Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 165

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 165 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 165); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 31. Mai 1985 165 Recfate und Pflichten der Lehrlinge §5 (1) Die Lehrlinge haben das Recht, ihre Freizeit kollektiv und individuell zu gestalten sowie an Veranstaltungen des Betriebes und des Territoriums teilzunehmen. (2) Das Recht auf Freizeitgestaltung außerhalb des Lehrlingswohnheimes steht jedem Lehrling bis 21.30 Uhr zu. Eine Verlängerung des Ausgangs kann unter Berücksichtigung des Alters, einer ausreichenden Nachtruhe und der Anforderungen in der Berufsausbildung, insbesondere bei der Ausbildung im Schichtsystem, durch den diensthabenden Erzieher genehmigt werden. Besondere Verlängerungen des Ausgangs bedürfen der Zustimmung des für das Wohnkollektiv verantwortlichen Erziehers. (3) Die Lehrlinge können entsprechend den Möglichkeiten im Lehrlingswohnheim bis 21.30 Uhr Besuche empfangen. Differenzierte Festlegungen dazu sind in der Hausordnung zu treffen. Eltern, Geschwistern und Ehepartnern der Lehrlinge ist der Besuch in den Wohn- und Schlafräumen gestattet. Andere heimfremde Besucher sind in den Gemeinschaftsräumen zu empfangen. Gegenseitige Besuche der Lehrlinge in ihren Wohn- bzw. Schlaf räumen sind bei Zustimmung der Mitglieder des Zimmerkollektivs möglich. (4) Heimfahrten der Lehrlinge an Wochenenden und ausbildungsfreien Tagen sind zu gestatten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rüdekehr der Lehrlinge zur pünktlichen und disziplinierten Teilnahme am Unterricht gewährleistet sein muß. (5) Die Benutzung eigener Geräte der Heimelektronik ist zulässig. Dazu ist die Zustimmung des Zimmerkollektivs erforderlich. Auf die anderen Zimmerkollektive ist Rücksicht zu nehmen. (6) Die ästhetische Ausgestaltung der Wohn- und Schlafräume im Sinne der sozialistischen Lebensweise ist den Lehrlingen zu ermöglichen. Solche Vorhaben sind mit dem Zimmerkollektiv und dem zuständigen Erzieher zu beraten. §6 (1) Die Lehrlinge haben die Pflicht, Disziplin und Ordnung zu wahren und die Heim- und Hausordnung einzuhalten. Die Anweisungen des Heimleiters, der Erzieher und aufsichtsführenden Personen sind zu befolgen. (2) Die Lehrlinge haben die Aufgabe, zur Erreichung hoher Ausbildungsergebnisse gewissenhaft und fleißig zu lernen und dazu die Möglichkeiten des Lehrlingswohnheimes zu nutzen. (3) Die Lehrlinge haben das Recht und die Pflicht, an den Vollversammlungen des Lehrlingswohnheimes bzw. des Wohnkollektivs teilzunehmen. (4) Die Lehrlinge sind verpflichtet, ihre Wohn- und Schlafräume sowie die anderen Räume im unmittelbaren Wohnbe-reich in einem sauberen Zustand zu halten. Sie leisten Hilfe und Unterstützung bei der Pflege und Sauberhaltung der Gemeinschaftsräume, behandeln und nutzen die Materialien und Geräte sachgemäß und pfleglich. Sie haben dazu beizutragen, das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum der Mitbewohner vor Beschädigung und Verlust zu schützen. (5) Die Lehrlinge können in Abstimmung mit dem Heimleiter und dem FDJ-Heimaktiv auf freiwilliger Grundlage Reinigungsarbeiten von Treppen, Fluren und Sanitäreinrichtungen übernehmen.2 ' §7 FDJ-Heimaktiv (1) Durch die zuständige Leitung des sozialistischen Jugendverbandes wird das FDJ-Heimaktiv berufen. 