Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 187

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 187 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 187); Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 21. Juni 1985 187 für die Erholung der Genossenschaftsbauern genutzt werden. Das gleidie gilt für Betriebsferienlager, die außerhalb der Schulferien für Erholungszwecke genutzt werden. §3 Unterstützung durch die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (1) Die VdgB unterstützt die Genossenschaften a) durch ihre Einflußnahme auf die kontinuierliche Erhöhung des Niveaus der Urlauberbetreuuhg, b) bei der effektiven Auslastung der Erholungseinrichtungen, c) bei der Rekonstruktion, dem Um- und Ausbau vorhandener Erholungseinrichtungen. (2) Im Interesse der Erhöhung der Effektivität und der Qualität des betrieblichen Erholungswesens nimmt die VdgB in Übereinstimmung mit den Genossenschaften Einfluß darauf, daß schrittweise mehrere Genossenschaften gemeinsame Kapazitäten für die Urlauberbetreuung schaffen. Investitionen §4 (1) Die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen für Erholungseinrichtungen hat im Rahmen der staatlichen Plankennziffern Investitionen (materielles Volumen) des Volkswirtschaftsplanes zu erfolgen. Die Vorbereitung und Durchführung der Vorhaben ist entsprechend den Rechtsvorschriften über Investitionen vorzunehmen. (2) Die Genossenschaften sichern im Rahmen ihrer Betriebspläne die Erhaltung, Rekonstruktion, den Um- und Ausbau ihrer Erholungseinrichtungen. (3) Die Erweiterung von Erholungseinrichtungen oder die Neuschaffung von Kapazitäten hat in Zusammenarbeit mit der VdgB und vorrangig als gemeinsames Vorhaben der Genossenschaften und ihrer Kooperationspartner unter Nutzung der Möglichkeiten der territorialen Rationalisierung zu erfolgen und ist ausschließlich für Erholungszwecke vorzusehen. Kombinierte Erbolungs- und Schulungsheime dürfen nicht errichtet werden. (4) Bei der Bildung gemeinschaftlichen Eigentums an Erholungseinrichtungen ist das Volkseigentum gesondert auszuweisen. (5) Den neu zu schaffenden Kapazitäten für betriebliche Erholungseinrichtungen sind die staatlichen Investitionsaufwandsnormative entsprechend der im § 7 genannten Rechtsvorschrift für Erholungsbauten zugrunde zu legen. §5 (1) Mit der Rekonstruktion, dem Um- und Ausbau, der Erweiterung und der Neuschaffung von Kapazitäten in Erholungseinrichtungen darf erst nach Bestätigung durch den Rat des Bezirkes, auf dessen Territorium die Investitionen durchgeführt werden sollen, begonnen werden. Mit dem Antrag auf Bestätigung sind dem Rat des Bezirkes durch den Investitionsauftraggeber vorzulegen: a) die Zustimmung des Rates des Kreises, auf dessen Territorium das Vorhaben realisiert werden soll, b) die Stellungnahme des für den Standort des Objektes zuständigen Sekretariats des Kreisvorstandes der VdgB, c) die Standortgenehmigung des zuständigen örtlichen Rates, d) der Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht sowie die anderen entsprechend den Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen für die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. (2) Die Standortgenehmigung für Erholungseinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Arbeitskräfte, die Versorgungsleistungen für die Bewirtschaftung und die notwendigen Folgeinvestitionen für die Nutzung der Erholungseinrichtungen im Territorium realisiert werden können. (3) Die Kontrolle der Einhaltung der staatlichen Plankennziffern Investitionen (materielles Volumen), der Titelliste, der Bebauungspläne und der mit der Standortgenehmigung getroffenen Festlegungen erfolgt durch den Rat des Bezirkes, auf dessen Territorium die Investition durchgeführt wird. Die Pflichten der anderen örtlichen Räte werden davon nicht berührt. (4) Der Kauf von Gebäuden und baulichen Anlagen für Erholungszwecke und der Abschluß von Verträgen zur Nutzung von Kapazitäten zur Durchführung von Erholungsurlaub durch Genossenschaftsbauern bedarf der Zustimmung des für den Standort der Erholungseinrichtung zuständigen Rates des Kreises. §6 Kontrollrechte (1) Der Rat des Bezirkes nimmt die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Errichtung, Bewirtschaftung und Nutzung von betrieblichen Erholungseinrichtungen wahr. Bei Feststellung von Verstößen ist die Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zu gewährleisten. (2) Der Rat des Kreises ist berechtigt, die Auslastung der Erholungseinrichtungen im Territorium zu überprüfen. Schlußbestimmungen §7 (1) Die Durchführungsbestimmung vom 13. November 1979 zur Verordnung über die Nutzung betrieblicher Erholungseinrichtungen (Sonderdruck Nr. 1026 des Gesetzblattes) ist in den Genossenschaften entsprechend anzuwenden. (2) Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) wird den Genossenschaften empfohlen, zur effektiven Nutzung ihrer Erholungseinrichtungen entsprechend der Anlage zu verfahren. §8 Diese Anordnung tritt am 15. Juli 1985 in Kraft. Berlin, den 22. Mai 1985 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft L i e t z Anlage zu vorstehender Anordnung Empfehlungen zur effektiven Nutzung der Erholungseinrichtungen von Genossenschaften im Bereich der sozialistischen Landwirtschaft (1) Die Entwicklung und Verbesserung der Erholungsbedingungen für die Genossenschaftsmitglieder ist auf die Förderung der sozialistischen Lebensweise, des Leistungsvermögens und der Initiative der Genossenschaftsmitglieder gerichtet. Deshalb nutzen die Genossenschaften zur Verwirk-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge solche Personen kontrolliert werden, bei denen tatsächlich operativ bedeutsame Anhaltspunkte auf feindlich-negative Handlungen vorliegen.

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