Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 322

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 322 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 322); 322 Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 13. November 198§ Anlage Muster für die Einreichung der Planvorschläge der Industrieministerien zu den Dekadenzielstellungen an den Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission Ministerium für ' Kennziffer ME 1. Dekade 2. Dekade 1. und 2. Dekade 3. Dekade Staatliche absolut % absolut % gesamt absolut % Planauflage (Sp. (Sp. absolut % (Sp. für Monat 3:11) 5:11) (Sp. 7 TI) 9:11) 1 2 345678 9 10 11 Arbeitszeitfonds Tage Industrielle Waren- Produktion Mio M IAP Abgesetzte Produktion an Fertigerzeugnissen für die Bevölkerung Mio M IAP Export SW MioMVGW Export NSW Mio VM Die Einreichung der Vorschläge an die Staatliche Plankommission hat zweifach, reprofähig zu erfolgen. Anordnung über Maßnahmen bei der Therapie mit ionisierender Strahlung vom 24. September 1985 Auf Grund des § 18 Abs. 6 der Verordnung vom 11. Oktober 1984 über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz (GBl. I Nr. 30 S. 341) wird zur Gewährleistung einer sach- und qualitätsgerechten Therapie mit ionisierender Strahlung und zur Sicherung ihrer Kontrolle im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz und den Leitern anderer zuständiger zentraler Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 (1) Diese Anordnung gilt für alle zentral und örtlich geleiteten Einrichtungen des Gesundheitswesens der DDR, die eine Therapie mit ionisierender Strahlung durchführen. (2) Die Therapie mit ionisierender Strahlung umfaßt die Therapie mit Strahleneinrichtungen und die Kontakttherapie mit umschlossenen Strahlenquellen (Strahlentherapie) sowie die Therapie mit radioaktiven Arzneimitteln (Radionuklidtherapie). §2 Die Strahlentherapie und die Radionuklidtherapie sind genehmigungspflichtig und in radiologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Struktureinheiten durchzuführen und dort zu zentralisieren. Ausnahmen legt der Minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz fest. Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren werden in der „Richtlinie zur Strahlentherapie vom 24. September 1985“ geregelt §3 Gemäß §18 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Oktober 1984 über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz sind Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Richtlinien des Ministeriums für Gesundheitswesen festgelegt, deren Einhaltung durch den Leiter der Gesundheitseinrichtung zu gewährleisten ist. §4 (1) Zur selbständigen Ausübung der Strahlentherapie sind nur Fachärzte für Radiologie berechtigt, die über spezielle Sachkenntnisse und praktische Erfahrungen durch einsatzbezogene Weiter- und Fortbildung verfügen. (2) Zur selbständigen Ausübung der Radionuklidtherapie sind nur Fachärzte für Radiologie und geeigneter Fachrichtungen mit einer mindestens zweijährigen nuklearmedizinischen Weiter- oder Fortbildung berechtigt. (3) Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe und Fachärzte für Augenheilkunde sowie Fachärzte für Orthopädie und andere Fachärzte, die bisher in ihrem Fachgebiet selbständig die Strahlentherapie bzw. Radionuklidtherapie ausgeübt haben, dürfen diese noch für die Dauer von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Anordnung ausüben. Im Ausnahmefall kann der Minister für Gesundheitswesen in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz eine Verlängerung dieser Übergangsregelung genehmigen, wenn ein Facharzt gemäß den Absätzen 1 und 2 noch nicht zur Verfügung steht. §5 (1) Die Verantwortung für die Indikationsstellung zur Therapie mit ionisierender Strahlung, für die Wahl der Bestrahlungsmethode und für die unmittelbare medizinische Durchführung der Therapie trägt der gemäß § 4 zu ihrer selbständigen Ausübung berechtigte Facharzt. (2) Die Festlegung der Strahlendosen und deren Verteilung im Bestrahlungsgebiet trifft nach Maßgabe des klinischen Befundes der zur selbständigen Ausübung berechtigte Facharzt. (3) Für die physikalisch-technische Qualitätssicherung in der Strahlentherapie (Durchführung der Dosimetrie, Ermittlung und Dokumentation der räumlichen Dosisverteilung, Qualitätskontrolle der Strahleneinrichtungen) ist der Hochschulkader für klinische Strahlenphysik verantwortlich, der in der Regel die Qualifikation als Fachphysiker bzw. Fachingenieur der Medizin besitzen soll. (4) Die Verantwortung für die Festlegung der zu applizierenden Radioaktivität, die Applikationsform, die Applikation und die Kontrolle der Radionuklidverteilung im Pa-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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