Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 96

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 96 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 96); 96 Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 30. März 1984 (4) Bürger und andere Transportkunden, für die besondere Verkehrsbestimmungen über die Berechnung des Transportentgelts bestehen, haben im Frachtbrief zusätzlich den in den Verkehrsbestimmungen vorgeschriebenen Vermerk - einzutragen. Diese Verpflichtung gilt auch für Transportkunden, die auf Grund von Rechtsvorschriften das Transportentgelt dem Empfänger weiterberechnen, wenn für diesen besondere Verkehrsbestimmungen über das Transportentgelt bestehen. (5) Änderungen der Eintragungen hat der Absender unterschriftlich zu bestätigen. Änderungen, die sich auf die Berechnung des Transportentgelts auswirken, sind unzulässig, wenn das Transportentgelt bereits in den Frachtbrief eingetragen ist. Frachtbriefe mit radierten oder überklebten Angaben werden nicht angenommen. (6) Dem Frachtbrief dürfen nur solche Schriftstücke beigefügt werden, die den Frachtvertrag betreffen und nach den Verkehrsbestimmungen gefordert werden oder zugelassen sind (Beilagen). Die Beilagen sind mit dem Frachtbrief (Blatt 1) so zu verbinden, daß sie nicht verlorengehen können, aber dennoch weitere Eintragungen ermöglichen. (7) Die Angaben des. Absenders im Frachtbrief über die Anzahl der im- Kleincontainer oder auf bzw. in Paletten verladenen Einzelstücke des Gutes gelten nicht als Beweis gegen den Transportbetrieb. (8) Der Absender hat die Folgen zu tragen, die sich aus dem nicht ordnungsgemäßen Ausfüllen des Frachtbriefes oder daraus ergeben, daß Beilagen oder zu hinterlegende Schriftstücke fehlen oder nicht ordnungsgemäß sind. §8 Transportanmeldung (1) Das Gut ist vom Absender durch Übergabe oder Übersendung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbriefes bei der für den Versandort zuständigen Stückgutabfertigung zum Transport anzumelden. Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Versandort nicht in den durchgehenden Transport vom Absender zum Empfänger einbezogen ist. (2) Die Transportbetriebe haben zu prüfen, ob die ihnen übergebenen Frachtbriefe die in den Verkehrsbestimmungen vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten und die Eintragungen leserlich sind. Frachtbriefe mit fehlenden Mihdest-angaben oder den Verkehrsbestimmungen nicht entsprechenden Eintragungen sind zurückzusenden oder zurückzugeben. (3) Die Transportbetriebe haben a) an Werktagen (ausgenommen Sonnabende) bis 10.00 Uhr eingehende Frachtbriefe am Tag des Eingangs, b) an Werktagen (ausgenommen Sonnabende) nach 10.00 Uhr, an Sonnabenden sowie an Sonn- und Feiertagen eingehende Frachtbriefe spätestens bis zum Ablauf des nächsten Werktages zu prüfen. (4) Ergibt die Prüfung keine Mängel und ist der Transport des im Frachtbrief bezeichneten Gutes zulässig und möglich, gilt die Anmeldung als bewirkt. Die Transportbetriebe haben den Tag, an dem die Anmeldung bewirkt , wurde, auf dem Annahmeschein in dem dafür vorgesehenen Feld durch Stempelabdruck zu bestätigen. (5) Sofern der Absender zum Transport des Gutes Kleincontainer oder Paletten nach den dafür geltenden Verkehrsbestimmungen bestellt hat, gilt die Anmeldung des Gutes erst zu dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Kleincontainer oder Paletten als bewirkt. Als Zeitpunkt der Bereitstellung gilt die Übergabe des Kleincontainers oder der Paletten an den Absender zur Beladung. (6) Bei Vorliegen von Gründen, die den Transport nicht zulassen oder unmöglich machen, haben die Transportbetriebe den Frachtbrief unverzüglich unter Angabe der Gründe zurückzusenden oder zurückzugeben. (7) Der Absender kann die Anmeldung bis zur Übergabe des Gutes zurücknehmen. Bei Rücknahme der Anmeldung nach begonnener Anfahrt ist das dafür festgelegte Transportentgelt zu zahlen. §9 Tage- und richtungsweise