Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 11

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 11 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 11); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 30. Januar 1985 11 §6 Der §15 Abs. 2 der WGVO erhält folgende Fassung: „(2) Als monatliche Bezüge im Sinne dieser Verordnung gelten: a) für Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst oder einen Dienst leisten, der der Ableistung des Grundwehrdienstes entspricht der Wehrsold, b) für Wehrpflichtige, die Reservisten Wehrdienst oder einen Dienst leisten, der der Ableistung des Reservistenwehrdienstes entspricht der Wehrsold und der entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften gezahlte Ausgleichsbetrag, c) für alle anderen Angehörigen eines bewaffneten Organs die Dienstbezüge. “ §7 Der § 19 Abs. 1 der WGVO erhält folgende Fassung: „ (1) Gegen die Verfügung über die Wiedergutmachung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von 6 Wochen bei dem Kommandeur einzulegen, der die Verfügung über die Wiedergutmachung erlassen hat. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie dem nächsthöheren Vorgesetzten zur Entscheidung zuzuleiten. Für die Bearbeitung der Beschwerde gelten die militärischen bzw. innerdienstlichen Bestimmungen. Die Beschwerde hat auf die Einziehung der Schadenersatzforderung keine aufschiebende Wirkung.“ §8 Im § 21 der WGVO wird der Abs. 3 gestrichen. §9 Der § 22 der WGVO erhält folgende Fassung: „§22 Einziehung und Vollstreckung von Schadenersatzforderungen (1) , Die in der Verfügung über die Wiedergutmachung festgesetzte Schadenersatzforderung wird mit dem Tage der Bekanntgabe der Verfügung fällig. Sie ist eine vollstreckbare Geldforderung eines Staatsorgans gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.2 (2) Während der Zugehörigkeit zu einem bewaffneten Organ erfolgt die Einziehung der Schadenersatzforderung grundsätzlich durch Abzug von den monatlichen Bezügen sowie aus dem sonstigen pfändbaren Einkommen durch den Truppenteil bzw. die Dienststelle, sofern nicht Abs. 3 Anwendung findet. Dabei sind die Rechtsvorschriften über die Pfändung von Arbeitseinkünften einzuhalten. Vom Wehrsold der Wehrpflichtigen, die Grund- oder Reservistenwehrdienst bzw. einen Dienst leisten, der der Ableistung des Grund- oder Reservistenwehrdienstes entspricht, können monatlich bis zu 25 % einbehalten werden. (3) Liegt eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums vor und ist der Angehörige eines bewaffneten Organs in voller Höhe des verursachten Schadens materiell verantwortlich, hat der Kommandeur unter Berücksichtigung der Höhe der Schadenersatzforderung und der Vermögenslage des Schadenersatzpflichtigen Leistungsfristen zur Begleichung der Schadenersatzforderung festzulegen. Sie gelten als Zahlungsaufforderung. Erfolgt keine fristgemäße und vollständige Leistung, ist diese mit einer Frist von 2 Wochen mit dem Hinweis anzumahnen, daß bei Nichterfüllung die Vollstreckung der gesamten Schadenersatzforderung erfolgt. Wird die Zahlung nicht geleistet, hat der Kommandeur bei der Vollstrek-kungsstelle des für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Rates des Kreises/Stadtbezirkes Vollstreckungsantrag zu stellen. 2 Z. Z. gilt die Verordnung vom 6. Dezember 1968 über die Vollstrek-kung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61). (4) Ist die Erfüllung einer Schadenersatzforderung gemäß Abs. 3 gefährdet, hat der Kommandeur bei der Vollstrek-kungsstelle des zuständigen Rates des Kreises/Stadtbezirkes Sicherungsantrag zu stellen. (5) Schadenersatzforderungen bzw. Restforderungen aus Verfügungen über die Wiedergutmachung gegenüber Angehörigen der bewaffneten Organe gehen nach deren Entlassung an den für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Rat des Kreises/Stadtbezirkes, Abteilung Finanzen, über, sofern keine Einziehung durch Abzug von noch zustehenden finanziellen Leistungen der bewaffneten Organe möglich ist. (6) Für die Verjährung der Vollstreckung von Schadenersatzansprüchen gilt § 480 Zivilgesetzbuch entsprechend. “ §10 (1) Der §24 der WGVO erhält folgende Fassung: § 24 (1) Auf eine Schadenersatzleistung kann teilweise verzichtet werden, wenn der überwiegende Teil der Schadenersatzsumme bezahlt wurde und der Angehörige des bewaffneten Organs durch vorbildliche Dienstdurchführung und Disziplin erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird. (2) Wurde der Schaden durch eine vorsätzlich begangene Straftat herbeigeführt, ist ein Verzicht grundsätzlich ausgeschlossen. (3) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen oder Verdienste können die Minister der bewaffneten Organe oder die von ihnen Beauftragten eine von den Festlegungen der Absätze 1 oder 2 abweichende Entscheidung treffen.“ (2) Der §25 Abs, 2 der WGVO erhält folgende Fassung: „ (2) Nach Forderungsübergang kann der Rat des Kreises bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen vom Recht gemäß § 24 Abs. 1 Gebrauch machen.“ §11 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1985 in Kraft. Berlin, den 27. Dezember 1984 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Vorsitzender Anordnung über die Benutzung von Verkehrswegen im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik Transit-Anordnung vom 8. Januar 1985 Zur Gewährleistung eines reibungslosen und sicheren Transitverkehrs durch das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 (1) Beim Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Transit;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

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