Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 365

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 365 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 365); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 12. Dezember 1985 365 Anlage 2 zu vorstehender Anordnung Orientierung für die Anwendung der Stundenvergütungssätze entsprechend dem Schwierigkeitsgrad bei der Überprüfung von Bauwerken 1. Bauwerke des allgemeinen Hoch- und Tiefbaus mit normalem Schwierigkeitsgrad in bezug auf Baukonstruktion, statisches System, Funktion und Technologie, wie z. B. Wohngebäude und landwirtschaftliche Gebäude, Lagerund Produktionsgebäude mit einfachen Gründungen: 4, M/Stunde 2. Bauwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, wie z. B. mehr- geschossige Wohngebäude, landwirtschaftliche Gebäude sowie Lager- und Produktionsgebäude mit statisch unbestimmter Dach- und Deckenkonstruktion und schwierigen Gründungen: 5, M/Stunde 3. Bauwerke mit überdurchschnittlich hohem Schwierig- keitsgrad oder komplizierte, außergewöhnliche Sonderbauten, wie z. B. Wohnhochhäuser, Geschoßbauten der Industrie und Lagerwirtschaft mit besonderen bauphysikalischen oder statisch-konstruktiven Anforderungen oder dynamischer Beanspruchung, Spannbetonkonstruktion, räumliche Fach werke, Schalen- und Faltwerke, hohe Türme, Behälter für Gase und Flüssigkeiten, Druckluftgründungen: 6,50 M/Stunde Anordnung Nr. 21 über den öffentlichen Transport von Stückgut Stückgut-Transport-Anordnung (StTO) vom 23. Oktober 1985 Zur Änderung und Ergänzung der Anordnung vom 15. Februar 1984 über den öffentlichen Transport von Stückgut Stückgut-Transport-Anordnung (StTO) (GBl. I Nr. 9 S. 93) wird folgendes angeordnet: § 1 (1) Der §1 Abs. 1 Buchst, b erhält folgende Fassung: ,,b) die Kombinate, Betriebe und Dienststellen der Eisenbahn und des Kraftverkehrs, die Transportgemeinschaft von Eisenbahn und Kraftverkehr sowie die Binnenreederei (nachfolgend Transportbetriebe genannt).“ (2) Der § 1 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen, die Fußnote 1 entfällt. §2 (1) Der § 2 Buchst, c erhält folgende Fassung: „ c) Versand- und Bestimmungsort ein für den Stückguttransport durch Eisenbahn und Kraftverkehr nach dem Tarif für Stückguttransporte1, für den Stückguttransport durch die Binnenschifffahrt oder für den Sammelguttransport des Kraftverkehrs . nach den Verkehrsbestimmungen2 zugelassener Ort;“. ' (2) Die Fußnote 2 wird Fußnote 1; hinter ihr wird folgende Fußnote 2 neu eingefügt: „2 Z. Z. gilt für den Sammelguttransport Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) Nr. 230/22/85 1 Anordnung (Nr. 1) vom 15. Februar 1984 (GBl. I Nr. 9 S. 93) (3) Der § 2 Buchst, d erhält folgende Fassung: ,,d) Stückgutabfertigung die im Ortsverzeichnis festgelegten Gütertarifbahnhöfe der Eisenbahn und die Schiffahrtsstellen/Agenturen der Binnenreederei mit Abfertigungsbefugnissen für Stückgut;“. (4) Im § 2 Buchst, f ist „§ 43“ in „§ 50“ zu ändern. §3 (1) Im § 6 Abs. 1 Buchst, d ist das Wort „Kalendertagen“ in „Arbeitstagen“ zu ändern. (2) Der § 6 Abs. 1 Buchst, m wird gestrichen, die Buchstaben n bis p*werden in m bis o geändert. (3) Im § 6 Abs. 2 wird folgender Buchst, d eingefügt: ,,d) frostempfindliche Güter bei Frostgefahr, wenn der Transportkunde die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz des Gutes vor Frostschäden getroffen hat.“ §4 (1) Der § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Gut ist vom Absender durch Übergabe oder Übersendung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbriefes bei der für den Versandort zuständigen Stückgutabfertigung zum Transport anzumelden. Wird das Gut nach dem im Frachtbrief angegebenen Tag der Versandbereitschaft zum Transport angemeldet, gilt der Tag des Eingangs des Frachtbriefes bei der Stückgutabfertigung als Tag der Versandbereitschaft. Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Versandort nicht in den durchgehenden Transport vom Absender zum Empfänger einbezogen ist. “ (2) Der § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Transportbetriebe haben die eingehenden Frachtbriefe spätestens bis zum Ablauf des Werktages zu prüfen, der dem Tag des Eingangs folgt.“ (3) Der § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ergibt die Prüfung keine Mängel und ist der Transport des im Frachtbrief bezeichneten Gutes zulässig und möglich, gilt die Anmeldung als bewirkt. Die Anmeldung von Gütern, ausgenommen Güter gemäß § 6, gilt auch dann als bewirkt, wenn die Prüfung der Frachtbriefe nicht innerhalb der im § 8 Abs. 3 festgelegten Frist erfolgte. Die Transportbetriebe haben den Tag, an dem die Anmeldung bewirkt wurde, auf dem Annahmeschein in dem dafür vorgesehenen Feld durch Stempelabdruck zu bestätigen.“ §5 Der § 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die versuchte Abholung ist im Annahmeschein einzutragen, wenn a) angemeldetes Gut infolge Abwesenheit des'Absenders nicht abgeholt werden kann, b) bei der Übergabe des Gutes festgestellt wird, daß es sich um Gut gemäß § 6 handelt, für das die Bedingungen für den Transport nicht eingehalten sind, und aus diesen Gründen das Gut nicht zum Transport angenommen werden kann. Der Frachtbrief ist dem Absender unverzüglich zurückzusenden bzw. sofort zurückzugeben, die Anmeldung ist unwirksam.“ §6 Der § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Die Lieferfrist gemäß Abs. 2 erhöht sich, wenn gemäß § 9 Abs. 2 Orte a) nur jeden 2. Tag bedient werden, um 1 Tag; b) nur jeden 3. Tag bedient werden, um 2 Tage; c) nur jeden 4 Tag bedient werden, um 3 Tage; d) nur jeden 5. Tag bedient werden, um 4 Tage; e) nur jeden 6. Tag bedient werden, um 5 Tage; f) nur jeden 7. Tag-bedient werden, um 6 Tage. Diese Zuschlagfristen werden getrennt für Abholung und Ablieferung angewendet.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der des und dem Leiter der Zollfahndung einen Erfahrungsaustausch zu Grundfragen der Untersuchungs- und Leitungstätigkeit sowie ihrer Weiterentwicklung durch.

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