Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 159

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 159 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 159); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 31. Mai 1985 159 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Produktionsfondsabgabe vom 9. Mai 1985 Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1985 über die Produktionsfondsabgabe (GBl. I Nr. 13 S. 157) wird folgendes bestimmt: Zu § 1 der Verordnung: §1 Selbständige Forschungseinrichtungen, Projektierungsbetriebe und Außenhandelsbetriebe sind von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen. Zu § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung: §2 (1) Produktionsfondsabgabe ist mit Ausnahme der in Ziff. 1 der Anlage aufgeführten Grundmittel, Umlaufmittel und weiteren Werte zu planen für alle Grundmittel bis zum Ablauf der normativen Nutzungsdauer bzw. der durch Generalreparaturen verlängerten Nutzungsdauer sowie für vermietete und verpachtete bzw. in Nutzung gegebene Grundmittel, für die auf Konto 092 aktivierten Bodennutzungsgebühren und alle materiellen Umlaufmittel der Kontengruppen 10 bis 18 sowie für die planmäßigen Saisonbestände. (2) Für die Planung der Produktionsfondsabgabe sind den Grundmittelzugängen aus Investitionen und den Beständen an noch nicht abgeschlossenen Investitionen die planmäßigen Inbetriebnahmetermine und Werte gemäß der Grundsatzentscheidung zugrunde zu legen. (3) Bei Investitionen ist die Produktionsfondsabgabe beim Investitionsauftraggeber zu planen. (4) Der durchschnittliche Planbestand an materiellen normierten Umlaufmitteln ist auf der Grundlage der betrieblichen Umlaufmittelplanung entsprechend den Rechtsvorschriften zu berechnen. (5) In Betrieben und Kombinaten mit Saisonproduktion und langfristiger Einzelfertigung kann das planmäßige, jährlich zu entrichtende Volumen an Produktionsfondsabgabe monatlich oder quartalsweise differenziert werden. Die Differenzierung ist in Abhängigkeit von der geplanten Gewinnrealisierung vorzunehmen. Zu den §§ 3 und 5 der Verordnung: §3 (1) Die Produktionsfondsabgabe gemäß § 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung ist zu berechnen und zu zahlen auf a) die am 1. Januar des jeweiligen Planjahres vorhandenen Anfangsbestände an Nettowerten der Grundmittel einschließlich der vermieteten und verpachteten bzw. in Nutzung gegebenen Grundmittel zuzüglich der aktivierten Grundmittelzugänge und abzüglich der erfolgten Grundmittelabgänge; b) die Investitionen ab geplanter Inbetriebnahme, bezogen auf den mit der Grundsatzentscheidung festgelegten Investitionsaufwand, bis zur durchgeführten Aktivierung als Grundmittelzugang; c) die durchschnittlichen Ist-Bestände an noch nicht abgeschlossenen Investitionen Kontengruppe 19 bis zur geplanten bzw. vorfristigen Inbetriebnahme. Bei Terminüberschreitungen innerhalb des Durchführungszeitraumes der Investition ist die Produktionsfondsabgabe auf den geplanten Durchschnittsbestand an noch nicht fertiggestellten Investitionen zu zahlen, wenn der tatsächliche Durchschnittsbestand gegenüber dem geplanten unterschritten wurde; d) die durchschnittlichen Ist-Bestände an materiellen Umlaufmitteln; e) die aktivierten Bodennutzungsgebühren. (2) Die zusätzliche Produktionsfondsabgabe für Investitionen gemäß § 3 Abs. 3 Buchst, a der Verordnung ist auf den mit der Grundsatzentscheidung festgelegten Gesamtinvestitionsaufwand zu zahlen. Die zusätzliche Produktionsfondsabgabe für die Überschreitung der geplanten Bestände an materiellen Umlaufmitteln gemäß § 3 Abs. 3 Buchst, b der Verordnung ist für die im Nachweis der staatlichen Berichterstattung ausgewiesenen Mehrbestände mit Ausnahme der Mehrbestände an unterwegs befindlichen Waren zu berechnen und zu zahlen. (3) Die zusätzliche Produktionsfondsabgabe gemäß § 3 Abs. 3 Buchst, c der Verordnung ist zu zahlen für Ausrüstungen, für die das vorgegebene Normativ der zeitlichen Ausnutzung (Stunden je Kalendertag) im Durchschnitt des 1. Halbjahres sowie im Durchschnitt des 2. Halbjahres unterschritten wurde. Wurden Normative der zeitlichen Ausnutzung für einzelne Ausrüstungen vorgegeben, ist die zusätzliche Produktionsfondsabgabe auf den Nettowert der einzelnen Ausrüstung zu zahlen. Wurde das Normativ der zeitlichen Ausnutzung für eine Gruppe gleichartiger Arbeits- und Werkzeugmaschinen vorgegeben, ist die zusätzliche Produktionsfondsabgabe dann zu zahlen, wenn das Normativ der Gruppe insgesamt unterschritten wurde. In diesem Fall ist die zusätzliche Produktionsfondsabgabe auf den Nettowert der Maschinen zu berechnen, bei denen das Normativ der Gruppe unterschritten wurde. Wurde für mehrere Maschinen, die technisch oder produktionsbedingt als Anlage genutzt werden, ein einheitliches Normativ festgelegt, ist bei Unterschrei-tung des Normativs die Produktionsfondsabgabe bezogen auf den Nettowert der gesamten Anlage zu zahlen. Die zusätzliche Produktionsfondsabgabe gemäß § 3 Abs. 3 Buchst, c der Verordnung ist für das 1. und 2. Halbjahr monatlich kumulativ auf den Nettowert gemäß Abs. 1 Buchst, a zu berechnen. Davon ausgehend sind die Ursachen für die Unterschreitung der Normative kurzfristig in den Betrieben und Kollektiven auszuwerten und Maßnahmen für eine Verbesserung der Ausnutzung der Grundmittel durchzusetzen. (4) Die gemäß Abs. 1 Buchstaben a, b und c zu zahlende Produktionsfondsabgabe ist nach der in Ziff. 2.1. der Anlage festgelegten Methode zu berechnen. Die gemäß Abs. 1 Buchst, d zu zahlende Produktionsfondsabgabe sowie die auf Mehrbestände an materiellen Umlaufmitteln zu zahlende zusätzliche Produktionsfondsabgabe ist entsprechend Ziff. 2.2. der Anlage zu berechnen. Die gemäß Abs. 3 zu zahlende zusätzliche Produktionsfondsabgabe ist entsprechend Ziff. 3 der Anlage zu berechnen. (5) In Betriebern und Kombinaten mit Saisonproduktion und langfristiger Einzelfertigung erfolgt die Abrechnung und Abführung der Produktionsfondsabgabe nach den Festlegungen für die Planung gemäß § 2 Abs. 5. (6) Die Betriebe und Kombinate haben die Produktionsfondsabgabe gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung in Planraten entsprechend dem Kassenplan zu den für die Nettogewinnabführung festgelegten Terminen an den Staat abzuführen. Abweichungen, die sich aus der quartalsweisen Berechnung der zu zahlenden Produktionsfondsabgabe ergeben, sind bei der Abführung der zweiten Planrate des ersten Monats im Folgequartal zu verrechnen. (7) Die Abführung der zusätzlichen Produktionsfondsabgabe entsprechend § 3 Abs. 3 Buchst, a der Verordnung ist bis zum 18. Kalendertag des dem Quartal der geplanten Inbetriebnahme folgenden Monats, quartalsweise bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme, § 3 Abs. 3 Buchst, b der Verordnung ist zum Zeitpunkt des Nachweises in der staatlichen Berichterstattung gemäß Abs.‘2, § 3 Abs. 3 Buchst, c der Verordnung ist bis zum 18. Kalendertag nach Ablauf des Halbjahres durch die Kombinate und durch die Betriebe, die keinem Kombinat angehören, vorzunehmen. Die Generaldirektoren;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

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