Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 53

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 53 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 53); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Februar 1984 53 §31 Geltcndmachen von Ansprüchen aus der kombinierten Beförderung (1) Entsteht einem Fahrgast bei der kombinierten Beförderung ein Schaden, hat er die sich daraus ergebenden Ansprüche bei dem Verkehrsbetrieb geltend zu machen, der seine Pflichten verletzt hat. (2) Sind mehrere an der kombinierten Beförderung beteiligte Verkehrsbetriebe für eine Pflichtverletzung verantwortlich oder ist der für die Pflichtverletzung verantwortliche Verkehrsbetrieb nicht feststellbar, sind die beteiligten Verkehrsbetriebe als Gesamtschuldner verantwortlich. Der Fahrgast ist berechtigt, seine Ansprüche bei einem der Verkehrsbetriebe geltend zu machen, deren Leistungen er bei der kombinierten Beförderung in Anspruch genommen hat. Abschnitt IV Bestimmungen für die Personen- und Gepäckbeförderung mit Personenkraftwagen im Taxiverkehr §32 Beförderung mit Taxi, Beförderungsvertrag (1) Beförderungsleistungen mit Taxi sind individuelle, nicht fahrplangebundene Beförderungen, bei denen der Fahrgast den Zeitpunkt der Beförderung, das Beförderungsziel und den Beförderungsweg bestimmt. Wird der Beförderungsweg nicht bestimmt, ist der kürzeste Weg zu wählen. Taxibeförderungsleistungen werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen durchgeführt. (2) Auf Taxibeförderungsleistungen sind die Bestimmungen der Abschnitte I, II und VI anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt keine speziellen Regelungen getroffen sind. (3) Der Beförderungsvertrag kommt zustande, wenn der Fahrgast in ein als frei gekennzeichnetes Taxi einsteigt oder das Taxi schriftlich, fernmündlich oder mündlich bestellt und die Bestellung vom Verkehrsbetrieb oder Fahrer bestätigt wird. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Fernfahrten besteht, wenn ihre Übernahme vom Verkehrsbetrieb oder Fahrer des Taxi bestätigt wurde. (4) Der Verkehrsbetrieb oder Fahrer des Taxi ist berechtigt, vom Fahrgast im Taxi nicht benötigte Sitzplätze ande- ' ren Fahrgästen zur Beförderung zum gleichen Beförderungsziel oder zu einem in der gleichen Richtung bzw. in der Nähe gelegenen, anderen Beförderungsziel zur Verfügung zu stellen. Berechtigte Interessen des ersten Fahrgastes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Der Fahrgast ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zu-„rückzutreten. Bereits vom Verkehrsbetrieb erbrachte Leistungen, die unmittelbar der Vorbereitung und Ausführung der bestellten Beförderung dienen, hat der Fahrgast-zu bezahlen. §33 Beförderungsentgelt (1) Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich durch Fahrpreisanzeiger zu ermitteln. Der Verkehrsbetrieb ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt und die wesentlichen Angaben über seine Berechnung (insbesondere Abfahrts- und Ankunftsort, gefahrene Kilometer und angewendeter Tarif) auszustellen. Kann das Beförderungsentgelt nicht durch Fahrpreisanzeiger ermittelt werden, ist der -Verkehrsbetrieb verpflichtet, in der Quittung auch den Kilometerstand des Taxi bei Beförderungsbeginn und am Beförderungsziel auszuweisen. (2) Benutzen mehrere Fahrgäste im gegenseitigen Einvernehmen gleichzeitig ein Taxi zur Beförderung zu unterschiedlichen Beförderungszielen, ist derjenige Fahrgast zur Entrichtung des Beförderungsentgelts für die gesamte vom Taxi zurückgelegte Beförderungsstrecke verpflichtet, der am letzten Zielort das Taxi verläßt. Die Aufteilung des Beförderungsentgelts untereinander haben die Fahrgäste ohne Mitwirkung des Verkehrsbetriebes vorzunehmen. Auf Verlangen der Fahrgäste hat der Fahrer die Höhe des Beförderungsentgelts für die jeweiligen Teilstrecken mitzuteilen. