Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 155

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 155 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 155); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 10. Mai 1985 155 fern festgelegten Limits. Aus diesem Fonds sind die Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung von Generalreparaturen sowie die laufende Instandhaltung mit Ausnahme der Aufwendungen für die persönliche Maschinenpflege der Grundmittel zu finanzieren. (2) Der Fonds für die Instandhaltung ist unter Einhaltung der geplanten Kosten je 100 M Warenproduktion (ohne Industrieanlagenbau) bzw. Produktion des Bauwesens zu Lasten der Selbstkosten zu planen. Diese Kosten sind kalkulationsfähig. (3) Die finanziellen Mittel sind dem Fonds für die Instandhaltung in der geplanten Höhe zuzuführen und auf einem gesonderten Bankkonto „Fonds für die Instandhaltung“ zu erfassen. Die Zuführungen im Laufe des Planjahres haben bis zum 15. Kalendertag eines jeden Monats in gleichen Beträgen zu erfolgen. (4) Dem Fonds für die Instandhaltung sind auch Mittel aus Versicherungsleistungen zuzuführen, soweit sie für Schäden an Grundmitteln gezahlt werden, die durch Generalreparaturen oder Maßnahmen der laufenden Instandhaltung zu beheben sind. (5) Für die Finanzierung von Generalreparaturen können dem Fonds für die Instandhaltung Mittel des Reservefonds zugeführt werden. §3 Verwendung des Fonds für die Instandhaltung (1) Die Mittel des Fonds für die Instandhaltung sind für Maßnahmen der laufenden Instandhaltung und objektbezogen für die geplanten Generalreparaturen zu verwenden. Für jede Generalreparatur ist ein Nachweis über die geplanten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel zu führen. Zahlungen für die Verwendung dürfen nur aus dem gesonderten Bankkonto „Fonds für die Instandhaltung“ vorgenommen werden. (2) Aus dem Fonds für die Instandhaltung sind auch von den Kombinaten und Betrieben selbst hergestellte Bauteile für eigene Generalreparaturen unabhängig von Wert und Nutzungsdauer dieser Bauteile zu finanzieren. (3) Mittel des Fonds für die Instandhaltung dürfen nicht verwendet werden für Generalreparaturen und laufende Instandhaltungen von Grundmitteln der betrieblichen Versor-gungs- und Betreuungseinrichtungen. Dafür sind Mittel des Kultur- und Sozialfonds einzusetzen bzw. Mittel des Leistungsfonds im Rahmen der für die Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen festgelegten Höhe zu verwenden. (4) Zur Sicherung der ständigen Einsatzfähigkeit und Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Grundmittel sind die Generaldirektoren der Kombinate berechtigt, im Laufe des Planjahres das mit den staatlichen Plankennziffern festgelegte Limit des Fonds für die Instandhaltung bzw. den geplanten Anteil der Generalreparaturen zu erhöhen. Die geplanten Kosten gemäß § 2 Abs. 2 sind einzuhalten. (5) Bei einer Generalreparatur nachweisbar erzielte Einsparungen können im Laufe des Planjahres für zusätzliche Generalreparaturen und Maßnahmen der laufenden Instandhaltung verwendet werden. Die am Ende des Planjahres nicht verbrauchten Mittel des Fonds für die Instandhaltung sind in voller Höhe dem Reservefonds des Kombinates zuzuführen. Eine kosten- und gewinnwirksafne Auflösung ist nicht zu- lässig. Von Betrieben der bezirksgeleiteten Industrie, die keinem Kombinat angehören, sind diese Mittel dem Reservefonds des Wirtschaftsrates des Bezirkes zuzuführen. (6) Für die Betriebe, die keinem Kombinat angehören, bzw. deren übergeordnetes Organ über keinen Reservefonds verfügt, kann der Leiter des übergeordneten Organs entscheiden, daß die am Ende des Planjahres nicht verbrauchten Mittel des Fonds für die Instandhaltung in diesem Fonds verbleiben und für die Finanzierung der geplanten Generalreparaturen sowie laufenden Instandhaltung des Folgejahres einzusetzen sind. Voraussetzung für diese Entscheidung ist, daß der Betrieb die Notwendigkeit und die Höhe eines solchen Einsatzes der Mittel nachgewiesen hat. Wird eine derartige Entscheidung nicht bzw. nur für einen Teil dieser Mittel getroffen, so hat eine volle bzw. anteilige Abführung an den zuständigen Haushalt zu erfolgen. §4 Bewertung (1) Eigene Leistungen für Generalreparaturen und laufende Instandhaltungen sind entsprechend den zweigspezifischen Regelungen zu Selbstkosten oder zu Preisen zu bewerten. (2) Auf eigene Leistungen gemäß Abs. 1, die zu Industriepreisen bewertet werden, sind produktgebundene Abgaben nicht zu berechnen und nicht abzuführen. (3) Der Anteil an den eigenen Leistungen der Kombinate und Betriebe für eine eigene Generalreparatur, der die Leistungsfähigkeit eines Grundmittels gegenüber dem Leistungsniveau vor Durchführung der Generalreparatur erhöht, ist in die Warenproduktion und die Nettoproduktion einzubeziehen. (4) Die Aufwendungen für Generalreparaturen dürfen nicht in den Nettowert oder Bruttowert der Grundmittel einbezogen werden. §5 Kredite (1) Die Kombinate und Betriebe können zusätzliche Kredite beantragen für vorfristig bzw. zusätzlich aus überplanmäßigen Leistungen des eigenen Rationalisierungsmittelbaus bzw. der eigenen Instandhaltungskapazität realisierbare Generalreparaturen sowie die Vorfinanzierung des Fonds für die Instandhaltung, wenn planmäßig die Bildung des Fonds und der Mittelbedarf zeitweilig auseinanderfallen. (2) Zur Förderung vorfristiger oder zusätzlicher Generalreparaturen kann für Kredite bei Nachweis einer kurzen Rückflußdauer und hoher zeitlicher Ausnutzung der Grundmittel ein Vorzugszinssatz von 1,8 % jährlich gewährt werden. Die Bedingungen dafür legen die Präsidenten der Banken fest. (3) Die Kredite gemäß Abs. 1 sind aus den geplanten Mitteln des Fonds für die Instandhaltung zu tilgen. Rationalisierungskredite für zusätzlich aus überplanmäßigen Leistungen des eigenen Rationalisierungsmittelbaus bzw. der eigenen Instandhaltungskapazität realisierbare Generalreparaturen können auch aus dem Leistungsfonds getilgt werden. §6 Nachweis der Effektivität und Kontrolle durch die Hauptbuchhalter (1) Die Generaldirektoren der Kombinate und die Direktoren der Betriebe haben die Wirkung der durchgeführten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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