Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 115

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 115 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 115); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 24. April 1985 115 Erste Durchführungsbestimmung zur Zweiten Rentenverordnung vom 8. April 1985 Auf Grund des § 21 der Zweiten Rentenverordnung vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: Zu § 4 der Verordnung: §1 (1) Die Zurechnungszeiten für Kinder werden bei der Berechnung einer Alters- oder Invalidenrente bzw. Bergmannsalters- oder Bergmannsinvalidenrente in vollem Umfang angerechnet, auch wenn dadurch die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit, zuzüglich der Zurechnungszeiten insgesamt 50 Jahre übersteigen. (2) Die Berechnung einer Alters- oder Invalidenrente bzw. Bergmannsalters- oder Bergmannsinvalidenrente erfolgt, wenn die für den Rentenanspruch erforderliche Versicherungszeit durch versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 2 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) erworben wurde. Zu § 12 der Verordnung: §2 Als Invaliden- bzw. Bergmannsinvalidenrenten, die auf Grund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gewährt werden, gelten Renten, wenn die für den Rentenanspruch gemäß § 9 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 erforderliche Versicherungszeit durch versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 2 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 erworben wurde. Zu § 14 der Verordnung: §3 (1) Zeiten der Pflege eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen gelten als versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 2 der Rentenverordnung vom 23. November 1979, wenn a) wegen der Pflege eine versicherungspflichtige Tätigkeit beendet werden mußte, b) die Pflege während der Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von Kindern gemäß § 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) oder unmittelbar im Anschluß an diese Freistellung aufgenommen wurde. (2) Die Anrechnung von Zeiten der Pflege eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen als versicherungspflichtige Tätigkeit erfolgt für den gleichen Zeitraum jeweils nur für einen Werktätigen. §4 (1) Liegen im Zeitraum für die Berechnung des monatlichen Durchschnittsverdienstes Zeiten der Pflege eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen, sind diese Zeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsmonate im Berechnungszeitraum abzusetzen. (2) Wurde zur Sicherung der Pflege eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen eine kürzere Arbeitszeit vereinbart, bleiben bei der Berechnung des monatlichen Durchschnittsverdienstes die im Berechnungszeitraum liegenden Arbeitsmonate mit der kürzeren Arbeitszeit und die in dieser Zeit erzielten beitrags- pflichtigen Verdienste unberücksichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist. §5 (1) Soweit für die Gewährung eines höheren Steigerungsbetrages bei der Berechnung der Rente eine bestimmte Dauer der ununterbrochenen versicherungspflichtigen Tätigkeit gefordert wird, gilt die als versicherungspflichtige Tätigkeit anerkannte Zeit der Pflege eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen nicht als Unterbrechung dieser Tätigkeit. (2) Zeiten dieser Pflege werden auf die geforderte Mindestdauer der ununterbrochenen Tätigkeit nicht angerechnet. Für die Zeit der Pflege selbst besteht kein Anspruch auf den höheren Steigerungsbetrag. §6 (1) Als versicherungspflichtige Tätigkeit anerkannte Pflegezeiten gelten auch als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (nachstehend FZR genannt), wenn der Werktätige vor Beginn der Pflege der FZR beigetreten ist. Bei der Berechnung des während der Zugehörigkeit zur FZR erzielten monatlichen Durchschnittseinkommens über 600 M sind diese Zeiten abzusetzen. (2) Innerhalb der Zugehörigkeit zur FZR liegende Zeiten gemäß § 4 Abs. 2 sowie das während dieser Zeit erzielte Einkommen bleiben bei der Berechnung des während der Zugehörigkeit zur FZR erzielten monatlichen Durchschnittseinkommens über 600 M unberücksichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist. §7 (1) Die Anrechnung von Pflegezeiten als versicherungspflichtige Tätigkeit ist bei der zuständigen Dienststelle der Sozialversicherung mit dem dafür vorgesehenen Vordruck zu beantragen. Bei der Antragstellung sind vorhandene Nachweise vorzulegen. (2) Für Werktätige, die wegen der Pflege eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen zeitweise an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert sind bzw. aus diesem Grund zeitweise eine verkürzte Arbeitszeit vereinbaren, wird der Beginn und das Ende der Pflege, bei längeren Pflegezeiten jährlich die weitere Ausübung der Pflege, durch die zuständige Dienststelle der Sozialversicherung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung auf den Seiten „Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnis“ eingetragen. Die Betriebe haben die Werktätigen entsprechend zu informieren. (3) Für Pflegezeiten vor dem 1. Dezember 1985 werden die entsprechenden Eintragungen bei Vorlage des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung ebenfalls von der zuständigen Dienststelle der Sozialversicherung vorgenommen. §8 Für die Dauer der Unterbrechung der versicherungspflichtigen Tätigkeit wegen Pflege bleibt der Anspruch auf Sachleistungen der Sozialversicherung für den Werktätigen und seine Familienangehörigen erhalten. §9 Schlußbestimmung Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft. Berlin, den 8. April 1985 Der Staatssekretär für Arbeit und Löhne Beyreuther;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

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