Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 21

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 21 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 21); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 12. Februar 1985 21 gungsprüfung gilt die ECE-Regelung Nr. 24-02 entsprechend Sonderdruck Nr. 886/9 des Gesetzblattes. Für Rauchmessungen von Schiffs-, Schienenfahrzeug-und Industriemotoren gilt TGL 22984/06. 1.5. Emission gasförmiger Schadstoffe von Dieselmotoren Die Ermittlung der Emission gasförmiger Schadstoffe von Dieselmotoren erfolgt nach TGL 25 324, bei ECE-Geneh-. migungsprüfungen nach ECE-Regelung Nr. 49. 1.6. Emissionsbegrenznng von Außenbordmotoren Für die Prüfung von Außenbordmotoren gelten die in TGL 33 357 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Prüfverfahren. 1.7. Messung der Emission von weiteren Schadstoffen Bis zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Prüfmethoden für weitere, in den Ziffern 1.1. bis 1.6. nicht aufgeführte Schadstoffe in Standards, sind für die Messung dieser Schadstoffe die entsprechenden Meßrichtlinien2 der Abgasprüfstelle der DDR verbindlich. 2. Emissionsgrenzwerte, Prüfvorschriften und zulässige Leerlaufzeiten für im Betrieb befindliche Kraftfahrzeuge mit Otto- und Dieselmotoren 2.1. Zulässiger Kohlenmonoxidgehalt im Leerlauf von Ottomotoren Der zulässige Kohlenmonoxidgehalt in den Auspuffgasen im Leerlauf von Kraftwagen mit Ottomotoren darf 4,5 Volumenprozent nicht überschreiten. Als Prüfvorschrift gilt die TGL 25 105. Bei Krafträdern gelten bis zur Festlegung von Grenzwerten und Prüf Vorschriften in TGL die in den Herstellerinformationen1 enthaltenen Einstellwerte und Einstellvorschriften. 2.2. Rauchmessungen von Dieselmotoren Für Rauchmessungen von Dieselmotoren an Kraftwagen gilt das in TGL 22 984/04 festgelegte Prüfverfahren. Die Rauchgrenzwerte für Prüfungen Von Dieselmotoren nach TGL 22 984/04 sind in TGL 22 984/05 festgelegt. 2.3. Messung der Emission von Verbrennungsmotoren für den Einsatz in Arbeitsräumen Die Emissionsbewertung von Verbrennungsmotoren für den Einsatz in Arbeitsräumen erfolgt gemäß TGL 33 358. 2.4. Zulässige Leerlaufzeit bei Kraftfahrzeugen mit Otto- und Dieselmotoren Jeder Leerlauf bei ruhendem Verkehr von Ottomotoren in Kraftfahrzeugen länger als 30 s bei Außenlufttemperaturen über 0°C 60 s bei Außenlufttemperaturen unter 0°C sowie von Dieselmotoren in Kraftfahrzeugen länger als 2 min bei Außenlufttemperaturen über 0°C 3 min bei Außenlufttemperaturen unter 0°C ist unzulässig. Bei Kraftfahrzeugen mit Dieselmotoren, die vor dem 1. Januar 1970 hergestellt wurden, sind um 100 % höhere Leerlaufzeiten zulässig. Die genannten Leerlaufzeiten gelten nicht für die Herstellung ' der Bremsbereitschaft bei druckluftgebremsten Kraftfahrzeugen. Das Warmlaufenlassen des Motors bei Fahrzeugstillstand ist untersagt. Jeder Leerlauf von Verbrennungsmotoren in Kraftfahrzeugen bei verkehrsbedingtem Halten insbesondere an Bahnübergängen, Kreuzungen öder Einmündungen länger als 90 s ist unzulässig. 3. Bestätigung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte 3.1. Allgemeine Bestimmungen Die Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß der StVZO erfolgt auf der Grundlage der Prüfergebnisse der Abgasprüfstelle der DDR. Bei ECE-Genehmigungsprüfungen bestätigt das ASMW, Fachgebiet Kraftfahrzeuge und Landmaschinen, die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf der Grundlage der Prüfergebnisse der Abgasprüfstelle der DDR. Die Bestätigung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bei Produktionskontrollen erfolgt durch die Abgasprüfstelle der DDR auf der Basis entsprechender Prüfrichtlinien. 3.2. Bestätigung in der Nachweiskarte Die Durchführung der turnusmäßigen Überprüfung ist in der Nachweiskarte „Abgasprüfung sonstige Überprüfungen“ mit dem betriebsgebundenen Stempel „turnusmäßige Überprüfung“ durch die autorisierte Werkstatt zu bestätigen. Die Bestätigung in der Nachweiskarte hat durch den vom Leiter des Betriebes eingesetzten Abgasbeauftragten der autorisierten Werkstatt zu erfolgen. Die bei den Emissionskontrollen festgestellten Emissionswerte sind durch die Abgasbeauftragten mit einem personenbezogenen Stempel in der Nachweiskarte zu bestätigen (betriebsgebundener und personenbezogener Emissionskontrollstempel). 4. Muster für Nachweiskarte und Bestätigungsstempel 4.1. Nachweiskarte „Abgasprüfung/sonstige Überprüfungen“16 3 Einlage zum Kfz.-Zulassungsschein Abgasprüfung/sonstige Überprüfungen pol. Kennzeichen Datum Unterschrift Prüfstempel 4.2. Stempel für die Bestätigung der Durchführung der turnusmäßigen Überprüfung (tmü) tmÜ 1-33 10 mm I B B CD t 16 mm Freifeld: Eingestellter Emissionswert bei der turnusmäßigen Überprüfung (z. B. 2,3 Volumenprozent COl oder 37 % Crb-RDM 4-1) 1 33: Beispiel mit dem Kennbuchstaben des Bezirkes und Nummer der autorisierten Werkstatt 2 siehe Arbeitsmappe, Teil Luithygiene, des Ministeriums lür Gesundheitswesen, Staatliche Hygieneinspektion, Kapitel X 3 Vordruck Kr 24 M vom Vordruck Verlag Spremberg;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

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