Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 232

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 232 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 232); 232 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 11. Juli 1985 des Wohnraumes zu kontrollieren. Sie bilden örtliche Wohnungskommissionen und organisieren die enge Zusammenarbeit mit den gewerkschaftlichen Wohnungskommissionen in den Betrieben und Einrichtungen sowie mit den Vorständen der LPG und den Ausschüssen der Nationalen Front. (2) Die Räte der Städte und Gemeinden beschließen jährlich namentliche Wohnraumvergabepläne, die von den Volksvertretungen zu bestätigen sind. Die Räte der Städte und Gemeinden erteilen die Zustimmung zu Wohnraumvergabe-plänen der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, denen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wohnraumlenkung übertragen wurden, und bestätigen die Wohn-raumverteilungspläne der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften. Sie beziehen die örtlichen und gewerkschaftlichen Wohnungskommissionen in die Ausarbeitung der Wohnraumvergabepläne ein. Die Räte der Städte und Gemeinden legen über die Realisierung der Wohnraumvergabepläne jährlich vor den Volksvertretungen Rechenschaft ab. (3) Die Räte der Städte und Gemeinden haben zur Erschließung von Wohnraumreserven und zur besseren Auslastung des Wohnraumes den Wohnungstausch zu fördern. Dazu entwickeln sie in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen die Bereitschaft der Bürger zum Wohnungstausch und gewähren ihnen Unterstützung. (4) Die Räte der Städte und Gemeinden vereinbaren in den Kommunalverträgen mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen die Übernahme von Aufgaben der Rekonstruktion, Modernisierung sowie der Erhaltung von Wohnungen im Territorium. (5) Die den Räten der Städte und Gemeinden unterstellten Betriebe der Wohnungswirtschaft sind zu Zentren der Instandhaltung und Bewirtschaftung der Wohngebäude zu entwickeln. Die Räte der Städte und Gemeinden sichern, daß die Kapazitäten der Betriebe der WohnungsWirtschaft für die Instandhaltung von Wohngebäuden eingesetzt und Klein- und Kleinstreparaturen kurzfristig durchgeführt werden. Sie fördern die Eigenleistungen der Bürger für die Erhaltung der Wohnungen und gewährleisten die enge Zusammenarbeit der Betriebe der Wohnungswirtschaft mit den Hausgemeinschaftsleitungen. §68 Handel und Versorgung (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen und kontrollieren die Verkaufsstellen und Gaststätten und beziehen dabei die Kundenbeiräte des volkseigenen Einzelhandels sowie die Verkaufsstellenausschüsse und Beiräte der Konsumgenossenschaften ein. Sie fördern die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben. (2) Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, von den Betrieben, Betriebsteilen, Einrichtungen und Konsumgenossenschaften, die Versorgungsaufgaben im Territorium durchführen, Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen. Änderungen der Versorgungsaufgaben sowie die Eröffnung und Schließung von Verkaufsstellen und Gaststätten bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt bzw. Gemeinde. Über zeitweilige Schließungen und die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Gaststätten entscheidet der Rat der Stadt bzw. Gemeinde. Die Räte der Städte und Gemeinden legen Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit in den Handelseinrichtungen fest. (3) Die Räte der Städte und Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit den Betrieben, Betriebsteilen, Einrichtungen und Genossenschaften im Territorium die Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere die Arbeiterversorgung sowie die altersgerechte Schüler- und Kinderspeisung. Sie sind berechtigt, dazu Gaststätten sowie Betrieben, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen, die über Kapazitäten für Gemeinschaftsverpflegung verfügen, Auflagen zu erteilen. §69 örtliche Versorgungswirtschaft, Sekundärrohstoffwirtschaft (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden nehmen Einfluß auf die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und gesellschaftlicher Bedarfsträger mit Dienst-, Reparatur- und anderen Versorgungsleistungen und treffen Maßnahmen zur Verbesserung des Kundendienstes und zur Erweiterung des Annahmestellennetzes. Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen des Planes den Dienstleistungs- und Reparaturbetrieben, den PGH und privaten Handwerkern sowie Gewerbetreibenden Auflagen zur vollen und bedarfsgerechten Nutzung ihrer Kapazitäten für die Versorgung der Bevölkerung zu erteilen. Sie treffen Festlegungen über die Öffnungszeiten und in Abstimmung mit dem Rat des Kreises über die Urlaubsplanung in den Kundendiensteinrichtungen der Dienstleistungs- und Reparaturbetriebe sowie für die PGH, die privaten Handwerker und Gewerbetreibenden. (2) Die Räte der Städte und Gemeinden sichern die Leitung und Planung der ihnen unterstellten Dienstleistungsbetriebe. Sie sind berechtigt, von den Leitern der ihnen nicht unterstellten Betriebe der örtlichen Versorgungswirtschaft und den Vorsitzenden der PGH Rechenschaft über die Erfüllung der in den Plänen festgelegten Aufgaben zu verlangen, die in ihren Territorien realisiert werden. Sie unterstützen die Betriebe und PGH bei der Erweiterung und Rekonstruktion von Gewerberäumen. Entscheidungen über die Einstellung von Dienstleistungen und Reparaturen bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt bzw. der Gemeinde. (3) Die Räte der Städte und Gemeinden sind für die Sauberhaltung der Straßen, Wege, Plätze sowie die Pflege der Grünanlagen und für die kommunalen Anlagen in den Städten und Gemeinden verantwortlich. Sie wirken bei der Organisierung der geordneten Mülldeponie und Fäkalienabfuhr mit. (4) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden fördern im Zusammenwirken mit den Ausschüssen der Nationalen Front sowie den gesellschaftlichen Organisationen die Bereitschaft der Bürger zur Sammlung und Abgabe von Sekundärrohstoffen. Die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen die Entwicklung des Annahmestellennetzes durch die Festlegung geeigneter Standorte und die Bereitstellung von Räumen. Sie legen die Öffnungszeiten der Annahmestellen aller Eigentumsformen für Sekundärrohstoffe fest und kontrollieren deren Einhaltung. Die Räte der Städte und Gemeinden kontrollieren die regelmäßige Beräu-mung der Schrottsammelplätze. § 70 Landwirtschaft (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen die LPG und VEG bei der Erfüllung ihrer Produktionsaufgaben durch die Erschließung und den Einsatz örtlicher Reserven für eine hohe Leistungsentwicklung in der Pflanzen- und Tierproduktion. Sie organisieren gemeinsam mit den Ortsvorständen der VdgB und anderen gesellschaftlichen Organisationen die Hilfe mit Kräften und Mitteln des Territoriums zur Realisierung von Schwerpunktaufgaben in den LPG und VEG. Im Zusammenwirken mit den LPG und VEG sichern sie die Lösung kommunaler Aufgaben zur weiteren Verbesserung der Arbeits-und Lebensbedingungen in den Städten und Gemeinden. Sie organisieren mit aktiver Unterstützung der Räte der Kreise gemeinsam mit den LPG, VEG, deren Abteilungen und Brigaden, den Sparten des VKSK und anderen Kleinproduzenten sowie den Handels- und Versorgungseinrichtungen die stabile Bereitstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, vor allem von Obst und Gemüse, für die Eigenversorgung. (2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden nehmen zu den Planvorschlägen der LPG und VEG bzw. deren Abteilungen und Brigaden ihres Territo-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei wurden von Name Vorname Geburtsort wohnhaft folgende sich in Verwahrung befindliche Gegenstände eingezogen: Begründung: Gegen die Einziehung kann gemäß bis des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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