2 Vereinbarung vom 30. Oktober 1978 über die stunden- und tageweise Beschäftigung von Werktätigen zur Durchführung von Reinigungsarbeiten (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne Nr. 1/78) (2) Das FDJ-Heimaktiv kann zur Verwirklichung der Interessen der Lehrlinge des Lehrlingswohnheimes Kommissionen mit bestimmten Verantwortungsbereichen bilden. (3) Der Vorsitzende des FDJ-Heimaktivs hat das Recht, an den Beratungen des Heimleiters teilzunehmen. Alle Entscheidungen zur Gestaltung des sozialistischen Gemeinschaftslebens im Lehrlingswohnheim durch den Heimleiter und die Erzieher sind mit dem FDJ-Heimaktiv zu beraten. (4) Das FDJ-Heimaktiv ist durch die staatliche Leitung in die Ausarbeitung des Jugendförderungsplanes einzubeziehen. (5) Das FDJ-Heimaktiv hat das Recht, an der Erarbeitung der Hausordnung aktiv mitzuwirken. (6) Das FDJ-Heimaktiv hat das Recht, dem Heimleiter Vorschläge für Belobigungen und Anerkennungen zu unterbreiten sowie bei allen Erziehungsmaßnahmen mitzuwirken. (7) Das FDJ-Heimaktiv kann Lehrlinge für den Kontroll-und Einlaßdienst für die Zeit bis zum Beginn der Hausruhe in Übereinstimmung mit dem Heimleiter Vorschlägen. (8) Das FDJ-Heimaktiv ist vom Heimleiter und den Erziehern in seinem Bestreben zu unterstützen, alle Lehrlinge in das sozialistische Gemeinschaftsleben einzubeziehen. §8 Ordnung und Sicherheit (1) Jeder Heimbewohner erhält einen Heimausweis. (2) Hausruhe ist ab 22.00 Uhr, Nachtruhe spätestens ab 23.00 Uhr einzuhalten. Die später in das Lehrlingswohnheim zurückkehrenden Heimbewohner haben sich rücksichtsvoll zu verhalten. (3) Die Abgabe und der Genuß alkoholischer Getränke sind nur ausnahmsweise und zu besonderen Anlässen gemäß der Verordnung vom 26. März 1969 zum Schutz der Kinder und Jugendlichen (GBl. II Nr. 32 S. 219) in Gemeinschaftsräumen unter Aufsicht von Erziehern möglich. Das Rauchen ist nur in den dafür festgelegten. Räumen gestattet. Die Benutzer dieser Räume sind für deren Sauberkeit verantwortlich. Dazu sind entsprechende Festlegungen in der Hausordnung zu treffen. (4) Alle Lehrlinge sind zur Einhaltung der Gesundheitsund Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Bestimmungen zum Brand- und Katastrophenschutz verpflichtet. Über diese Bestimmungen sind sie mindestens halbjährlich aktenkundig zu belehren. (5) Uber die Abwesenheit von Lehrlingen bei verlängertem Ausgang, Heimfahrten, Krankheit und anderen Anlässen sowie über den Besuch heimfremder Personen ist ein Nachweis zu führen. Erziehungsmaßnahmen §9 (1) Vorbildliches Verhalten sowie besondere Aktivitäten von Lehrlingen bei der Organisierung und Gestaltung eines sozialistischen Gemeinschaftslebens in den Lehrlingswohnheimen sind durch a) Lob durch den Erzieher vor dem Wohnkollektiv, b) öffentliche Würdigung an der Wandzeitung, c) Belobigung durch den Heimleiter vor der Heimvollversammlung, d) Auszeichnung durch betriebliche Leitungen und gesellschaftliche Organisationen anzuerkennen. (2) Über ausgesprochene Anerkennungen sind die Erziehungsberechtigten, der lehrvertragsabschließende und der ausbildende Betrieb zu informieren. Sie sind in die Nachweiskarte für Lehrlingswohnheime einzutragen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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