Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 28

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 28 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 28); 28 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 20. Februar 1985 §14 Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1985 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 7. Mai 1970 über die Systematik der Ausbildungsberufe (GBl. II Nr. 47 S. 348) außer Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1984 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe Systematik der Facharbeiterberufe vom 21. Dezember 1984 Auf der Grundlage des § 13 der Verordnung vom 21. Dezember 1984 über die Facharbeiterberufe (GBl. I Nr. 4 S. 25) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgendes bestimmt: §1 Für die Ausbildung zum Facharbeiter gelten die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Facharbeiterberufe mit den dazu getroffenen Festlegungen (nachfolgend Systematik genannt). §2 Die in der Systematik aufgeführten Facharbeiterberufe können von Schulabgängern im Rahmen eines Lehrverhältnisses und von Werktätigen im Rahmen der Erwachsenenbildung erlernt werden. Facharbeiterberufe, die nur für die Ausbildung im Rahmen der Erwachsenenbildung vorgesehen sind, sind in der Gruppe IV der Systematik aufgeführt. §3 (1) Absolventen der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (nachfolgend POS genannt) können Facharbeiterberufe erlernen, die in den Gruppen I und II der Systematik aufgeführt sind. (2) Absolventen der 10. Klasse der POS, die eine Berufsausbildung mit Abitur erhalten, können die dafür vorgesehenen Facharbeiterberufe erlernen. Für diese Ausbildung beträgt die Ausbildungsdauer unabhängig vom jeweiligen Fadiarbeiterberuf einheitlich 3 Jahre. (3) Schulabgänger der POS, die nicht den Abschluß der 10. Klasse, jedoch mindestens das Ziel der 8. Klasse erreicht haben, können die in der Gruppe III der Systematik aufgeführten Facharbeiterberufe erlernen. In den Fällen, in denen kein Facharbeiterberuf erlernt wird, können sie eine Ausbildung gemäß Abs. 4 erhalten. (4) Schulabgänger der POS, die den Abschluß der 10. Klasse nicht erreicht haben und keinen Facharbeiterberuf gemäß Abs. 3 erlernen, können im Rahmen eines Lehrverhältnisses auf Teilgebieten von Facharbeiterberufen (nachfolgend Teilausbildung genannt) ausgebildet werden. Die Ausbildungsdauer beträgt iy2 Jahre.1 1 Z. Z. gilt die Anweisung vom 5. Oktober 1977 zur Ausbildung auf Teilgebieten von Ausbildungsberufen (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Berufsbildung Nr. 10 S. 130). §4 (1) Werktätigen, die im Rahmen der Erwachsenenbildung einen Facharbeiterberuf erlernen und nicht die in der Systematik angegebene Vorbildung besitzen, sind unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen Bildung und der Berufs-, Arbeits- und Lebenserfahrungen berufsbezogene Kenntnisse der Allgemeinbildung als Bestandteil ihrer Ausbildung zu vermitteln. (2) Abiturienten der erweiterten Oberschule und Spezialschulen, die kein Hoch- oder Fachschulstudium aufnehmen, können einen Facharbeiterberuf erlernen. Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Erwachsenenbildung. Die Ausbildungsdauer wird bestimmt durch den Berufsinhalt sowie die Vorkenntnisse und Erfahrungen des Absolventen aus der wissenschaftlich-praktischen Arbeit; sie beträgt 1 bis IV2 Jahre.2 §5 (1) Abgänger aus Sonderschulen (seh- und gehörgeschädigte sowie körperbehinderte Jugendliche) können unter Beachtung ihrer Vorbildung und gesundheitlichen Eignung einen Facharbeiterberuf erlernen oder eine Teilausbildung erhalten. Die Ausbildungsdauer kann zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der Sonderschule bzw.' Rehabilitationseinrichtung . nach Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten individuell festgelegt werden. (2) 'Schwer- und schwerstgeschädigte Schulabgänger, die mindestens das Ziel der 8. Klasse der Oberschule erreicht haben, können auch einen Facharbeiterberuf mit überwiegend manueller Tätigkeit der Gruppen I, II oder IV der Systematik erlernen. Die Auswahl der Facharbeiterberufe treffen die Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Bezirke auf Vorschlag der jeweiligen Rehahilita-tionseinrichtungen. Die Ausbildungsdauer ist individuell festzulegen. s (3) Abgängern aus Hilfsschulen ist eine Teilausbildung zu vermitteln.3 Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Lehr-verhältnisses. Die Ausbildungsdauer beträgt 2 Jahre. Es ist zu sichern, daß die theoretische Ausbildung in Klassenverbänden für Hilfsschulabgänger erfolgt. (4) Abgänger aus Hilfsschulen mit erheblichen Persönlichkeitsbesonderheiten erhalten als besondere Form der Teilausbildung -eine Ausbildung für einfache Arbeitstätigkeiten.3 Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Lehrverhältnisses. Der Lehrvertrag ist für diese Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Ausbildungsdauer beträgt 1 Jahr. Es ist grundsätzlich zu sichern, daß die theoretische Ausbildung für diese Hilfsschulabgänger in eigenen Klassenverbänden erfolgt. §6 Die Eintragung der jeweiligen Spezialisierungsrichtung im Lehrvertrag hat zum Zeitpunkt des Lehrvertragsabschlusses zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann zwischen den Lehrvertragspartnern während der Ausbildung eine andere berufliche Spezialisierungsrichtung durch Änderungsvertrag vereinbart werden. §7 (1) Auf der Grundlage dieser Systematik sind erstmals Lehr- und Qualifizierungsverträge für den Ausbildungsbeginn am 1. September 1986 abzuschließen. (2) Gelten Festlegungen erst nach dem 1. September 1986, ist in der Spalte Bemerkungen der Systematik, Anlage 1, der jeweilige Zeitpunkt der Einführung genannt Lehr- und Qualifizierungsverträge für den Ausbildungsbeginn vor diesem Zeitpunkt sind entsprechend der Anlage 2 abzuschließen. 2 z. Z. gilt die Anweisung vom 16. Juni 1983 über die Bereitstellung von Arbeitsplätzen mit Ausbildungsmöglichkeiten für Abiturienten, die kein Hoch- oder Fachschulstudium aufnehmen (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Berufsbildung Nr. 8 S. 611. 3 z. Z. gilt die Anweisung vom 10. Februar 1984 zur Berufsausbildung der aus den Hilfsschulen entlassenen Jugendlichen (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Berufsbildung Nr. 3 S. 21).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des Erniittlungsverfahrens höchster politischer Nutzen angestrebt werden, was im Einzel-fall die Festlegung politisch kluger und wirksamer Maßnahmen zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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