Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 88

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 88 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 88); 88 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 23. März 1984 lung weiterführender sonderpädagogischer Maßnahmen bedürfen. (7) Die Vorschulteile an Sprachheilschulen und die Sprach-heilkindergärten haben die Aufgabe, die Kinder auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplanes optimal zu entwickeln und durch systematische korrektiv-erzieherische Maßnahmen so weit in ihrer Entwicklung zu fördern, daß nach Möglichkeit eine altersgerechte Einschulung in die allgemeinbildende polytechnische Oberschule, in eine Sprach-heilschule oder in eine andere Sonderschule erfolgen kann. Zur Abklärung besonders komplizierter Schädigungsformen können einzelne Kinder zeitweilig zur Diagnostik in die bestehenden Gruppen aufgenommen bzw, in besonderen Diagnostikgruppen zusammengefaßt werden. §8 Die Blindenschulen (1) Die Blindenschulen sind zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschulen. Ihnen können Vorschulteile und Internate angeschlossen sein. Einer der Blindenschulen ist ein Hilfsschulteil angegliedert. Einer der Blindenschulen ist ein EOS-Teil angegliedert. (2) In die Blindenschulen werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die infolge hochgradiger Sehschädigung auch beim Einsatz von Spezialsehhilfen nicht in der Lage sind, Flachschrift in üblicher Größe und angemessenem Tempo zu lesen bzw. zu schreiben und die bei der Aneignung von Wissen und Können auf den Erwerb blindenspezifischer Fertigkeiten und den Gebrauch von Blindenhilfsmitteln angewiesen sind. (3) Die Blindenschulen haben die Aufgabe, die Schüler auf der Grundlage der Lehrpläne unter besonderer Beachtung der Schulung des Tastsinnes, des Gehörs, der. Motorik und des Orientierungsvermögens zum Oberschulabschluß zu führen und dabei ihre Fähigkeiten zur Kompensation der Sehschädigung sowie zur Nutzung des Sehrestes zu entwickeln. (4) Befähigte Absolventen der 10. Klassen der Blindenschulen können an die Blindenschule .mit EOS-Teil für Blinde und Sehschwache delegiert werden. (5) Abgänger der Blindenschulen, erhalten grundsätzlich eine Berufsausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses, in der Regel in den Rehabilitationszentren für Blinde. (6) In die Vorschulteile der Blindenschulen werden Kinder aufgenommen, deren Sehschädigung so gravierend ist, daß sie bei der Aneignung von Wissen und Können und bei der Bewältigung von Alltagsanforderungen . ständig auf den Tastsinn, das Gehör und spezielle Blindenhilfsmittel angewiesen sind. (7) Die Vorschulteile an Blindenschulen haben die Aufgabe, die Kinder auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplanes optimal zu entwickeln, die taktile Wahrnehmungstätigkeit und in Einheit damit die Sprache, das Denken, die Motorik, das Orientierungsvermögen sowie das Umweltwissen, 'alle Sinne besonders das Gehör sowie den Sehrest so zu schulen und zu fördern, daß nach Möglichkeit die altersgerechte Einschulung in die Blindenschule bzw. bei entsprechenden Voraussetzungen der Übergang in die Sehschwachenschule erfolgen kann. Zur Abklärung besonders komplizierter Schädigungsformen können einzelne Kinder zeitweilig zur Diagnostik in die bestehenden Gruppen äufgenommen bzw. in besonderen Diagnostikgruppen zusammengefaßt werden. §9 Die Sehschwachenschulen (1) Die Sehschwachenschulen sind zehnklassige allgemein-bildende polytechnische Oberschulen. Ihnen können Vorschulteile, Horte und Internate angeschlossen sein. (2) In die Sehschwachenschulen werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, deren Persönlichkeitsentwicklung infolge einer Sehschädigung mit Auswirkungen insbesondere auf die Wahrnehmungs- und Erkenntnistätigkeit auch beim Einsatz von Spezialsehhilfen unter den