Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 307

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 307 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 307); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 28. Oktober 1985 307 §31 Wird die Räumung nicht in der Frist gemäß § 30 Abs. 4 durchgeführt, kann das Zwangsgeld festgesetzt oder die kostenpflichtige Räumung auf dem Verwaltungswege durchgeführt werden. §32 (1) Zwangsgeld kann zur Durchsetzung der Entscheidung gemäß § 30 Absätze 1 und 3 bis zur Höhe von 5 000 M festgesetzt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Erfüllung der staatlichen Entscheidung festzusetzen. Das Zwangsgeld kann bei Nichterfüllung der Entscheidung wiederholt festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung ist erneut schriftlich anzudrohen. (2) Von der Räumung auf dem Verwaltungswege wird die Zahlung des Zwangsgeldes nicht berührt. Ist die Räumung innerhalb der gemäß § 30 Abs. 4 festgelegten Frist vollzogen worden, kann das festgelegte Zwangsgeld nicht mehr gefordert werden. (3) Das festgesetzte Zwangsgeld ist auf Ersuchen des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde nach den Rechtsvorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen der Staatsorgane zu vollstrecken: Gehört der Zwangsgeldschuldner zum Bereich der sozialistischen Wirtschaft, ist das Zwangsgeld aufgrund eines Vollstreckungsauftrages des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde an die kontoführende Bank vom Konto des Zwangsgeldschuldners abzubuchen und auf das dafür vorgesehene Konto zu überweisen. (4) Die Vollstreckung von Zwangsgeld kann nach Ablauf einer Frist von 1 Jahr nicht mehr gefordert werden. Die Frist beginnt mit der Festsetzung des Zwangsgeldes. §33 (1) Die Anordnung der Räumung und die Festsetzung von Zwangsgeld erfolgen durch die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden. (2) Die Durchführung der Räumung auf dem Verwaltungswege erfolgt durch Beauftragte der Räte der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden. § 34 7 (1) Wer vorsätzlich a) ohne Zuweisung Wohnraum bezieht, den Wohnungstausch ohne Genehmigung durchführt, Wohnraum für andere als zu Wohnzwecken nutzt oder die Wohnung Nichtberechtigten überläßt (§ 22 Abs. 1), b) einer Anordnung zur Räumung von Wohnraum gemäß § 30 Absätze 1 und 3 sowie zum Wohnungswechsel gemäß § 14 Abs. 4 nicht Folge leistet, c) den örtlichen Rat nicht über die Nutzung seiner Wohnung durch einen anderen Bürger gemäß § 16 Abs. 2 oder über den Abschluß von Untermietverträgen gemäß § 22 Abs. 3 informiert, d) einer Auflage zur Instandsetzung, Instandhaltung oder Modernisierung von Wohnungen oder zum Um- und Ausbau von Wohnraum nicht nachkommt öder eine Ersatzvornahme gemäß § 24 behindert oder vereitelt, e) freien, frei werdenden und neu geschaffenen Wohnraum sowie die unberechtigte Nutzung von Wohnraum gemäß § 21 Abs. 1 nicht meldet, f) den Bezug von Wohnraum durch dazu Berechtigte gemäß § 21 Abs. 2 nicht gewährt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ist durch eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt worden oder wurden die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet oder wurde die Handlung wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem für die Wohnungspolitik zuständigen Mitglied des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes oder dem Bürgermeister der Gemeinde. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §35 Ordnungsstrafmaßnahmen und Zwangsgeld können nicht nebeneinander für dieselbe Pflichtverletzung angewandt werden. Abschnitt XI Entscheidungsbefugnis §36 (1) Die Entscheidung über: Wohnungsanträge, Wohnungszuweisung, Genehmigung des Wohnungstausches, Erfassung von Wohnraum und Anordnung eines Wohnungswechsels, Verlängerung von Fristen für den Bezug von Wohnraum, die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Vermieter und Mieter auf Antrag, die Zustimmung zu Wohnungstauschverträgen, wenn der Vermieter diese ohne ausreichenden Grund verweigert, trifft im Auftrag des jeweiligen Rates in den Städten und Stadtbezirken das für die Wohnungspolitik zuständige Mitglied des Rates oder der Leiter des Fachorgans und in den Gemeinden der Bürgermeister. (2) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen der Räte gemäß §§ 11 Abs. 2, 15 Abs. 2 sowie §§ 24 und 33 haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind dem Betroffenen auszuhändigen oder zuzusenden. Abschnitt XII Rechtsmittel §37 (1) Gegen die in § 36 genannten Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden. Sie ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb 1 Woche nach Zugang der Entschei- X. düng bei dem Staatsorgan einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. (2) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das gilt nicht für die Anordnung der Räumung von Wohnraum, der ohne Zuweisung bezogen wurde. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb 1 Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist an den übergeordneten Rat zur endgültigen Entscheidung weiterzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Die endgültige Entscheidung ist innerhalb weiterer 2 Wochen zu treffen bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Rates durch den übergeordneten Rat, bei Beschwerden gegen Entscheidungen von Bürgermeistern durch den Vorsitzenden des übergeordneten Rates, bei Beschwerden gegen Entscheidungen von Ratsmitglie-dem für Wohnungspolitik sowie des Leiters des Fachorgans durch das Ratsmitglied für Wohnungspolitik des übergeordneten Rates. (4) Der Einreicher der Beschwerde hat das Recht, im Be- x schwerdeverfahren gehört zu werden. Vor der endgültigen Entscheidung sind die strittigen Fragen unter Einbeziehung des Einreichers der Beschwerde und des örtlichen Rates, der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Ministers - verantwortlich. Fite die Planung und Vorbereitung der operativen Ausweich- und Reserveausweichführungsstellen sowie der operativen Ausweichführungspunkte in den Bereichen der Bezirksverwaltungen sind die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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