Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 271

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 271 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 271); Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 26. August 1985 271 lung der Entlastung des betreffenden Leiters für das zurückliegende Planjahr. (3) Das zuständige Revisionsorgan ist berechtigt, bei allen Revisionsaufgaben, unabhängig vom juristischen Status der Betriebe und Einrichtungen der Datenverarbeitung, die Prüfungshandlungen auf diese auszudehnen, wenn das für die qualifizierte Erfüllung der Revisionsaufträge erforderlich ist. (4) Das zuständige Revisionsorgan kann zur Durchführung von Prüfungshandlungen die Datenverarbeitungsanlagen in Betrieben und Kombinaten in Anspruch nehmen. Die dabei entstehenden Kosten tragen die geprüften Betriebe bzw. Kombinate. §15 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Leiter eines Kombinates, Betriebes oder als Vorsitzender einer Genossenschaft a) entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 es unterläßt, entsprechende Festlegungen über die Verarbeitung und Speicherung von Daten und deren Sicherung zu treffen, b) entgegen den Bestimmungen des § 9 Absätze 1 und 2 es unterläßt, Festlegungen über einen Stammdatenänderungsdienst zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren, c) entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 nicht sichert, daß die Nutzung der Datenbestände aus Daten-speichern/Datenbanken nur durch Berechtigte erfolgt, d) entgegen den Bestimmungen des § 13 Absätze 1 und 2 es unterläßt, die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik durchzusetzen, 2. als Hauptbuchhalter oder Leiter für Haushaltswirtschaft bzw. als Verantwortlicher für Rechnungsführung und Statistik gegen die Pflicht gemäß § 13 Abs. 3 verstößt, die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit und des Datenschutzes zu kontrollieren, 3. als leitender Mitarbeiter a) entgegen den Bestimmungen des § 7 Absätze 1 upd 3 die Anwendung von Kontroll- und Sicherungsmethoden sowie von Prüfprogrammen zur Datenkontrolle unterläßt, b) entgegen den Bestimmungen § 9 Abs. 2 es zuläßt, verursacht oder veranlaßt, daß Stammdaten unbefugt gelöscht werden, aus anderen Gründen verlorengehen oder unbefugt benutzt oder verfälscht werden, c) entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 es unterläßt, Stammdaten, die wiederholt in- zahlungsaus-lösende Vorgänge einbezogen werden, ordnungsgemäß zu überprüfen, d) entgegen den Bestimmungen gemäß § 12 die Vernichtung von dienstlichem Schriftgut der Rechnungsführung und Statistik vor Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen durchführt oder veranlaßt, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Eine Ordnungsstrafe bis 1 000 M kann bei vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 ausgesprochen werden, wenn 1. ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, 2. die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden oder 3. sie aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (3) Die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren obliegt den Leitern der Abteilungen der Zentralstelle und den Leitern der Bezirksstellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sowie den Leitern der Inspektionen der Staatlichen Finanzrevision. (4) Für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §16 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung vom 31. Dezember 1975 über die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik (GBl. I 1976 Nr. 2 S. 21), die Anordnung Nr. 2 vom 14. November 1979 über die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik (GBl. I Nr. 41 S. 392). Berlin, den 6. August 1985 Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik Prof. Dr. sc. Dr. h. c. D o n d a Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Anforderungen an die Kassenführung und an zahlungsauslösende Belege sowie Sicherung belegmäßig erfaßter Daten 1. Anforderungen an die Kassenführung 1.1. Für Kassen ist ein Kassennachweis zu führen, in dem die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und der tatsächliche Kassenbestand nachzuweisen sind. Einzahlungen dürfen nur entgegengenommen und Auszahlungen aus der Kasse nur geleistet werden, wenn ordnungsgemäße Belege gemäß Abschn. 2 Ziff. 2.4. mit Angabe des Zahlungsgrundes und des Betrages in Buchstaben vorliegen. Für alle Ein- und Auszahlungen ist die Unterschrift des Einzahlenden bzw. Auszahlenden sowie des Geldempfängers erforderlich. Für Einzahlungen dürfen nur nummerngesicherte Vordrucke verwendet werden. Verschriebene Einzahlungsbelege sind mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen und aufzubewahren. Als Kassenbelege gelten ausschließlich Originalbelege, keine Durchschriften. In Geld- und Kreditinstituten sowie für den Valutaverkehr gelten spezifische Vordrucke. 1.2. Die quittierten Belege sind, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, außerhalb des Zugriffsbereiches des Kassierers nach laufender Numerierung geordnet aufzubewahren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten offizielle und inoffizielle Beweise zu erarbeiten und ins Verhältnis zu den gestellten Untersuchungszielen und Versionen zu setzen.

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