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn mehrere Fahrgäste unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 auf Veranlassung des Verkehrsbetriebes oder des Fahrers des Taxi gemeinsam ein Taxi benutzen. In diesen Fällen ist der Verkehrsbetrieb verpflichtet, das Beförderungsentgelt angemessen auf die Fahrgäste aufzuteilen und zu erheben. Soweit eine Quittung verlangt wird, sind in dieser auch die für die Aufteilung des Beförderungsentgelts maßgebenden Angaben auszuweisen. (4) Das Beförderungsentgelt ist vom Fahrgast nach Beendigung der Beförderung zu entrichten. Der Fahrer des Taxi kann bei Antritt der Beförderung eine angemessene Vorauszahlung fordern. Wird dem nicht entsprochen, kann die Beförderung abgelehnt werden. (5) Soll ausnahmsweise das Beförderungsentgelt durch Rechnungslegung des Verkehrsbetriebes erhoben werden, ist der Fahrgast verpflichtet, dies bei der Bestellung des Taxi, spätestens jedoch dem Fahrer des Taxi vor Antritt der Beförderung, mitzuteilen. Der Fahrer des Taxi ist berechtigt, vor Antritt der Beförderung die Aushändigung eines schriftlichen Auftrages und die Einsichtnahme in den Personalausweis zu fordern. Bei Beendigung der Beförderung hat der Fahrgast die Durchführung und den Umfang der Beförderungsleistung unterschriftlich zu bestätigen. §34 Unregelmäßigkeiten der Taxibeförderung (1) Bei Ausfall des Taxi während der Anfahrt zum Fahrgast ist der Verkehrsbetrieb verpflichtet, für Ersatzbeförderung durch ein anderes Taxi zu sorgen, es sei denn, die Anfahrt ist dem Verkehrsbetrieb wegen unabwendbarer Ereignisse nicht möglich. (2) Wird die Beförderung des Fahrgastes auf Grund von Umständen unterbrochen oder abgebrochen, für die der Verkehrsbetrieb nicht verantwortlich ist, ist der Fahrgast verpflichtet, die erbrachte Teilbeförderungsleistung zu bezahlen. (3) Ist der Verkehrsbetrieb für die Umstände, die zur Unterbrechung oder zum Abbruch der Beförderung führen, verantwortlich, ist der Fahrgast berechtigt, a) von der weiteren Beförderung unter Entrichtung des Beförderungsentgelts für die zurückgelegte Beförderungsstrecke zurückzutreten oder b) vom Verkehrsbetrieb den Nachweis einer. Ersatzbeförderungsmöglichkeit auch durch ein öffentliches Beförderungsmittel zu fordern, die die Erreichung des Beförderungszieles in zumutbarer Weise und innerhalb angemessener Frist gewährleistet. Entspricht der Verkehrsbetrieb dieser Forderung, ist der Fahrgast zur Entrichtung des Beförderungsentgelts für die zurückgelegte Beförderungsstrecke verpflichtet. Weist der Verkehrsbetrieb eine zumutbare Ersatzbeförderungsmöglichkeit nicht nach oder gewährleistet sie nicht das Erreichen des Beförderungszieles innerhalb angemessener Frist, ist der Fahrgast zur Entrichtung des Beförderungsentgelts für die zurückgelegte Beförderungsstrecke nicht verpflichtet. Ansprüche aus § 26 Absätze 2 und 3 werden hiervon nicht berührt. (4) Entrichtet der Fahrgast unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Buchst, b kein Beförderungsentgelt, ist er verpflichtet, den Abbruch der Beförderung bzw. deren Umfang so-' wie die ihm nachgewiesene Ersatzbeförderungsmöglichkeit dem Fahrer des Taxi zum Zweck einer etwa notwendigen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird.

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