Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 195

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 195 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 195); Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 28. Juni 1985 195 (3) Bei Rindersperma beträgt die Garantiezeit für die Befruchtungsfähigkeit 4 Wochen vom Zeitpunkt der Spermaabnahme durch den Empfänger. Für Eber- und Schafbocksperma ist die Garantiezeit für die Befruchtungsfähigkeit entsprechend dem Spermakonservierungsverfahren nach den Standards zwischen Lieferer und Empfänger vertraglich zu vereinbaren. Bei nicht sachgemäßer Übernahme, Lagerung oder nicht sachgemäßem Transport des Spermas durch den Empfänger erlöschen die Garantieforderungen. (4) Bei weiblichen Kälbern zur Zucht garantiert der Lieferer bis zum Ende der Jungrinder- und Färsenaufzucht, daß die gelieferten weiblichen Kälber keine Zwicken sind. (5) Bei Nutzschweinen zur Mast garantiert der Lieferer bis nach der Schlachtung, daß die gelieferten Nutzschweine keine Binneneber sind. (6) Die Vertragspartner können eine längere Garantiezeit vereinbaren. §16 Abnahmeverweigerung und Mangelanzeige (1) Verletzt der Lieferer die Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung, ist der Empfänger berechtigt, die Abnahme zu verweigern oder Garantieforderungen zu erheben, soweit die Mängel innerhalb der Garantiezeit aufgetreten sind. (2) Kommt es zu keiner Einigung der Vertragspartner über die Qualität der Zucht- und Nutztiere, so haben hierüber unverzüglich Sachverständige zu entscheiden. Die Sachverständigen sind durch das für den Lieferer zuständige staatliche oder wirtschaftsleitende Organ in Zusammenarbeit mit dem Handelsbetrieb zu benennen und einzusetzen. (3) Entstehen dem Empfänger im Zusammenhang mit der Ausübung der Abnahmeverweigerung oder der Erhebung von Garantieforderungen Aufwendungen, hat der Lieferer diese zu ersetzen. Sind die Abnahmeverweigerung oder die Garantieforderungen nicht begründet, hat der Empfänger die dem Lieferer entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. (4) Mängel, die der Empfänger innerhalb der Garantiezeit feststellt, sind dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat alle zur Beurteilung und Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten. Die dazu notwendigen Unterlagen sind dem Lieferer zu übergeben. (5) Die Mängel sind durch den Empfänger innerhalb von 10 Arbeitstagen, bei Wirtschaftsgeflügel innerhalb von 4 Arbeitstagen, nach Feststellung der Mängel anzuzeigen. Diese Fristen verlängern sich in der Kooperationskette für jeden Lieferer um weitere 10 bzw. 4 Arbeitstage. (6) Betrifft die Mängelanzeige Verluste an Zucht- und Nutztieren, so ist die Todesursache vom Empfänger durch Befund des zuständigen Tierarztes oder des Bezirksinstitutes für Veterinärwesen nachzuweisen. (7) Bei Sperma ist ein Mangel unverzüglich, jedoch spätestens bis zu 1 Arbeitstag nach Ablauf der Garantiezeit durch den Empfänger beim Lieferer anzuzeigen. Das beanstandete Sperma ist an den Lieferer zurückzusenden. (8) Bei Bienenvölkern gelten als Mängel tote oder verkrüppelte, offensichtlich nicht lebensfähige Weiseln oder entsprechend der Jahreszeit offensichtlich zu schwache, nicht lebensfähige Bienenvölker (zu wenig Bienen oder ungenügendes Brutnest). Mängel bei Weiseln werden nur dann anerkannt, wenn sie am Tage der Ankunft angezeigt werden. Mängel an Bienenvölkern sind spätestens am 6. Arbeitstag nach der Abnahme anzuzeigen. §17 Garantieforderungen (1) Wegen Qualitätsmängeln bei Zucht- und Nutztieren kann, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, als Garantieforderung die Herabsetzung des Rechnungsbetrages entsprechend dem Umfang der Gebrauchswertminderung (Preisminderung) gefordert werden. Unterliegen die Vertragspartner nicht dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes, können auch ohne vertragliche Vereinbarung die Übergabe eines anderen Zucht- und Nutztieres gegen Rückgabe des mangelhaften Tieres (Ersatzlieferung) oder Rückzahlung des vollen Verkaufspreises gegen Rückgabe des mangelhaften Zucht- oder Nutztieres (Preisrückzahlung) gefordert werden. (2) Bei Nichtträchtigkeit ist für Kühe, Färsen und Sauen, die als tragend geliefert wurden, durch den Lieferer eine Preisminderung bis zur Höhe des Erzeugerpreises für Schlachtvieh zu gewähren. Hierfür ist die Lebendmasse dieser Tiere zum Zeitpunkt der Abnahme beim Lieferer zugrunde zu legen. (3) Für Stuten, die als tragend geliefert wurden, ist bei Nichtträchtigkeit der dafür im Kaufpreis festgelegte Zuschlag von 10% durch den Lieferer an den Empfänger zurückzuerstatten (Preisminderung). (4) Bei nicht qualitätsgerechter Lieferung von Sperma hat durch den Lieferer die kostenlose Ersatzlieferung im Umfang der beanstandeten Spermamenge zu erfolgen. §18 Ablieferungs- und Kaufbescheinigung (1) Der für den Lieferer zuständige Handelsbetrieb hat dem Lieferer eine Ablieferungsbescheinigung und dem Empfänger eine Kaufbescheinigung/Rechnung auszustellen, die Angaben über Stückzahl, Tierart Zuchtwert-, Bewertungs- oder Güteklasse, Zuchtqualität, Tiergesundheitsstatus, Rasse, Kennzeichnung und Preise enthalten muß. Das gilt auch entsprechend für die Lieferung von Sperma. (2) Bei Direktverträgen hat der Lieferer dem Empfänger diese Kaufbescheinigung/Rechnung auszustellen. Die Information des zuständigen Handelsbetriebes ist durch den Lieferer unverzüglich mit der Übergabe einer Durchschrift der Kaufbescheinigung/Rechnung oder in anderer verbindlicher Form zu sichern. §19 Kostenregelung (1) Die Kosten für den Transport von Zucht- und Nutztieren ab Leistungsort sowie die Kosten für Transportbegleiter, Waggonausrüstung, Transportfutter, veterinärhygienische Entladeuntersuchung, Reinigung und Desinfektion des Transportmittels sowie alle von dem Verkehrsträger berechneten Frachtnebenkosten hat der Empfänger zu tragen. (2) Die Kosten für die veterinärhygienischen Untersuchungen zur Lieferung der Zucht- und Nutztiere und für die veterinärmedizinischen Verladeuntersuchungen gemäß den Rechtsvorschriften sowie für die Anfuhr von Transportfutter und für Halfter und Anbindestricke hat der Lieferer zu tragen. Bei zum Export vereinbarten Zucht- und Nutztieren erfolgt die Finanzierung der Kosten für die veterinärhygienischen Untersuchungen gemäß den dazu erlassenen Bestimmungen. §20 Vertragsstrafen nnd Schadenersatzansprüche (1) Für die Geltendmachung von Vertragsstrafe und Schadenersatz gelten das Vertragsgesetz und die Fünfte Durchführungsbestimmung vom 25. März 1982 zum Vertragsgesetz Vertragsstrafen (GBl. I Nr. 16 S. 342). (2) Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Vertragspartner, die nicht dem Geltungsbereich des Ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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