Annahme, Güterlinienplan (1) Die Transportbetriebe sind berechtigt, Gut nach festgelegten Richtungen nur an bestimmten Tagen anzunehmen. Für die tage- und richtungsweise Annahme ist ein Plan aufzustellen, der vom Vorsitzenden des zuständigen Transportausschusses bestätigt sein muß. Der Plan und etwaige Änderungen sind mindestens 14 Kalendertage vor Inkrafttreten durch Aushang bei der Stückgutabfertigung bekanntzugeben. Für jede im Plan bezeichnete Richtung ist wöchentlich mindestens 1 Annahmetag vorzusehen, sofern der Vorsitzende des zuständigen Transportausschusses keiner abweichenden Regelung zugestimmt hat. (2) Die Transportbetriebe haben die Bedienungstage für die Orte (einschließlich Ortsteile) ihrer Bereiche in einem Güterlinienplan festzulegen, der vom Vorsitzenden des zuständigen Transportausschusses bestätigt sein muß. Für jeden im Güterlinienplan bezeichneten Ort ist wöchentlich mindestens 1 Bedienungstag vorzusehen, sofern der Vorsitzende des zuständigen Transportausschusses keiner abweichenden Regelung zugestimmt hat. Der Güterlinienplan und etwaige Änderungen sind mindestens 14 Kalendertage vor Inkrafttreten bei der Stückgutabfertigung, dem Kraftverkehrsbetrieb und in den nicht täglich bedienten Orten öffentlich bekanntzugeben. (3) Die Transportbetriebe haben nach bewirkter Anmeldung das Gut am nächsten planmäßigen Annahme- oder Bedienungstag anizunehmen, jedoch nicht vor dem im Frachtbrief angegebenen Tag der Versandbereitschaft. § 10 Verpackung und Kennzeichnung des Gutes (1) Der Absender ist verpflichtet, das Gut so zu verpacken, daß a) Leben und Gesundheit von Personen nicht gefährdet oder geschädigt- werden können; b) die Sicherheit nicht beeinträchtigt werden kann und den Anforderungen des Umweltschutzes entsprochen wird; c) es nicht in Verlust geraten, verunreinigt, beschädigt oder vernichtet werden kann; d) Verkehrsanlagen, Umschlag-, Transport- und Lademittel, Kleincontainer, Paletten, andere Güter sowie Sachen Dritter nicht beschädigt, vernichtet oder mehr als unvermeidbar verunreinigt werden können; e) der Transportraum rationell ausgenutzt werden und der Umschlag mechanisiert erfolgen kann. Dazu sind z. B. kleine Einzelstücke, deren Transport und Umschlag erheblichen Aufwand erfordert, durch Verbindung oder Verpackung zu Ladeeinheiten oder größeren Versandstücken zusammenzufassen oder schwere Einzelstücke für Zwecke des mechanisierten Umschlages unterfahrbar herzurichten. (2) Für die Verpackung des Gutes gelten die Verkehrsbestimmungen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit3. (3) Für das Gut, das auf Grund seiner besonderen Eigenschaften Gefahren oder Schäden während des Transportes herbeiführen kann, gelten spezielle Verkehrsbestimmungen für die Verpackung4. (4) Der Absender kann von einer Verpackung des Gutes ab-sehen, wenn dessen Eigenschaften eine Verpackung nicht er- 3 z. Z. gilt auf Grund des Tarif- und Verkehrs-Anzeigers (TVA) Nr. 38/6/83 die Ordnung vom 1. März 1983 über die Beladung der Güterwagen und Container sowie über die Verpackung und über die Verladeweise bestimmter Güter Belade- und 'Verpackungsordnung (BVO) Teil 2, Richtlinien zur Beurteilung der Verpackung der Güter und Verladeweise bestimmter Güter. 4 z. Z. gilt auf. Grund des Tarif- und Verkehrs-Anzeigers (TVA) Nr. 153/20/79 die Ordnung vom 30. Januar 1979 über den Transport gefährlicher Güter mit Eisenbahnfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Binnenschiffen - Transportordnung für gefährliche Güter (TOG) -.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit ist ein Eckpfeiler in der gesamten Arbeit mit . Bereits im ersten Kapitel der Arbeit wurde der Nachweis erbracht, daß eine wesentliche Seite zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Einrichtungen des Strafvollzugs und in den Untersuchungshaftanstalten, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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