Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 379

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 379 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 379); Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 27. Dezember 1985 379 Wissenschaft und Technik festgelegten Einführung der neuen Erzeugnisse in die Produktion und im ersten Folgejahr. Werden die neuen Erzeugnisse vorfristig in die Produktion überführt, so werden die Extragewinne ab diesem Zeitpunkt wirksam. Der Zeitpunkt des planmäßigen Abbaus der Extragewinne wird dadurch nicht verändert. Mit dem Abbau der Extragewinne sind bei Konsumgütern die Betriebspreise und bei Produktionsmitteln die Betriebspreise und die Industrieabgabepreise entsprechend zu senken. “ § 6 Der § 14 erhält folgende Fassung: „§14 Preisabschläge für veraltete Erzeugnisse (1) Zur Beschleunigung der Erneuerung der Produktion sind für veraltete Erzeugnisse Preisabschläge festzusetzen. (2) Bei der Anwendung der Preisabschläge ist wie folgt zu verfahren: Für neu in die Produktion aufzunehmende Erzeugnisse erfolgt die Festsetzung der Höhe der Preisabschläge und des Zeitpunktes des Wirksamwerdens mit-der Festsetzung der Industriepreise dieser Erzeugnisse. Grundlage dafür sind die'feesondert bekanntgegebenen Fristen für die normative Produktionsdauer und Prozentsätze für die Preisabschläge der einzelnen Erzeugnisgruppen. Für in der Produktion befindliche Erzeugnisse, für die mit der Preisfestsetzung noch keine Preisabschläge festgesetzt wurden, sind die Preisabschläge durch die Generaldirektoren der Kombinate in Übereinstimmung mit den Leitern der zuständigen Außenstellen des Amtes für Preise schrittweise vor Ablauf der normativen Produktionsdauer festzulegen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Preisabschläge den Betrieben vpr Ausarbeitung der Jahresvolkswirtschaftspläne bekanntgegeben werden. (3) Die Preisabschläge sind zum 1. Januar des Jahres nach Ablauf der normativen Produktionsdaugr in Kraft zu setzen. Die Preisabschläge sind auf den -- Betriebspreis zu beziehen. Die Industrieabgabepreise der Erzeugnisse und die Abgabepreise für Erstausstatter sind beizubehalten. Die Preisabschläge sind an den Staatshaushalt abzuführen. (4) Die Anwendung der Preisabschläge nach Ablauf der normativen Produktionsdauer kann für Erzeugnisse auf Antrag des zuständigen Ministers befristet ausgesetzt werden. Das trifft zu für Erzeugnisse mit einer überdurchschnittlichen Exportrentabilität bzw. in anderen volkswirtschaftlich begründeten Fällen. Die Entscheidung über die befristete Aussetzung der Preisabschläge wird durch das Amt für Preise in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Plankommission, dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung und dem Ministerium für Außenhandel mit der Ausarbeitung der Jahresvolkswdrtschaftspläne getroffen. “ §7 Der § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Überschreitung von Bestellfristen oder Bestellterminen, die in der Verordnung vom 5. Januar 1984 über Bestell- und Lieferbedingungen für Roh- und Werkstoffe sowie Zuliefererzeugnisse Bestell- und Lieferbedingungen-Verordnung . (GBl. I Nr. 2 S. 9) sowie in den hierzu erlassenen Versorgungsanordnungen festgelegt sind, dürfen Preiszuschläge bis zur Höhe des dem Lieferer hierdurch entstehenden Mehraufwandes, höchstens jedoch 12 % vom Industrieabgabepreis, vereinbart werden “ §8 Der § 19 Abs. 9 erhält folgende Fassung: „(9) Als vorläufige Preise gemäß §50 Abs. 2 des Vertragsgesetzes7 sind die sich auf der Grundlage der staatlich bestätigten Preisbildungsmethoden voraussichtlich für den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung ergebenden Industrieabgabepreise zu vereinbaren.“ §9 Der § 20 erhält folgende Fassung: „§20 Preisbildungsprinzip (1) Die Bildung der Industriepreise hat in Übereinstimmung mit dem Grundsatz „Was für die Volkswirtschaft von Nutzen ist, muß auch für die Kombinate und Betriebe von Vorteil sein“ zu erfolgen. Das erfordert, die Industriepreise auf der Grundlage des Aufwandes unter Berücksichtigung des Nutzens der neu in die Produktion aufzunehmenden Erzeugnisse so festzusetzen, daß sowohl der Herstellerbetrieb als auch der Anwender Vorteile aus der Produktion und dem Einsatz der Erzeugnisse realisieren. (2) Dem Preisbildungsprinzip gemäß Abs. 1 ist bei der Bildung der Industriepreise entsprochen, wenn die Industriepreise auf der Grundlage der staatlich bestätigten Preisbildüngsmethoden gemäß § 19 ausgearbeitet wurden, die Industriepreise so festgesetzt sind, daß der Hersteller im Jahr der Einführung der neuen Erzeugnisse in die Produktion und im ersten Folgejahr einen großen Teil der mit den neuen Erzeugnissen erreichten Senkung der Kosten über die Industrieabgabepreise und Betriebspreise realisiert und gleichzeitig für den Abnehmer eine Verbilligung eintritt und bei Erzeugnissen, die auf der Grundlage von Pflichtenheften mit Obergrenzen für Kosten und Preise entwickelt wurden, die Aufwandspreise gemäß § 11 a die bestätigten Preisobergrenzen nicht überschreiten. (3) Die Durchsetzung des Preisbildungsprinzips gemäß Abs. 1 bei Erzeugnissen, die mit Kosten- und Preisobergrenzen als Bestandteil bestätigter Pflichtenhefte entwickelt wurden, für die Extragewinne beantragt werden, die der Leiter des Amtes für Preise gesondert bekanntgegeben hat, erfordert, die zu Produktionsbeginn wirksam werdenden Industriepreise auf der Grundlage der Aufwandspreise unter Berücksichtigung von Extragewinnen und von Gewinnzu-schlägeh wie folgt festzusetzen: Bei Exporterzeugnissen muß die gleiche Exportrentabilität wie beim Vergleichserzeugnis gewährleistet sein. Bei Erzeugnissen für den ausschließlichen Inlandsabsatz muß für die Abnehmer eine Verbilligung von grundsätzlich 3 % eintreten. Für die Bestimmung der Höhe dieser Industriepreise gelten die Festlegungen der Anlage 6. Bei Erzeugnissen, die auf der Grundlage bestätigter Pflichtenhefte mit Kosten- und Preisobergrenzen entwickelt wurden, können die so festgesetzten Industriepreise im Jahr der planmäßigen Einführung der Erzeugnisse in die Produktion und im ersten Folgejahr die Preisobergrenzen überschreiten. “ § 10 - Der § 21 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Bildung der Industriepreise für die Modernisierung der Grundmittel2 hat nach den Bestimmungen über die Preisbildung für neu in die Produktion aufzunehmende Erzeugnisse zu erfolgen. “ §11 Der § 27 Abs. 2, 3. Stabstrich erhält folgende Fassung: ein Anteil an dem sich beim Auftraggeber ergebenden Nutzen. Der Nutzensanteil darf 50 % des Nutzens nicht überschreiten.“ 2 Modernisierung der Grundmittel gemäß Definitionen für Planung, Rechnungsführung und Statistik. Zur Zeit gilt das Blatt n 64 der 5. Ergänzung zum Teil 2 der Definitionen für Planung, Rechnungsführung und Statistik Ausgabe 1980, Stand 1985 (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

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