Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 304

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 304 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 304); 304 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 28. Oktober 1985 dem Rat der Gemeinde eine davon abweichende Frist festgelegt werden. (2) Bei Nichteinhaltung der Fristen für den Bezug von Wohnraum kann die Wohnungszuweisung aufgehoben werden. § 14 (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie die im § 28 genannten Organe haben den Wohnungstausch und Wohnungswechsel zielstrebig zur Erschließung von Wohn-raumreserven und besseren Auslastung des Wohnraumes zu nutzen. Sie haben in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften und den Betrieben die Bereitschaft der Bürger zum Wohnungstausch oder Wohnungswechsel zu entwik-keln und zu fördern. (2) Die Bürger haben das Recht, Wohnungen zu tauschen. Sie haben darüber nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Verträge abzuschließen, die der Genehmigung durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde bedürfen. Ein Wohnungstausch, der zur besseren Auslastung unterbelegten Wohnraumes führt, ist grundsätzlich zu genehmigen. (3) Die Bürger sind bei der Realisierung eines beabsichtigten Wohnungstausches durch Wohnungstauschzentralen zu unterstützen. Diese vermitteln auf Antrag den Wohnungstausch zwischen den Bürgern und können dafür Gebühren erheben. (4) In Ausnahmefällen kann durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde nach Beschluß des Rates des Kreises bzw. der Stadt ein Wohnungswechsel angeordnet werden, wenn das im gesellschaftlichen Interesse erforderlich ist. (5) Die Anordnung eines Wohnungswechsels ist für Bürger, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, nicht zulässig. Bei Bereitschaft dieser Bürger zum Wohnungstausch oder Wohnungswechsel ist ihnen größtmögliche Unterstützung zu geben. - (6) Die Anordnung eines Wohnungswechsels darf gegenüber Eigentümern oder Miteigentümern nur erfolgen, wenn er innerhalb des Wohngrundstüeks durchgeführt wird. § 15 (1) Die bei einem Wohnungstausch oder Wohnungswechsel entstehenden Kosten haben grundsätzlich die Beteiligten selbst zu tragen. (2) Bei einem Wohnungstausch oder Wohnungswechsel, der zur besseren Auslastung unterbelegten Wohnraumes führt, können die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden auf Antrag entsprechend den Rechtsvorschriften Kosten übernehmen sowie weitere Maßnahmen der finanziellen Stimulierung festlegen. § 16 (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sind berechtigt, nicht zu Wohnzwecken genutzten oder unterbelegten Wohnraum, einschließlich Nebenraum und Zubehör, für die Unterbringung Wohnungssuchender Bürger zu erfassen. Das gilt auch für Nebenwohnungen, deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Über die Erfassung ist dem Bürger sowie dem Rechtsträger, Eigentümer, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten des Wohngebäudes ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. (2) Eine Erfassung des Wohnraumes von Bürgern, die längere Zeit aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen ihre Wohnung nicht zu Wohnzwecken nutzen, erfolgt nicht. Über die Nutzung der Wohnung durch einen anderen Bürger für diesen Zeitraum ist der örtliche Rat durch den Mieter unverzüglich zu informieren. (3) Wohnraum in Eigenheimen unterliegt nicht der Erfassung, wenn dieser von Eigentümern und deren Familienangehörigen bewohnt und unter Berücksichtigung der örtlichen Wohnraumlage ausgelastet wird. (4) Die Erfassung von Wohnraum in Gebäuden, die staatlichen Zwecken dienen, ist nur zulässig, wenn das mit dem hierfür zuständigen Organ abgestimmt wurde. Das gilt auch für Gebäude, die im Eigentum oder in Verwaltung politischer Parteien, gesellschaftlicher Organisationen sowie von Kirchen und Religionsgemeinschaften stehen. Abschnitt V Mitwirkung der Bürger in Wohnungskommissionen § 17 (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben zur Lösung ihrer Aufgaben bei der Wohnraumlenkung örtliche Wohnungskommissionen zu bilden. Diese Kommissionen können auf der Ebene der Städte, Stadtbezirke, Gemeinden, Wahlkreise, Wohnbezirke oder Wohngebiete organisiert werden. Die Mitarbeit ist ehrenamtliche gesellschaftliche Tätigkeit. (2) In den Betrieben wirken gewerkschaftliche Wohnungskommissionen! als Organe der Betriebsgewerkschaftsleitungen an der Wohnraumlenkung mit. Sie unterbreiten Vorschläge für eine zweckmäßige Nutzung und gerechte Verteilung des Wohnraumes und werden an der Erarbeitung der Wohnraumvergabepläne sowie der Kontrolle ihrer Erfüllung beteiligt. (3) Die Mitglieder der örtlichen Wohnungskommissionen werden auf Vorschlag der Ausschüsse der Nationalen Front der DDR durch die Vorsitzenden der Räte der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden berufen und abberufen. Die örtlichen Wohnungskommissionen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. (4) Die örtlichen Wohnungskommissionen arbeiten eng mit den ständigen Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen, den gewerkschaftlichen Wohnungskommissionen, den Vorständen der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften sowie den Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front der DDR und den Wahlkreisaktivs zusammen. § 18 (1) Die örtlichen Wohnungskommissionen beraten und unterstützen in den Städten und Stadtbezirken das für die Wohnungspolitik zuständige Mitglied des Rates oder den Leiter des Fachorgans und in den Gemeinden den Bürgermeister. Sie sind verpflichtet, den Bürgern die Prinzipien der sozialistischen Wohnungspolitik, die Rechtsvorschriften auf wohnungspolitischem Gebiet sowie die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte zu erläutern und die Bürger bei der Lösung ihrer Wohnungsprobleme zu unterstützen. (2) Die örtlichen Wohnungskommissionen sind berechtigt, Wohnungsanträge entgegenzunehmen und an den örtli' dien Rat zur Entscheidung weiterzuleiteh, sie zu überprüfen und Vorschläge hinsichtlich der Einschätzung ihrer Dringlichkeit zu unterbreiten, an Wohnungsbegehungen teilzunehmen oder im Auftrag des Wohnraumlenkungsorgans durchzuführen, bei der Erarbeitung, Realisierung und Kontrolle der Wohnraumvergabepläne mitzuwirken und Vorschläge für die Aufnahme in diie Wohnraumvergabepläne zu unterbreiten, zur besseren Auslastung des Wohnraumes Bürger auf den Wohnungstausch zu orientieren, bei der Aktualisierung der Analysen über den Bestand an Wohnungen, ihre Belegung und Auslastung mitzuwirken, ’ Vorschläge für den Um- und Ausbau sowie die Modernisierung von Wohnraum zu unterbreiten sowiie bei der Bearbeitung von Eingaben und Rechtsmitteln mitzuwirken. 1 1 Die Bildung, Aufgaben und Arbeitsweise der gewerkschaftlichen Wohnungskommissionen sind durch Richtlinie des Bundesvorstandes des Freien Deutschen GewerksChaftsbundes geregelt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der jetzigen Praxis beibehalten wird, entstehen mit diesen Einreisemöglichkeiten völlig neue Probleme der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der trägt dies wesentlich zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines gerichtlichen Freispruches der Aufhebung des Haftbefehls in der gerichtlichen Hauptverhandlung, da der Verhaftete sofort auf freien Fuß zu setzen ist.

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