Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 218

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 218 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 218); 218 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 11. Juli 1985 (3) Für die Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der Kommissionen sowie ihr Zusammenwirken bei der Lösung komplexer Aufgaben ist der Rat verantwortlich. Der Vorsitzende des Rates informiert die Vorsitzenden der Kommissionen regelmäßig über für ihre Tätigkeit wichtige Fragen. Die Kommissionen berichten öffentlich über ihre Tätigkeit. Kapitel III Rechte und Pflichten der Abgeordneten § 15 (1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen erfüllen ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse des sozialistischen Staates, zum Wohle des werktätigen Volkes. Gestützt auf das Vertrauen der Wähler setzen sie sich für die Belange der Bürger ein. Sie sind verpflichtet, die Politik des sozialistischen Staates zu vertreten und die Verfassung und die Gesetze zu wahren. Die Abgeordnetentätigkeit ist ehrenamtlich. Sie genießt hohe Achtung und Anerkennung durch Staat und Gesellschaft. (2) Die Abgeordneten sind ihren Wählern verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Sie halten enge Verbindung mit den Bürgern und den Arbeitskollektiven, erläutern ihnen die Politik des sozialistischen Staates, beraten mit ihnen über die zu lösenden Aufgaben und fördern ihre aktive Mitwirkung an der Vorbereitung und Verwirklichung der Beschlüsse der Volksvertretungen und Räte. Sie stützen sich bei ihrer Tätigkeit im Wahlkreis und im Betrieb auf die Ausschüsse der Nationalen Front, die Gewerkschaften und die anderen gesellschaftlichen Organisationen. (3) Im konstruktiven Miteinander von Volksvertretern und Staatsfunktionären nehmen die Abgeordneten aktiv an der Verwirklichung der Beschlüsse der Volksvertretungen teil und tragen durch gute berufliche und gesellschaftliche Arbeit zur Stärkung der sozialistischen Staatsmacht bei. Sie werten die Erfahrungen der Werktätigen bei der Durchführung der Pläne aus und fördern ihre Verallgemeinerung. § 16 (1) Zur Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgaben sind die Abgeordneten berechtigt und verpflichtet, a) an den Tagungen ihrer Volksvertretung sowie der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse teilzunehmen; b) entsprechend den Festlegungen der Volksvertretung in einer Kommission mitzuwirken und im Wahlkreis tätig zu sein; c) bei festgestellten Rechtsverletzungen von dem zuständigen Leiter die unverzügliche Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zu fordern. (2) Die Abgeordneten sind berechtigt, a) Beschlußvorlagen einzubringen, der Volksvertretung, dem Rat und den Kommissionen die Behandlung von Sachfragen vorzuschlagen sowie Anträge zur Tagesordnung zu stellen; b) auf den Tagungen Anfragen an den Rat, seine Mitglieder und die Leiter der Fachorgane sowie andere anwesende Staats- und Wirtschaftsfunktionäre zu richten, die in der Regel auf der gleichen Tagung zu beantworten sind. Eine nachträgliche Beantwortung hat innerhalb 1 Woche zu erfolgen. Über das Ergebnis ist die Volksvertretung auf der nächsten Tagung zu informieren; c) von den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane, der Betriebe, Betriebsteile und Einrichtungen und den Vorsitzenden der Genossenschaften für ihre Tätigkeit als Abgeordnete erforderliche Auskünfte zu verlangen, die diese innerhalb von 2 Wochen zu geben haben, sowie persönliche Aussprachen zu fordern; d) an den Tagungen nachgeordneter Volksvertretungen beratend teilzunehmen; e) sich zur regelmäßigen Information, zum Erfahrungsaustausch und zur Koordinierung der Arbeit in ihren Wahlkreisen und Betrieben zu Abgeordnetengruppen und anderen Formen organisierter Abgeordnetentätigkeit zusammenzuschließen sowie in Wahlkreisaktivs mitzuwirken ; f) über Tatsachen, die ihnen als Abgeordnete anvertraut worden sind, die Aussage zu verweigern, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen; g) öffentliche Verkehrsmittel gemäß den Rechtsvorschriften unentgeltlich zu benutzen; h) für besondere Aufwendungen in ihrer Abgeordnetentätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften Ersatz zu erhalten. (3) Die Abgeordneten sind verpflichtet, a) die ihnen von der Volksvertretung übertragenen Aufgaben gerecht und unvoreingenommen gegenüber jedermann sowie in enger Verbindung mit den Bürgern gewissenhaft zu erfüllen; b) ständig engen Kontakt mit den Wählern zu halten und in ihren Wirkungsbereichen regelmäßig und aktiv tätig zu sein; c) mindestens zweimal jährlich in ihrem Wahlkreis vor den Bürgern Rechenschaft über ihre Abgeordnetentätigkeit abzulegen und über die Tätigkeit der Volksvertretung zu berichten. Die Volksvertretung trifft dazu Festlegungen und gewährleistet die Unterstützung der Abgeordneten; d) ihrem Arbeitskollektiv über ihre Abgeordnetentätigkeit zu berichten und den Wählern Auskunft zu geben, wie sie ihre Aufgaben im Interesse des sozialistischen Staates und zum Wöhle der Bürger erfüllen; e) an sie gerichtete Eingaben der Bürger zu beantworten. Sie haben Eingaben, die von ihnen nicht selbst geklärt werden können, unverzüglich den für die Entscheidung zuständigen Organen zu übermitteln und die ordnungsgemäße Bearbeitung und Beantwortung zu kontrollieren; f) Wachsamkeit zu üben sowie Staats- und Dienstgeheimnisse zu wahren. § 17 (1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung zu fördern. Sie sind, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert, von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Löhne und Gehälter sind weiterzuzahlen. Es darf keine Einkommensminderung eintreten. (2) Den Abgeordneten dürfen aus ihrer Tätigkeit keine beruflichen oder sonstigen persönlichen Nachteile entstehen. Die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses eines Abgeordneten ohne sein Einverständnis bedarf der vorherigen Zustimmung der Volksvertretung. Die Zustimmung kann auch vom Rat erteilt werden, der darüber die Volksvertretung auf ihrer nächsten Tagung zu unterrichten hat. Entsprechendes gilt für Abgeordnete, die Mitglieder von Genossenschaften sind. (3) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen dürfen wegen ihrer Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als Abgeordnete nicht strafrechtlich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Über die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen gegen einen Abgeordneten ist die Volksvertretung oder der Rat unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Abgeordneten und Nachfolgekandidaten erhalten einen Ausweis. § 18 (1) Die staatlichen Organe, die Leiter der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen und die Vorstände der Genossen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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