Bedingungen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule des Heimatortes nicht gesichert werden kann. (3 Die Sehschwachenschulen haben die Aufgabe, die Schüler auf der Grundlage der Lehrpläne unter besonderer Beachtung der Schulung des eingeschränkten Sehvermögens zum Oberschulabschluß zu führen und dabei ihre Fähigkeiten zum optimalen Einsatz des eingeschränkten Sehvermögens sowie zur Kompensation des Sehschadens herauszubilden. (4) Kinder und Jugendliche, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am Unterricht der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule des Heimatortes erworben haben, sind in diese Einrichtungen einzugliedern. (5) Befähigte Absolventen der 10. Klassen der Sehschwachenschulen können an die Blindenschule mit EOS-Teil für Blinde und Sehschwache oder, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, an eine erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule des Heimatkreises delegiert werden. (6) Abgänger der Sehschwachenschulen, deren berufliche Ausbildung unter schädigungsspezifischen Bedingungen erfolgen muß, erhalten grundsätzlich im Rahmen eines Lehrverhältnisses eine Berufsausbildung, in der Regel in Rehabilitationszentren für Blinde bzw. für Sehgeschädigte. (7) In die Vorschulteile der Sehschwachenschulen werden Kinder aufgenommen, die über ein wesentlich eingeschränktes Sehvermögen verfügen und deren Persönlichkeitsentwicklung nur durch korrektiv-erzieherische Maßnahmen gesichert werden kann. (8) Die Vorschulteile an Sehschwachenschulen haben die Aufgabe, die Kinder auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplanes optimal zu entwickeln und durch systematische Schulung des eingeschränkten Sehvermögens und der Motorik die Persönlichkeitsentwicklung aller Kinder so zu fördern, daß eine möglichst altersgerechte Einschulung in die Sehschwachenschule bzw. in eine andere Sonderschule oder bei entsprechenden Voraussetzungen in die Oberschule des Heimatortes erfolgen kann. Zur Abklärung besonders komplizierter Schädigungsformen können einzelne Kinder zeitweilig zur Diagnostik in die bestehenden Gruppen aufgenommen bzw. in besonderen Diagnostikgruppen zusammengefaßt werden. §10 Die Körperbehindertenschulen (1) Körperbehindertenschulen sind zehnklassige allgemein-bildende polytechnische Oberschulen. Ihnen können Vorschulteile, Horte, Internate und Hilfsschulteile angeschlossen sein. Einer der Körperbehindertenschulen ist ein EOS-Teil angegliedert. (2) In die Körperbehindertenschulen werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, deren Persönlichkeitsentwicklung infolge einer wesentlichen Bewegungseinschränkung oder einer gesundheitlich bedingten erheblichen Beeinträchtigung der physisch-psychischen Belastbarkeit, ohne ständig auf fremde Hilfe und Betreuung angewiesen zu sein, unter den Bedingungen der Oberschule des Heimatortes nicht gesichert werden kann. (3) Die Körperbehindertenschulen haben die Aufgabe, die Kinder und Jugendlichen auf der Grundlage der Lehrpläne unter besonderer Beachtung der Schulung des Bewegungsapparates zum Oberschulabschluß zu führen und dabei in Einheit mit medizinisch-therapeutischen Maßnahmen alle Möglichkeiten zu nutzen, die Auswirkungen der Bewegungseinschränkung oder der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der physisch-psychischen Belastbarkeit zu mindern bzw. zu beseitigen. (4) Körperbehinderte Schüler mit schweren Störungen der Motorik, die sich als psychische Entwicklungsverzögerung insbesondere auf die Sprache und die Denkprozesse auswirken, so daß sie trotz individueller Förderung ständig gegenüber den altersgerechten Anforderungen Zurückbleiben, können in Sonderklassen unterrichtet werden. (5) Kinder und Jugendliche, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am Unterricht der Oberschule des Heimat-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

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