Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 58

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 58 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 58); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 22. Februar 1985 58 c) -„Herzustellende unterirdische Hohlräume“ sind unter- irdische Hohlräume, die durch bergtechnische Maßnahmen in nicht offener Bauweise neu angelegt werden sollen, d) „Hohlraumsicherheit“ ist das Maß an Sicherheit, das den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, die sich in unterirdischen Hohlräumen befinden, sowie des unterirdischen Hohlraumes und der zur Nutzung eingebrachten Anlagen und Gegenstände vor den spezifischen Gefahren unterirdischer Hohlräume, insbesondere vor geomechanischen, hydrogeolo-gischen und gasbedingten Gefahren gewährleistet und ausschließt, daß Schäden auftreten, die bei Anwendung der neuesten technischen Erkenntnisse vermeidbar sind, e) „öffentliche Sicherheit“ ist das Maß an Sicherheit, das den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, die sich in Bereichen von unterirdischen Hohlräumen an der Tagesoberfläche auf halten, sowie der Tagesoberfläche und des öffentlichen Verkehrs vor den spezifischen Gefahren, die von unterirdischen Hohlräumen ausgehen, gewährleistet und ausschließt, daß Schäden auftreten, die bei Anwendung der neuesten technischen Erkenntnisse vermeidbar sind. §4 Verantwortliche für unterirdische Hohlräume (1) Verantwortliche für unterirdische Hohlräume im Sinne dieser Verordnung sind staatliche Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und Bürger, die unterirdische Hohlräume nutzen oder herstellen lassen, bergbauliche Arbeiten durchgeführt haben und noch für stillgelegte Grubenbaue verantwortlich sind oder deren Rechtsnachfolger. (2) Der Rat des Bezirkes kann im Ergebnis der Klassifizierung gemäß § 8 Abs. 1 zukünftige Nutzer des Hohlraumes als Verantwortliche für unterirdische Hohlräume festlegen. Darüber hinaus kann der Rat des Bezirkes zur Gewährleistung der Hohlraumsicherheit und öffentlichen Sicherheit an und in unterirdischen Hohlräumen staatliche Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und Bürger als Verantwortliche für unterirdische Hohlräume bestimmen. Grundsätze §5 Unterirdische Hohlräume sind entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und ihrer Eignung einer Nutzung zuzuführen oder für eine künftige Nutzung zu erhalten. §6 (1) Bei der Vorbereitung von Investitionsvorhaben ist im Rahmen des Standortverfahrens durch die zuständigen örtlichen Räte zu entscheiden, ob durch Nutzung unterirdischer Hohlräume eine höhere Effektivität gegenüber einer übertägigen Realisierung des Vorhabens erreicht werden kann. (2) Bei Baumaßnahmen ist durch die zuständigen staatlichen Organe entsprechend den Rechtsvorschriften zu prüfen, ob diese Maßnahmen durch unterirdische Hohlräume oder unterirdische Hohlräume durch diese Maßnahmen gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Die Pflicht zur Einholung bergbaulicher Stellungnahmen nach den bergrechtlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Erfassung und Nutzung unterirdischer Hohlräume §7 (1) Verantwortliche für unterirdische Hohlräume haben unterirdische Hohlräume gemäß § 2 Abs. 1 Buchstaben b und c dem zuständigen Rat des Bezirkes zwecks Erfassung zu melden. (2) Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer, auf deren Grundstücken Zugänge zu unterirdischen Hohlräumen gemäß Abs. 1 vorhanden sind, haben diese unterirdischen Hohlräume zwecks Erfassung dem zuständigen Rat des Bezirkes zu melden. §8 (1) Unterirdische Hohlräume sind durch die Räte der Bezirke zu erfassen und nach den Vorgaben des Ministers für Geologie zu klassifizieren. (2) Die Räte der Bezirke haben die Ergebnisse der Klassifizierung unterirdischer Hohlräume dem Ministerium für Geologie, der zuständigen Bergbehörde und den Verantwortlichen für unterirdische Hohlräume mitzuteilen. (3) Das Ministerium für Geologie hat die zentrale Bilanz über unterirdische Hohlräume zu führen. (4) Die Räte der Bezirke haben als Bestandteil der langfristigen Konzeption der territorialen Entwicklung eine Konzeption zur Nutzung unterirdischer Hohlräume zu erarbeiten, jährlich zu überprüfen und erforderlichenfalls zu präzisieren. Die Konzeptionen zur Nutzung unterirdischer Hohlräume bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Geologie. §9 (1) Über die Nutzung bisher nicht genutzter unterirdischer Hohlräume entscheidet der Rat des Bezirkes, auf dessen Territorium der unterirdische Hohlraum liegt, soweit nicht aufgrund der Bedeutung des unterirdischen Hohlraumes die Entscheidung über die Nutzung der Ministerrat trifft. (2) Veränderungen an oder in unterirdischen Hohlräumen, die die Nutzbarkeit oder den Zugang beeinträchtigen, mit Ausnahme bergtechnischer Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung durch den Rat des Bezirkes in Abstimmung mit dem Ministerium für Geologie und, soweit Aufgaben gemäß § 15 berührt werden, auch in Abstimmung mit der Bergbehörde. § 10 Mitnutzung von Grundstücken (1) Die Verantwortlichen für unterirdische Hohlräume sind berechtigt, Grundstücke anderer Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzer, auf denen sich Zugänge zu unterirdischen Hohlräumen befinden, mitzunutzen. (2) Die Mitnutzung gemäß Abs. 1 ist zu vereinbaren. (3) Kommt eine Vereinbarung über die Mitnutzung nicht zustande, kann auf Antrag des Verantwortlichen für den unterirdischen Hohlraum zur Durchsetzung gesellschaftlicher Erfordernisse der Rat des Kreises in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes die Mitnutzung anordnen. (4 Der Rat des Kreises hat zu der Entscheidung die Betroffenen anzuhören. Er hat erforderlichenfalls zugleich über die Art und die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Sie richtet sich nach den Rechtsvorschriften über Entschädigung. Maßnahmen zur Gewährleistung der Hohlraumsicherheit und öffentlichen Sicherheit §11 (1) Die Verantwortlichen für unterirdische Hohlräume haben die Hohlraumsicherheit und öffentliche Sicherheit an und in unterirdischen Hohlräumen durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Erforderlichenfalls sind Bereiche an der Tagesoberfläche zu sichern. (2) Entstehen Schäden durch unterirdische Hohlräume an der Tagesoberfläche, so sind durch die Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzer, unter deren Grundstücken sich unterirdische Hohlräume befinden oder auf;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Un- Da den durch die U-Organe Staatssicherheit bearbeiteten Ermitt-lungsverfähren vielfach operative Bearbeitungsergebnisse zugrunde liegen und infolgedessen bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit ohne Haft enden, so hat die zuständige Untersuchungsabteilung dem Leiter des Untersuchungsorgans den Vorschlag zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterbreit.n.

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