Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 399

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 399 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 399); Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 30. Dezember 1985 399 (3) Werden im Rahmen des innerstädtischen Wohnungsbaus Wohnungsneubauten errichtet, so sind die in der Anlage zu dieser Anordnung mit x) gekennzeichneten Leistungen, soweit sie zum Anschluß dieser Gebäude an die öffentlichen Netze erforderlich werden, als Investitionen des komplexen Wohnungsbaus zu planen, vorzubereiten, durchzuführen und zu finanzieren. §4 Senkung des Bauaufwandes (1) Zur Senkung des Bauaufwandes sind unter Beachtung der örtlichen Bedingungen die rationellsten bautechnischen Lösungen anzuwenden. Gesonderte Bauhüllen für stadttechnische Anlagen und Netze sind möglichst zu vermeiden. Durch eine qualifizierte, koordinierte Vorbereitung und Durchführung ist zu gewährleisten, daß volkswirtschaftlich uneffektive Übergangslösungen und Provisorien vermieden werden. (2) Die Abgrenzung der Verantwortung für die Planung und Finanzierung von stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetzen entsprechend den §§ 2 und 3 gilt unabhängig von der Art der bautechnischen Lösung gemäß Abs. 1. §5 Koordinierte Vorbereitung und Durchführung (1) Durch die Räte der Bezirke, Kreise und Städte, die Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau und die für die stadttechnische Versorgung zuständigen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen ist in Zusammenarbeit mit den bauausführenden Betrieben und den zukünftigen Rechtsträgern bzw. Eigentümern die rechtzeitige Vorbereitung der zur stadttechnischen Versorgung des komplexen Wohnungsbaus erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Rechtsvorschriften1 zu gewährleisten. (2) Zwischen dem Hauptaufträggeber komplexer Wohnungsbau und den für die stadttechnische Versorgung zuständigen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sind vertraglich zu vereinbaren die Anschlußpunkte der im Rahmen der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus zu realisierenden stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze an die entsprechenden Anlagen und Versorgungsnetze der für die stadttechnische Versorgung zuständigen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen einschließlich der erforderlichen technischen Parameter; die Termine für eine rationelle Baudurchführung mit niedrigstem Investitions- und Bauaufwand sowie die Termine für die Fertigstellung und Inbetriebnahme der stadt-technischen Anlagen und Versorgungsnetze; die Bereitstellung der Versorgungsmedien (Wärmeenergie, Elektroenergie, Gas, Wasser) durch die für die stadttechnische Versorgung zuständigen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen in Übereinstimmung mit den Übergabeterminen der Wohngebäude und Gemeinschaftseinrichtungen. (3) Zur Sicherung der einheitlichen Leitung der Vorbereitung und Durchführung technisch und technologisch zusammengehörender Baumaßnahmen ist bei Verlegung der stadttechnischen Versorgungsnetze in den Fundamenten oder Kellern der Gebäude die Vorbereitung und Durchführung dem Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau zu übertragen, können, insbesondere für Vorhaben des innerstädtischen Wohnungsbaus, zwischen dem Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau und den für die stadttechnische Versorgung zuständigen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen für die Vorbereitung und Durchführung Bearbeitungsgrenzen vereinbart werden, die von der Abgrenzung der Verantwortung gemäß den §§ 2 und 3 abweichen. i Z. Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 10. Dezember 1985 zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus (GBl. I Nr. 35 S. 393). Die materiellen und finanziellen Fonds für Maßnahmen, für die eine von den §§ 2 und 3 abweichende Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung festgelegt bzw. vereinbart wird, sind durch die' Verantwortlichen gemäß den §§ 2 und 3 bereitzustellen. §6 Übergabe/Übernahme der Rechtsträgerschaft Werden stadttechnische Anlagen und Versorgungsnetze entsprechend den Bestimmungen dieser Anordnung im Rahmen der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus neu geschaffen oder erweitert, ist zwischen dem Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau und den zukünftigen Rechtsträgern die Übergabe/Übernahme der fertiggestellten stadt-technischen Anlagen und Versorgungsnetze zu vereinbaren. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. §7 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 15. Januar 1986 in Kraft. (2) Diese Anordnung findet auch auf abgeschlossene Wirtschaftsverträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung realisiert werden. (3) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 4. Mai 1972 über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau (GBl. II Nr. 28 S. 328) außer Kraft. Berlin, den 10. Dezember 1985 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission I. V.: Klopf er Mitglied des Ministerrates und Staatssekretär in der Staatlichen Plankommission ' Anlage zu vorstehender Anordnung Stadttechnische Anlagen und Versorgungsnetze im Rahmen der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus 1. Anlagen und Versorgungsnetze für die Energieversorgung Die Investitionen des komplexen Wohnungsbaus erstrek-ken sich a) bei der Elektroenergie-, Gas- und Wärmeenergieversorgung aus öffentlichen Netzen auf die Abnehmeranlage entsprechend den Rechtsvorschriften;1 x) l Z. z. gelten Anordnung vom 18. November 1982 über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Wirtschaft - ELW (GBl. I Nr. 41 S. 639), Anordnung vom 25. März 1975 über die technischen Bedingungen des Anschlusses von Wärmeabnehmern an öffentliche Energieversorgungsnetze (TAW) (GBl. I Nr. 18 S. 330) in der Fassung der Anordnung vom 10. September 1976 zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Energieverordnung (GBl. I Nr. 38 S. 463), Anordnung vom 15. November 1978 über die technischen Bedingun- gen des Anschlusses von Gasabnehmeranlagen an öffentliche Versorgungsnetze TAG (GBl. I Nr. 40 S. 438), Anordnung vom 30. August 1973 über die technischen Bedingungen des Anschlusses von Starkstromanlagen an öffentliche Energieversorgungsnetze TASt (GBl. I Nr. 45 S. 469) in der Fassung der-Anordnung vom 10. September 1976 zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Energieverordnung (GBl. I Nr. 38 S. 463), Dritte Durchführungsbestimmung vom 10. September 1976 zur Energieverordnung Energieträgereinsatz/Energieanlagen (GBl. I Nr. 38 S. 456) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 12. März 1979 zur Änderung der Dritten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung (GBl. I Nr. 8 S. 76) und der Anordnung Nr. 3 vom 10. November 1980 zur Änderung der Dritten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung Energieträgereinsatz/Energieanla-gen - (GBl. I Nr. 33 S. 335; Ber. GBl. I 1981 Nr. 4 S. 64).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie Untersuchung vorzunehmen ist, in Wahrnehmung von Bef ragungsbefugnis sen aus dem Gesetz über die. Auf gaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, insbesondere zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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