 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 13 Absätze 1 und 2, § 14 Absätze 1 und 2, § 16 Abs. 4 und § 18, 5. Veröffentlichungen gemäß § 21 oder 2 Z. Z. gilt: Anordnung vom 19. Oktober 1971 über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen - Verwahrungsanordnung -(GBl. II Nr. 73 S. 621) b) den Anweisungen und Verfügungen gemäß § 15 Abs. 2 oder c) den Auflagen des Rates des Bezirkes gemäß § 20 Abs. 4 zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 Mark bis 500 Mark belegt werden. (2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich unberechtigt a) durch Absperrungen oder Verbotsschilder gesicherte Bereiche an der Tagesoberfläche von unterirdischen Hohlräumen betritt oder b) Absperrungen oder Verbotsschilder im Bereich an der Tagesoberfläche von unterirdischen Hohlräumen verändert, beseitigt oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt oder c) sich Zugang zu unterirdischen Hohlräumen verschafft. (3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Mark kann bei vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgesprochen werden, wenn a) ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, b) die Hohlraumsicherheit. oder öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurde oder c) Ordnungswidrigkeiten aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurden. (4) Die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 obliegt entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit dem Leiter der Obersten Bergbehörde, den Leitern der Bergbehörden oder den fachlich zuständigen Stellvertretern der Vorsitzenden der Räte der Bezirke. (5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß Abs. 2 obliegt den Vorsitzenden, den fachlich zuständigen Stellvertretern des Vorsitzenden oder Ratsmitgliedern des Rates des Kreises. (6) Für geringfügige Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 2 kann durch die a) für die unmittelbare Kontrolle der öffentlichen Sicherheit an unterirdischen Hohlräumen zuständigen Mitarbeiter des Rates des Kreises, der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde bei Vorliegen einer schriftlichen Beauftragung des Vorsitzenden des Rates des Kreises dazu und b) Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 Mark bis 20 Mark ausgesprochen werden. (7) Für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). Beschwerdeverfahren . § 24 Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 haben unter Angabe der Gründe schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind den Betroffenen durch Aushändigung oder Zusendung bekanntzugeben. §25 (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 3 und Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Auflage schriftlich Beschwerde unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Rates des Kreises bzw. des Rates des Bezirkes eingelegt werden. (2) Beschwerden gemäß Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung. Uber die Beschwerde ist endgültig innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Beschwerde durch den Vorsitzen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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