Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 308

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 308 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 308); 308 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 28. Oktober 1985 die Entscheidung getroffen hat, sowie durch eigene Feststellungen zu klären. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist dem Einreicher der Beschwerde rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. Abschnitt XIII Schlußbestimmungen §38 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission. §39 - ■ (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Verordnung vom 14. September 1967 über die Lenkung des Wohnraumes (GBl. II Nr. 105 S. 733), die Ziffer 90 der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363), die Ziffer 31 der Verordnung vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. II Nr. 54 S. 465), die Erste Durchführungsbestimmung vom 24. Oktober 1967 zur Verordnung über die Lenküng des Wohnraumes (GBl. II Nr. 105 S. 739). Berlin, den 16. Oktober 1985 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Schürer * 1 Durchführungsbestimmung zur Verordnung über diie Lenkung des Wohnraumes - WLVO -vom 16. Oktober 1985 Auf der Grundlage des § 38 der Verordnung vom 16. Oktober 1985 über die Lenkung des Wohnraumes WLVO (GBl. I Nr. 27 S. 301) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern und Leitern anderer zentraler Staatsorgane folgendes bestimmt: Zu § 1 Abs. 3 der Verordnung: §1 (1) Eine Wohnung besteht aus einem oder mehreren Räumen, die in der Regel strukturell Zusammenhängen, für Wohnzwecke gebaut wurden oder dafür geeignet sind und einen eigenen Wohnungseingang unmittelbar vom Treppenhaus, von einem Vorraum des Hauses oder von außen haben. Zu einer Wohnung gehören eine eigene Küche oder Kochnische. (2) Ein Wohnraum ist ein zum ständigen Aufenthalt für Wohnzwecke bestimmter Raum, auch wenn er zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird. Wohnräume sind insbesondere Wohnzimmer, Wohnschlafzimmer und Schlafzimmer. Ein Wohnraum muß folgende Merkmale aufweisen: a) er ist durch feste Wände vom Fußboden bis zur Decke von anderen Räumen abgeschlossen, b) das Tageslicht hat durch Fenster unmittelbar Zugang, c) Mindestmaße, die entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festzulegen sind. Eine Wohnung darf nicht nur aus einem Wohnraum bestehen, der die Mindestmaße der TGL 9552/01, bezogen auf die Wohnfläche, nicht erreicht. (3) Wohnnebenräume sind abgeschlossene Räume innerhalb oder außerhalb der Wohnung, die Nebenfunktionen des Wohnens dienen. Dazu gehören insbesondere: Vorraum, Küche, Bad, Toilette und Abstellraum. Zu § 5 Absätze 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 23 und § 27 der Verordnung: §2 (1) Die Räte der Bezirke haben bei der Erarbeitung der grundsätzlichen Aufgaben zur Wohnraumlenkung und Wohnraumbewirtschaftung die Räte der Kreise einzubeziehen. Mit den grundsätzlichen Aufgaben ist die Unterstützung der Schwerpunktbetriebe durch Bereitstellung von Wohnraum zur Bildung und Entwicklung von Stammbelegschaften zu sichern. (2) In den grundsätzlichen Aufgaben zur Wohnraumlenkung und Wohnraumbewirtschaftung in den Bezirken ist die Übertragung von Aufgaben der Wohnraumlenkung auf die Deutsche Reichsbahn und die SDAG Wismut vorzusehen. Für den Bereich der Deutschen Reichsbahn ist in Abstimmung mit den Präsidenten der Reichsbahndirektionen festzulegen, in welchen Dienstorten der Deutschen Reichsbahn die Übertragung dieser Aufgaben erfolgt. Wohnungsanträge sind in diesem Fall bei den Dienststellen der Deutschen Reichsbahn in den festgelegten Dienstorten zu stellen. (3) Die örtlichen Räte unterstützen die Schwerpunktbetriebe und weiteren Betriebe mit Werkwohnungen (nachfolgend Betriebe mit Werkwohnungen genannt) bei der planmäßigen Freimachung von Werkwohnungen, die von Betriebsfremden genutzt werden. Sie legen dazu gemeinsam mit den Leitern dieser Betriebe Maßnahmen fest. §3 (1) Werkwohnungen sind Wohnungen, für die den Betrieben im Rahmen der grundsätzlichen Aufgaben zur Wohnraumlenkung und Wohnraumbewirtschaftung in den Bezirken Aufgaben der Wohnraumlenkung übertragen wurden. Dazu gehören: a) Wohnungen, die sich in Rechtsträgerschaft der Betriebe befinden, sowie sonstige von den Betrieben verwaltete Wohnungen (werkseigene Wohnungen) und b) Wohnungen, die den Betrieben von den örtlichen Räten für die Wohnraumvergabe zur Verfügung gestellt worden sind und deren Verwaltung in der Regel durch die Betriebe der Wohnungswirtschaft erfolgt (werkgebundene Wohnungen). (2) Den Werkwohnungen gleichgestellt sind Wohnungen in Gebäuden, die sich in Rechtsträgerschaft volkseigener Güter befinden sowie die den volkseigenen Gütern zur Verfügung gestellten Wohnungen. Auf genossenschaftseigene Wohnungen der LPG, Wohnungen in von den LPG genutzten Gebäuden sowie auf die den LPG zur Verfügung gestellten Wohnungen finden die Bestimmungen über Werkwohnungen Anwendung. (3) Werden vom örtlichen Rat Betrieben werkgebundene Wohnungen zur Verfügung gestellt, ist gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob diese Wohnungen auch dann werkgebundene Wohnungen bleiben sollen, wenn dem Mieter anderer Wohnraum zügewiesen wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den objektiven Möglichkeitni cfr zu lösenden Beobachtungsauf gäbe -entweder noch währetid dfer Beobachtung oder sofort im Anschluß daran dokumentiert worden sind.

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