Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1985 Teil I (GBl. I Nr. 1-35, S. 1-400, 15.1.-30.12.1985).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1985, Seite 209 (GBl. DDR I 1985, S. 209); ?Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 5. Juli 1985 209 glieder aus den ZGE/ZBE von ihrer Bevollmaechtigtenversammlung nach Beratung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung fuer die Dauer von 3 Jahren gewaehlt. Die Mitglieder des Kooperationsrates aus den VEG werden vom Direktor nach Beratung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung benannt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Kooperationsrates erfolgt eine Nachwahl bzw. eine Neubenennung. Zum Vorsitzenden des Kooperationsrates sollte der politisch und fachlich erfahrenste Vorsitzende einer LPG bzw. Direktor eines VEG mit den stabilsten Produktionsgrundlagen durch die Vollversammlungen der LPG fuer die Dauer von 3 Jahren gewaehlt werden. Im VEG wird die erforderliche Entscheidung vom Direktor nach Beratung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung, in ZGE/ZBE von der Bevollmaechtigtenversammlung getroffen. Soll ein VEG-Direktor zum Vorsitzenden des Kooperationsrates gewaehlt werden, ist die Zustimmung des uebergeordneten Leitungsorgans des VEG einzuholen. Die Mitglieder des Kooperationsrates und die Vorstaende der LPG bzw. der Direktor des VEG sind verpflichtet, die Beschluesse des Kooperationsrates in den LPG, VEG und ZGE/ZBE vorzubereiten und zu erlaeutern sowie die Durchsetzung in ihren eigenen Genossenschaften und Betrieben zu gewaehrleisten und bei den anderen Kooperationspartnern zu foerdern. 3. Dem Kooperationsrat sollten angehoeren: die Vorsitzenden der LPG und Direktoren der VEG, die Leiter der kooperativen Einrichtungen in der Kooperation, weitere Genossenschaftsbauern und Arbeiter vor allem aus der materiellen Produktion. Dabei ist zu sichern, dass Frauen und Jugendliche ausreichend vertreten sind. Im Kooperationsrat kann der Einsatz eines Oekonomen bzw. Sekretaers des Kooperationsrates erfolgen. Seine Aufgaben sind in einem Funktionsplan festzulegen. 4. Der Kooperationsrat leitet auf der Grundlage der Beschluesse von Partei und Regierung, dieser Kooperationsvereinbarung, der Arbeitsordnung und des Arbeitsplanes. Er fuehrt seine Beratungen in der Regel einmal im Monat durch. Der Kooperaefionsrat fasst seine Beschluesse nach kollektiver Beratung einstimmig. Sie werden von den Kooperationspartnern mit hoher Aktivitaet und Disziplin durchgefuehrt. Jeder Kooperationspartner hat eine Stimme. 5. Der Kooperationsrat erarbeitet ausgehend von staatlichen Plankennziffern und der langfristigen Entwicklungs-konzeption der Kooperation den ?Plan der Kooperation der LPG und VEG? fuer das Planjahr. In ihm sind die Hauptkennziffern der Leistungs- und Effektivitaetsentwicklung enthalten. Er ist das entscheidende Leitungsdokument fuer das Zusammenwirken im einheitlichen Reproduktionsprozess der Pflanzen- und Tierproduktion. Der Kooperationsrat erarbeitet auf der Grundlage der ihm uebergebenen staatlichen Kennziffern mit Unterstuetzung des Rates des Kreises die Aufgaben fuer die Kooperationspartner und uebergibt sie ihnen zur Erarbeitung ihrer Betriebsplaene. Die Betriebsplaene der Kooperationspartner werden vor dem Kooperationsrat verteidigt. Dabei ist die Uebereinstimmung der Betriebsplaene mit dem ?Plan der Kooperation der LPG und VEG? zu sichern. Der Kooperationsrat verteidigt den ?Plan der Kooperation der LPG und VEG? nach Beratung der Hauptkennziffern in den Vollversammlungen der LPG bzw. Vertrauensleutevollversammlungen der VEG vor dem Rat des Kreises. Die Bestaetigung des ?Planes der Kooperation der LPG und VEG? und der Betriebsplaene erfolgt nach der staatlichen Ordnung. 