Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1985, Seite 106

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985, Seite 106 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 106); 106 Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 16. April 1985 anspruchte Binnengewässerfläche gemäß Buchst, a sowie die Gelegschneisen. Die Berechnung erfolgt in Abhängigkeit von der Dauer der Beschränkung, maximal jedoch bis zum 18fachen Jahresbetrag. 2. Der jährliche finanzielle Ausgleich durch Wasserverunreinigung, Wasserentzug und andere Beschränkungen einschließlich Mitnutzung fischwirtschaftlich genutzter Binnengewässer ist aus dem Produktionsausfall nach staatlichen Preisen abzüglich Kosten nicht getätigter Aufwendungen zu ermitteln. Anordnung Nr. 591 über die Ausgabe von Gedenkmünzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. März 1985 §1 (1) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik gibt auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 62 S. 580) mit Wirkung vom 17. April 1985 Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Umlauf. Die Ausgabe erfolgt anläßlich des 40. Jahrestages des Sieges über den Hitlerfaschismus und der Befreiung des deutschen Volkes vom Faschismus. (2) Die Gedenkmünzen haben folgendes Aussehen: a) Vorderseite Darstellung der Hauptfigur des Sowjetischen Ehrenmales in Berlin-Treptow, eines Rotarmisten mit Kind auf dem Arm. Seitlich davon der Text „40. Jahrestag des Sieges über den Hitlerfaschismus und der Befreiung des deutschen Volkes vom Faschismus“. b) Rückseite Staatsemblem der Deutschen Demokratischen Republik, umgeben von der Umschrift „DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK 1985 10 MARK Über dem Staatsemblem befindet sich der Buchstabe „A“ als Zeichen der Prägestätte. c) Rand Glatt, mit vertiefter Inschrift „10 MARK * 10 MARK * 10 MARK * 10 MARK §2 Die Gedenkmünzen bestehen aus einer Neusilberlegierung, haben einen Durchmesser von 31 mm und eine Masse von 12,0 g. Sie werden in einer Stückzahl von 750 000 ausgeprägt. §3 Diese Anordnung tritt am 17. April 1985 in Kraft. Berlin, den 15. März 1985 Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik K a m i n s k y 1 Anordnung Nr. 58 vom 20. Dezember 1984 (GBl. I 1985 Nr. 2 S. 16) Anordnung über die Auszeichnung für wasserwirtschaftlich vorbildliche Arbeit vom 19. März 1985 §1 (1) In Anerkennung wasserwirtschaftlich vorbildlicher Arbeit können Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, Truppenteile, Einrichtungen und Betriebe der bewaffneten Organe mit einer Urkunde des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft ausgezeichnet werden. (2) Die Urkunde des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft gemäß Abs. 1 kann auch an Betriebsteile, Betriebsbereiche, Arbeits- und Förschungskollektive verliehen werden. (3) Die Auszeichnung wird in das Ehrenbuch des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft eingetragen. (4) Bei Leistungen und Ergebnissen der rationellen Wasserverwendung von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung kann die Auszeichnung mit einer materiellen Anerkennung bis zu 10 000 Mark verbunden werden. (5) Die Einzelheiten regelt die Ordnung über die Auszeichnung für wasserwirtschaftlich vorbildliche Arbeit (Anlage). §2 Unabhängig von der Auszeichnung gemäß § 1 können gute Initiativen zur rationellen Wasserverwendung und zur Verbesserung des Gewässerschutzes durch die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche anerkannt und ausgezeichnet werden. §3 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung vom 1. Dezember 1976 zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Wassernutzung und zur Auszeichnung wasserwirtschaftlich vorbildlich arbeitender Betriebe (GBl. I 1977 Nr. 4 S. 22), Anordnung Nr. 2 vom 21. Januar 1980 zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Wassernutzung und zur Auszeichnung wasserwirtschaftlich vorbildlich arbeitender Betriebe (GBl. I Nr. 8 S. 66). Berlin, den 19. März 1985 Der Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Dr. R e i c h e 11 Anlage zu vorstehender Anordnung Ordnung über die Auszeichnung für wasserwirtschaftlich vorbildliche Arbeit I. 1. Die Urkunde des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft für wasserwirtschaftlich vorbildliche Arbeit gemäß § 1 der Anordnung kann verliehen werden für a) beispielgebende Ergebnisse und Leistungen bei der Sicherung einer stabilen und qualitätsgerechten Trinkwasserversorgung und der ständigen Verbesserung der Abwasserbehandlung sowie der Wertstoffrückgewinnung aus dem Abwasser zur Gewährleistung der Mehrfachnutzung der Gewässer, bei der rationellen Wasserverwendung, insbesondere der Senkung des Brauchwassereinsatzes, der Wasserverluste und der Trinkwasserentnahme für Produktionszwecke in der Industrie und Landwirtschaft, für die keine Trinkwasserqualität erforderlich ist, bei der Erhöhung der Verfügbarkeit des Wasser dar gebotes und der Verbesserung des Schutzes der Wasserressourcen bei gleichzeitiger Verbesserung der volkswirtschaftlichen Effektivität und des Aufwand-Nutzens-Verhältnisses; b) die Erzielung und schnelle Überführung von For-schungs- und Entwicklungsergebnissen in die Produktion, die zur rationellen Wasserverwendung und zu einem besseren Gewässerschutz beitragen, insbesondere wasserwirtschaftlich rationelle und effektive Technologien, Verfahren, Anlagen, Maschinen, Geräte;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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