Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 90

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 90 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 90); 90 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 23. März 1984 tient Aufnahme finden, wenn für sie die medizinische Behandlung und sonderpädagogische Bildung und Erziehung unter diesen Bedingungen erfolgreich gestaltet werden kann. §13 Gehörlosenhilfs-, Schwerhörigenhilfs-, Sehschwachenhilfs- und Körperbehindertenhilfsschulen sowie Hilfsschulteile an Körperbehindertenschulen und Blindenschulen (1) Diese Einrichtungen des Sonderschulwesens sind ihrem Charakter nach achtklassige allgemeinbildende polytechnische Hilfsschulen. Ihnen können Vorschulteile und Internate angeschlossen sein. In Hilfsschulteilen kann der Unterricht in Mehrstufenklassen erfolgen. (2) In diese Einrichtungen werden schulbildungsfähige gehörlose bzw. schwerhörige, sehschwache, körperbehinderte oder blinde Kinder und Jugendliche mit einer intellektuellen Schädigung vom Grade der Debilität aufgenommen, deren Persönlichkeitsentwicklung infolge der Mehrfachschädigung unter den Bedingungen der Hilfsschule des Heimatkreises nicht gesichert werden kann. (3) Diese Einrichtungen haben die Aufgabe, den Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage der Lehrpläne der Hilfsschule und spezieller Mittel und Methoden unter zielgerichteter Nutzung der individuellen Entwicklungspotenzen eine angemessene Allgemeinbildung zu vermitteln und dabei die Mehrfachschädigungen und ihre Auswirkungen durch korrektiv-erzieherische Maßnahmen systematisch zu mindern. (4) Abgänger dieser Einrichtungen erhalten eine ihren Möglichkeiten entsprechende Berufsausbildung gemäß den Rechtsvorschriften für Hilfsschulabgänger. (5) In die Vorschulteile dieser Einrichtungen werden Kinder aufgenommeri, die im Vorschulalter als gehörlos bzw. schwerhörig, sehschwach, körperbehindert oder blind und zugleich intellektuell geschädigt (schwachsinnig) erkannt werden und bei denen durch korrektiv-erzieherische Einflußnahme Hilfsschulfähigkeit erwartet werden kann, sowie noch nicht hilfsschulfähige intellektuell geschädigte Kinder im frühen Schulalter. (6) Die Vorschulteile dieser Einrichtungen haben die Auf- gabe, die mehrfachgeschädigten Kinder auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplanes optimal zu entwickeln und so zu fördern, daß sie die Hilfsschulfähigkeit erlangen und ihren Bildungsweg in dieser oder einer anderen Einrichtung des Sonderschulwesens fortsetzen können. Bei besonders komplizierten Schädigungsformen ist- durch spezielle Maßnahmen, gegebenenfalls in zeitweiligen Diagnostikgruppen, der weitere Bildungsweg dieser Kinder zu klären. Kinder, die die Hilfsschulfähigkeit nicht erreichen, sind als schulbildungsunfähig in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zu überweisen. , §14 Internate an Einrichtungen des Sonderschulwesens (1) In die Internate an Einrichtungen des Sonderschulwesens werden Vorschulkinder, Schüler der Klassen 1 12 und Lehrlinge aufgenommen, die auf Grund wesentlicher physisch-psychischer Schädigungen eine Einrichtung des Sonderschulwesens besuchen müssen und denen der tägliche Weg zwischen Elternhaus und Schule nicht zumutbar ist. (2) Die Internate haben als Bestandteil einer Einrichtung des Sonderschulwesens die Aufgabe, durch eine gezielte korrektiv-erzieherische Arbeit unter ganztägigen Bedingungen die gesunde und optimale Entwicklung der Vorschulkinder, Schüler und Lehrlinge zu gewährleisten. (3) Die pädagogische Arbeit in den Internaten wird in Gruppen sowie in vielfältigen Formen interessenorientierter und differenzierter Tätigkeit durchgeführt. Sie ist darauf gerichtet, systematisch die wesentliche physisch-psychische Schädigung und ihre Auswirkungen zu mindern bzw. zu beseitigen. (4) Durch