6. Der Kooperationsrat beschliesst auf der Grundlage der Beschluesse der Vollversammlungen der LPG, der Entscheidungen der Direktoren der VEG (nach Abstimmung mit dem uebergeordneten Leitungsorgan und der BGL) und der Beschluesse der Bevollmaechtigtenversammlungen der ZGE/ZBE (nach Beratung mit der BGL) ueber die Bildung und Verwendung gemeinsamer materieller und finanzieller Fonds entsprechend den Erfordernissen des einheitlichen Reproduktionsprozesses in der Kooperation der LPG und VEG. In der Kooperation der LPG und VEG koennen Fonds gebildet werden, wie ein gemeinsamer finanzieller Fonds fuer Investitionen, gemeinsamer Reservefonds, gemeinsamer Fonds zur Leistungsstimulierung. Die Hoehe der Zufuehrungen zu den gemeinsamen Fonds sowie ihre Verwendung werden entsprechend den konkreten Bedingungen der Kooperationspartner mit den Betriebsplaenen, Jahresabschluessen und dem ?Plan der Kooperation der LPG und VEG? geregelt. Dabei ist vom konkreten Bedarf und der Zielstellung fuer den Einsatz dieser Fonds auszugehen. Die Verwendung dieser Fonds erfolgt so, dass sowohl bei jedem Partner als auch in der Kooperation insgesamt durch Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts ein hoher Nutzen realisiert wird. 7. Der Kooperationsrat gestaltet die oekonomischen Beziehungen zwischen den Kooperationspartnern mit dem Ziel, bei allen Partnern das Interesse an einer hohen Gesamtleistung der Kooperation der LPG und VEG zu foerdern. Fuer das planmaessige Zusammenwirken der Kooperationspartner erarbeitet der Kooperationsrat betriebswirtschaftliche Regelungen, wie Liefer- und Leistungsbedingungen fuer Futter und organischen Duenger nach den gegebenen Bedingungen sowie vereinbarten Normen; Grundsaetze zur gegenseitigen Hilfe mit Arbeitskraeften sowie mit Maschinen und anderen Grundmitteln; Prinzipien fuer die Abrechnung der oekonomischen Beziehungen und der Kennziffern zur Widerspiegelung des einheitlichen Reproduktionsprozesses ueber das betriebliche Rechnungswesen in Verbindung mit den Abrechnungsstatistiken der Rechenzentren und der Kombinate der Nahrungsgueter Wirtschaft. Dem Kooperationsrat obliegt die Beschlussfassung ueber Vereinbarungspreise. Vorgesehene Massnahmen der LPG zur Ausgestaltung der Verguetungssysteme, der Naturalverteilung und der individuellen Bodennutzung sowie zur Unterstuetzung der persoenlichen Hauswirtschaften, zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und Praezisierungen der Betriebsordnungen werden mit dem Kooperationsrat beraten und abgestimmt. 8. Der Kooperationsrat uebt die Kontrolle ueber die Erfuellung des ?Planes der Kooperation der LPG und VEG? sowie ueber die von ihm getroffenen Entscheidungen aus. Zur Abrechnung des ?Planes der Kooperation der LPG und VEG? erarbeitet der Kooperationsrat einen Jahresabschluss der Kooperation der LPG und VEG. Der Kooperationsrat sichert die regelmaessige Information der Kooperationspartner ueber die Erfuellung des ?Planes der Kooperation der LPG und VEG? und ueber die gefassten Beschluesse. 9. Der Kooperationsrat legt vor den Vollversammlungen der LPG und Vertrauensleutevollversammlungen der VEG Rechenschaft ueber seine Arbeit auf der Grundlage des Jahresabschlusses ab. Im Kooperationsrat wird festgelegt, welche seiner Mitglieder bei den einzelnen Kooperationspartnern den Bericht geben. Der Rechenschaftsbericht ueber den Jahresabschluss ist von den Vollversammlungen der LPG zu bestaetigen. Die Direktoren der VEG bestaetigen den Re-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 35 vom 30. Dezember 1985 auf Seite 400. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, Nr. 1-35 v. 15.1.-30.12.1985, S. 1-400).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen; ausreichende und konkrete Kenntnisse über das Feindbild sowie über wesentliche Anforderungen an die zu klärenden Straftatbestände haben, mit den Grundregeln der Konspiration zur Bekämpfung des Feindes und zur Durchkreuzung seiner Pläne sowie zur Ausschaltung sonstiger Störungen und Hemmnisse bei der Verwirklichung der Politik der Partei am wirksamsten beigetragen werden kann. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie ihre Verantwortung deutlich zu machen durch hohe tschekistische Wachsamkeit, mit vorbildlicher Einstellung zur Lösung der übertragenen politisch-operativen Sicherungs- und Kontrollaufgaben, durch das Erkennen und Beseitigen begünstigender Bedingungen und Umstände ist nicht auszuschließen. Derartige Maßnahmen bedürfen deshalb stets der gründlichen und umfassenden Vorbereitung und einer exakten, aufgabenbezogenen Einweisung der für ihre Realisierung einzusetzenden Angehörigen.

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