Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 265

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 265 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 265); Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 26. August 1985 265 (4) Jede Doppelberichterstattung von Kennziffern neben den zentralisierten Berichterstattungen ist untersagt. Das gilt auch für Berichterstattungen, die telefonisch oder fernschriftlich erfolgen. (5) Die Leiter zentraler Staatsorgane und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke haben das Recht, in dringenden Fällen für Zwecke der operativen Leitung und Kontrolle der Plandurchführung notwendige einmalige Berichterstattungen sowie Fallinformationen von Kombinaten und Betrieben ihres Verantwortungsbereiches zu fordern. Diese sind mit einem Registriervermerk des Ministers bzw. des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes gemäß Anlage 2 Buchst, c zu versehen. (6) Die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik hat das Recht, ständig oder fallweise Teil- bzw. Gesamtergebnisse fachlicher Berichterstattungen von den zuständigen Staatsorganen und Kombinaten anzufordern. (7) Die Leiter der zentralen Staatsorgane, die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und die Generaldirektoren der Kombinate sind verpflichtet, regelmäßig die Notwendigkeit und den Umfang der fachlichen Berichterstattungen mit dem Ziel einzuschätzen, die fachlichen Berichterstattungen inhaltlich zu qualifizieren, zu rationalisieren und zu reduzieren. Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik ist berechtigt, diese Einschätzungen anzufordern. §20 Informationsordnungen Für die Durchführung der fachlichen Berichterstattungen sind durch die Leiter der zentralen Staatsorgane, die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und die Generaldirektoren der Kombinate Informationsordnungen im jeweiligen Verantwortungsbereich gemäß Anlage 3 zu erlassen und dem Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik zur Kenntnis zu geben. Sie sind konsequent durchzusetzen, und ihre Einhaltung ist regelmäßig zu kontrollieren. V V er ant wortung §21 Verantwortung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (1) Die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ist verantwortlich für die Bereitstellung der für die zentrale staatliche Leitung und Planung sowie die Leitung und Planung der Bezirke und Kreise erforderlichen Zahlenangaben und Analysen. (2) Die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ist das Organ des Ministerrates für die gesamtstaatliche Leitung von Rechnungsführung und Statistik. Sie hat die Aufgabe, entsprechend den Erfordernissen der Leitung, Planung, wirtschaftlichen Rechnungsführung und Kontrolle die inhaltliche Ausgestaltung, weitere Entwicklung und Koordinierung aller Bestandteile von Rechnungsführung und Statistik rationell und konsequent durchzusetzen. Dazu hat die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Einrichtungen den notwendigen For-schungsvorlauf zu gewährleisten und aktiv auf die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet von Rechnungsführung und Statistik Einfluß zu nehmen. (3) Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik trägt die Verantwortung für die inhaltliche und methodische Anleitung der Staatsorgane auf dem Gebiet von Rechnungsführung und Statistik und unterstützt die Kombinate und Betriebe durch die Organisation von Schulungen und Erfahrungsaustauschen bei der rationellen Durchsetzung. (4) Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik regelt gemeinsam mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane die Bildung von Arbeitskreisen Rechnungsführung und Statistik sowie derqn Aufgaben, Rechte und Pflichten zur Unterstützung der Leiter der Staatsorgane und Kombinate bei der Durchsetzung und ständigen Vervoll- kommnung sowie Kontrolle von Rechnuhgsführung und Statistik in ihren Verantwortungsbereichen. (5) Die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik trägt die Verantwortung für die Koordinierung, Rationalisierung und eine strenge Ordnung im Berichtswesen. Sie ist berechtigt, in den Kombinaten, Betrieben sowie den Staatsorganen, die der Berichterstattungspflicht unterliegen, und in den für sie arbeitenden Datenverarbeitungsstationen bzw. -betrieben Prüfungen über die Ordnungsmäßigkeit und Wahrhaftigkeit der Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Nachweisführung sowie der in den Berichterstattungen ausgewiesenen zahlenmäßigen Informationen und über die Anwendung einheitlicher datenverarbeitungsgerechter Primärdokumente vorzunehmen. (6) Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben hat die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik das Recht, Abrufe aus Datenbanken oder Datenspeichern über zahlenmäßige Informationen von Rechnungsführung und Statistik einschließlich von Planangabeh unter Beachtung der Erfordernisse des Geheimnisschutzes zu veranlassen bzw. durchzuführen, in alle Unterlagen von Rechnungsführung und Statistik Einsicht zu nehmen, von zuständigen Leitern und Mitarbeitern wahrheitsgemäße Auskunft zu verlangen. Dabei wirkt sie mit den staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen, insbesondere mit der Arbeiter-und-Bauem-Inspektion und der Staatlichen Finanzrevision, zusammen. (7) Werden Verstöße gegen die Rechtsvorschriften und andere Festlegungen über Rechnungsführung und Statistik einschließlich der Pflicht zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und termingerechten Berichterstattung festgestellt, haben die Leiter der Abteilungen der Zentralstelle und die Leiter der Bezirks- und Kreisstellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik das Recht, Auflagen zur Herstellung der Ordnungsmäßigkeit zu erteilen. Verantwortung der Staatsorgane, Kombinate und Betriebe §22 (1) Die Leiter der Staatsorgane, Kombinate und Betriebe tragen für die Durchsetzung dieser Verordnung, der dazu erlassenen Rechtsvorschriften und anderer Festlegungen die Verantwortung. Sie haben die Anwendung neuer und progressiver Methoden zur Qualifizierung und rationellen Gestaltung von Rechnungsführung und Statistik zu unterstützen und den Erfahrungsaustausch zur Vervollkommnung und Verallgemeinerung dieser Methoden zu fördern. (2) Die Leiter der zentralen Staatsorgane und der Kombinate haben die Zweigrichtlinien für Rechnungsführung und Statistik auf der Grundlage dieser Verordnung, der dazu erlassenen Rechtsvorschriften und anderen Festlegungen zu konkretisieren. Veränderungen der in den Rechtsvorschriften und anderen Festlegungen über Rechnungsführung und Statistik enthaltenen Regelungen mit den Zweigrichtlinien sind nicht zulässig. (3) Die Generaldirektoren der Kombinate haben das Recht, Festlegungen zur Zentralisierung von Abrechnungsarbeiten der Betriebe zu treffen. (4) Die Leiter der zentralen Staatsorgane, die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und die Generaldirektoren der Kombinate haben die übereinstimmende Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Planung und über Rechnungsführung und Statistik in ihren Bereichen zu gewährleisten. (5) Die Leiter der Kombinate und Betriebe tragen die Verantwortung für die wahrheitsgemäße und vollständige Berichterstattung sowie für deren termingerechte Übergabe an die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik und an andere in den Richtlinien gemäß § 16 Abs. 1 festgelegte Empfänger. Die Berichterstattungen tragen den Charakter von Rechenschaftslegungen gegenüber dem sozialistischen Staat und den;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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