eine enge Zusammenarbeit von Erziehern und Lehrern und ein vertrauensvolles Zusammenwirken mit den Eltern sind alle Möglichkeiten zu nutzen, die Kinder und Jugendlichen umfassend auf die Anforderungen des Lebens und die Arbeit vorzubereiten. §15 Die sonderpädagogischen Beratungsstellen für Sprach-, Stimm- und Hörgeschädigte (1) In den Beratungsstellen werden sprach-, stimm- und hörgeschädigte Kinder sonderpädagogisch betreut und erzogen, die nicht oder noch nicht in Vorschulgruppen oder Klassen von Sonderschulen aufgenommen werden bzw. die aus Sonderschulen in allgemeinbildende polytechnische Oberschulen eingegliedert wurden und der nachgehenden Betreuung bedürfen. (2) Die Beratungsstellen haben die Aufgabe, durch frühzeitige korrektiv-erzieherische Maßnahmen bei sprach-, stimm- und hörgeschädigten Kindern die wesentliche physisch-psychische Schädigung und ihre Auswirkungen zu mindern bzw. zu beseitigen, damit sie mit Erreichen des Schulpflichtalters die allgemeinbildende polytechnische Oberschule des Heimatortes besuchen können, schwer sprach- und hörgeschädigte Kinder auf die Aufnahme in Vorschulgruppen oder Klassen der Sprachheil-schule bzw. Schwerhörigen- oder Gehörlosenschule vorzubereiten, die Erziehungsberechtigten sprach-, stimm- und hörgeschädigter Kinder sachkundig zu beraten und zu befähigen, den Prozeß der zielgerichteten korrektiv-erzieherischen Arbeit mit ihrem geschädigten Kind wirksam zu unterstützen. (3) Die Funktion und die Arbeitsweise der Beratungsstellen sind gesondert geregelt.3 §16 Melde- und Schulpflicht, Aufnahmeverfahren, Um- und Ausschulungen (1) Die Meldung der Kinder und Jugendlichen mit wesentlichen physisch-psychischen Schädigungen obliegt nach den geltenden Bestimmungen den Mitarbeitern des Gesundheitsund Sozialwesens, den Pädagogen sowie den Eltern dieser Kinder und Jugendlichen.4 Die Meldung dieser Kinder erfolgt an die zuständige Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes. . (2) Uber die Aufnahme von Kindern in eine Einrichtung des Sonderschulwesens wird im Ergebnis eines Aufnahmeverfahrens entschieden. Aufnahmeverfahren sind jährlich zu den in der Schuljahresanweisung bzw. von dem für die Sonderschule zuständigen Schulrat festgelegten Zeiten durchzuführen und stellen für alle Einrichtungen des Sonderschulwesens die entscheidende Grundlage zur Sicherung einer hohen Qualität der sonderpädagogischen Begutachtung dar. (3) Die Aufnahme eines Kindes in eine Einrichtung des Sonderschulwesens erfordert von Pädagogen, Medizinern und Psychologen den Nachweis, daß die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes wegen einer ermittelten wesentlichen physisch-psychischen Schädigung zeitweilig oder dauernd nur unter sonderpädagogischen Bedingungen gewährleistet werden kann. Die Aufnahme in eine Einrichtung des Sonderschulwesens ist eine pädagogische Entscheidung, die von dem für die Einrichtung zuständigen Schulrat zu treffen und den betroffenen Eltern vertrauensvoll und gründlich zu erläutern ist. Einsprüche gegen die Entscheidung sind innerhalb von 6 Wochen geltend zu machen. Über die Aufnahme von Kindern in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens mit Sonderschulen bzw. deren Entlassung entscheidet 3 Anweisung zu den Aufgaben und zur Arbeitsweise der sonderpädagogischen Beratungsstellen für Sprach-, Stimm- und Hörgeschädigte vom 25. März 1981 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 5 S. 49) 4 Gemeinsame Empfehlungen zur Verbesserung der Einschulungspraxis vom 25. März 1969 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 10 S. 204);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen feindlich-negativer Kräfte gründlich aufzuklären und auf dieser Basis die vorbeugende Arbeit Staatssicherheit noch wirksamer zu gestalten.

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