Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 147

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 147 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 147); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 10. Mai 1985 147 Erste Durchführungsbestimmung . zur Koordinierungsverordnung vom 28. März 1985 Auf Grund des § 16 der Verordnung vom 28. März 1985 über die Koordinierung des Gütertransports und der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen Koordinierungsverordnung (KOVO) (GBl. I Nr. 12 S. 141) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt: Zu § 7 der Verordnung: §1 Anmeldung von koordinierungspflichtigen Gütertransporten (1) Die Anmeldung von koordinierungspflichtigen Gütertransporten hat von den Betrieben mit Werkfuhrpark durch Übergabe einer Transportanmeldung für den Straßengütertransport nachfolgend Transportanmeldung genannt unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Vordruckes1 bei der örtlich zuständigen Transportleitstelle Kraftverkehr bis spätestens 7 Kalendertage vor Transportbeginn zu erfolgen. Die Vordrucke für die Transportanmeldung werden von den Transportleitstellen Kraftverkehr gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. (2) Die Betriebe mit Werkfuhrpark haben die Transportanmeldung ordnungsgemäß und vollständig sowie datenverarbeitungsgerecht unter Beachtung der hierzu im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlichten vorgeschriebenen Angaben und hierzu gegebenen Erläuterungen auszufüllen. (3) Die Transportanmeldung gemäß Abs. 1 hat grundsätzlich durch den Lieferer im Rahmen seiner Versandpflicht zu erfolgen. Sofern Abholetransporte gemäß § 67 Abs. 3 des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982 (GBL I Nr. 14 S. 293) vereinbart wurden, hat der Betrieb mit Werkfuhrpark, der die Abholung selbst realisieren will, die Transportanmeldung unter Vorlage des Wirtschaftsvertrages vorzunehmen. (4) Sofern Transporte zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Versorgung der Bevölkerung oder für das Transportgut, zur Behebung von Havarien und in Katastrophenfällen sowie zur Vermeidung von Produktionsstillständen durchgeführt werden müssen und dabei die Anmeldefrist gemäß Abs. 1 nicht eingehalten werden kann (Transporte achmeldung), hat die Transportanmeldung unverzüglich und unter Bestätigung der Dringlichkeit durch den Leiter des Betriebes bei der Transportleitstelle Kraftverkehr in jedem Fall aber vor Transportdurchführung zu erfolgen. I Zu §§ 7 und 11 der Verordnung: §2 Erteilung der Transportaufträge (1) Die Transportleitstellen Kraftverkehr haben auf der Grundlage des Abfuhrplanes als Ergebnis der Koordinierung des Fahrzeugeinsatzes den Betrieben mit Werkfuhrpark a) die Aufträge zur Durchführung ihrer Gütertransporte mit eigenen Kraftfahrzeugen und zur Übernahme von zugeordneten Transporten zu erteilen oder b) die Übernahme der angemeldeten Gütertransporte durch den öffentlichen Kraftverkehr oder einen anderen Betrieb mit Werkfuhrpark mitzuteilen. Die Auftragserteilung bzw. Mitteilung hat bis spätestens 24 Stunden vor Transportbeginn gruhdsätzlich durch die Bereitstellung des Abfuhrplanes zu erfolgen, der alle für die Transportdurchführung notwendigen Angaben enthält. Das zweckmäßigste Verfahren für die Übergabe/Übernahme des Abfuhrplanes ist unter Berücksichtigung der territorialen Bedingungen zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. I Z. Z. gut TVA Nr. 125/12/85. (2) Ist in begründeten Ausnahmen die Übergabe/Übernahme des Abfuhrplanes nicht möglich, hat die Transportleitstelle Kraftverkehr dem Betrieb mit Werkfuhrpark im Falle der a) Auftragserteilung gemäß Abs. 1 Buchst, a zu seinem angemeldeten Gütertransport den Tag der Transportdurchführung, die Nummer seiner Transportanmeldung, ■ die geplante Ankunftszeit beim Empfänger, zu dem ihm zugeordneten Gütertransport den Tag und erforderlichenfalls die Stunde der Fahrzeugbereitstellung, den Namen und die Anschrift des Absenders (Ladestelle), die Abfertigungszeit beim Absender, die Nummer der Transportanmeldung, das Empfangsgebiet, sonstige Hinweise, die Touren-Nr.; b) Mitteilung gemäß Abs. 1 Buchst, b den Tag und erforderlichenfalls die Stunde der Fahrzeugbereitstellung, die vorgesehene Fahrzeugart, Nutzmasse und Aufbauart, die Nummer der Transportanmeldung, den transportdurchführenden Betrieb mitzuteilen. (3) Bei Transportnachmeldungen hat die Auftragsertei-lung/Mitteilung nach Prüfung der Koordinierungsmöglichkeiten durch die Transportleitstelle Kraftverkehr gegenüber den Betrieben mit Werkfuhrpark unverzüglich und mit den im Abs. 2 geforderten Angaben zu erfolgen. Zu § 9 der Verordnung: §3 Operative Vermittlung von Hin- oder Rückladungen (1) Werden in Ausnahmefällen Fernfahrten durchgeführt, für die für die Hin- oder Rückfahrt die volle massemäßige bzw. räumliche Auslastung des Kraftfahrzeuges nicht gewährleistet ist, sind die Betriebe mit Werkfuhrpark verpflichtet, sich zur operativen Vermittlung einer Ladung bei der nächstgelegenen Transportleitstelle Kraftverkehr nachweisfähig zu melden, sofern es sich um Kraftfahrzeuge mit im § 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Aufbauarten handelt und diese eine Auslastung zulassen. (2) Die Meldung zur operativen Vermittlung von Ladungen hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: Fahrzeughalter, polizeiliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, Nutzmasse und Aufbauart des Kraftfahrzeuges, Zielort der Hin- oder Rückfahrt, Datum und Zeitpunkt der möglichen Übernahme der Ladung. (3) Zum Nachweis der Meldung ist von der Transportleitstelle Kraftverkehr eine Registriernummer zu vergeben, auch wenn keine Ladung vermittelt werden kann. Die Registriernummer ist vom Fahrpersonal im Fahrdokument zu vermerken. §4 Beantragung und Genehmigung von nicht koordinierungspflichtigen Fernfahrten im Gütertransport (1) Fernfahrten, die nicht der Koordinierungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung unterliegen, sind durch die Betriebe mit Werkfuhrpark, grundsätzlich nach dem Versandprinzip, bei der örtlich zuständigen Transportleitstelle;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

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