Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 111

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 111 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 111); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 24. April 1985 111 2. Dritte Durchführungsbestimmung vom 28. August 1967 zur Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBL II Nr. 89 S. 664), - 3. Vierte Durchführungsbestimmung vom 11. Dezember 1968 zur Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. II Nr. 131 S. 1049). Berlin, den 7. März 1985 Der Staatssekretär für Arbeit und Löhne Beyreuther Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 7. März 1985 Auf Grund des § 104 der Verordnung vom 17. November 1977 zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO (GBl. I Nr. 35 S. 373) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: Zu §4 der SVO: §1 Die Pflichtversicherung wird auch unterbrochen, wenn der Werktätige unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt. Die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 und 25 Abs. 2 der SVO finden entsprechende Anwendung. Zu § 9 Abs. 3 Buchst, b der SVO: §2 Enkelkinder gelten als Familienangehörige, wenn sie im Haushalt der Großeltern leben, von diesen unterhalten werden und nachweisbar dauernd keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem Vater Unterhalt zu erhalten oder wenn die Aufnahme in den Haushalt der Großeltern in Durchführung von Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe erfolgte. Zu § 9 Abs. 3 Buchst, b, § 45 Absätze 1 und 3 und § 46 Abs. 2 Buchst, c der SVO: §3 Als Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe gelten: a) die Übertragung des Erziehungsrechts, b) die Anordnung der Vormundschaft, weil die Eltern verstorben sind oder ihnen das Erziehungsrecht entzogen wurde, c) die Anordnung einer Pflegschaft im Zusammenhang mit der Anordnung der Familienerziehung. Zu § 20 Abs. 2 der SVO: §4 (1) Wird während einer stationären Behandlung vor Ablauf der 26. Woche ärztlich festgestellt, daß Heilbehandlung nicht mehr vorliegt und Pflegebedürftigkeit besteht, werden die Kosten des stationären Aufenthaltes bis zum Ablauf der 26. Woche von der Sozialversicherung übernommen. Erfolgt diese ärztliche Feststellung nach Ablauf von 26 Wochen stationärer Behandlung, endet die Kostenübernahme durch die Sozialversicherung mit Ablauf des Monats dieser Feststellung. (2) Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch, die Sozialversicherung für stationäre Behandlung entsteht nicht, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus aus Gründen der Pflegebedürftigkeit erfolgt.2 Zu §25 Abs. 1, §§32 bis 38 und §40 Abs. 2 der SVO: §5 Erfolgt die Zahlung von Geldleistungen für effektive Arbeitsausfallstunden gemäß § 68 der Verordnung, so errechnet sich die Anspruchsdauer der Leistungsgewährung nach der Zahl der Arbeitsstunden, die sich aus der wöchentlichen gesetzlichen Arbeitszeit ergibt. Dabei ist die wöchentliche gesetzliche Arbeitszeit mit der vorgesehenen Anspruchsdauer nach Wochen zu multiplizieren. Zu § 27 der SVO: §6 Anerkannte Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten sind durch das für die Entscheidung zuständige Organ in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Bei Arbeitsunfällen ist die Art des Unfalls (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Unfall bei gesellschaftlichen Tätigkeiten) und der Unfalltag, bei Berufskrankheiten die Listennummer und der Beginn der Berufskrankheit zu vermerken. Zu § 30 Abs. 1 der SVO: §7 Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit bei der Stelle, die das Krankengeld auszahlt. Zu § 46 der SVO: §8 (1) Verstirbt das zuletzt geborene Kind während des Anspruchs der Mutter auf Mütterunterstützung, wird die Mütterunterstützung bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Mutter, längstens bis zum Ablauf des auf den Tod des Kindes folgenden Kalendermonats gezahlt. (2) Setzt die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit die Aufnahme anderer im Haushalt der Mutter lebender Kinder in eine Kindereinrichtung voraus, wird die Mütterunterstützung solange weitergezahlt, bis für diese Kinder Plätze in Kindereinrichtungen bereitgestellt sind, längstens bis zum Ablauf des Anspruchs auf Mütterunterstützung für das verstorbene Kind. Zu § 47 der SVO: §9 Nimmt die Mutter nach dem Wochenurlaub ihre Tätigkeit wieder auf und wird sie zu einem späteren Zeitpunkt von der Arbeit freigestellt, um das zweite oder weitere Kind in häuslicher Pflege selbst zu betreuen, ist die Mütterunterstützung auf der Grundlage des Nettodurchschnittsverdien-stes zu berechnen, der für die Berechnung des Schwangerschafts- und Wochengeldes maßgebend war, wenn es für die 2 Z. Z. gilt § 6 der Verordnung vom 1. März 1978 über Felerabend-und Pflegeheime (GBl. I Nr. 10 S. 125). 1 1. DB vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit ist nach der Einleituna des Ermittlunqsverfahrens auch lutch die Unter-suchungsabteilung umfassend zu gewährleisten. Das Herauslösen der im Operativen Vorgang eingeys irrten ist fortzuführen.

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