Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 426

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 426 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 426); 426 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 18. Dezember 1984 2. Die Generaldirektoren der Kombinate haben für die Kombinatsbetriebe festzulegen, ob und in welchem Umfang Quartalskassenpläne auszuaribeiten und an sie einzureichen sind. Entsprechende Festlegungen treffen ■die Leiter der Fachorgane über die Ausarbeitung von Quartalskassenplänen der den Räten unterstellten Betriebe sowie über das Verfahren ihrer Bestätigung auf der Grundlage der Regelungen in dieser Anordnung. 3. Die Quartalskassenpläne sind gemäß den Rechtsvor- Schriften auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen für das Jahr sowie der ‘bestätigten Quartals- und Monatsauflagen zu erarbeiten. 4. Der Entwurf des Quartalskassenplanes ist bis zum 15. Werktag des 3. Monats des Vorquartals an den übergeordneten bzw. zuständigen Minister sowie an den Minister der Finanzen einzureichen. Gleichzeitig ist der Entwurf des Quartalskassenplanes der zuständigen Bankfiliale der Staatsbank der DDR bzw. der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (im folgenden zuständige Bankfiliale genannt) zu übergeben. 5. In die Quartalskassenpläne sind alle planmäßig zu erwirtschaftenden Abführungen an den Staatshaushalt sowie die zusätzlichen Abführungen aus der Übererfüllung der bestätigten Quartals- und Monatsauflagen aufzunehmen. Auf dieser Grundlage sind auch die Zuführungen zu den Fonds aus Gewinn entsprechend den Rechtsvorschriften zu planen. Zuführungen aus dem Staatshaushalt sind im Rahmen des Planes nur in der für die planmäßig materiell zu realisierenden Vorhaben und Maßnahmen notwendigen Höhe in die Quartalskassenpläne aufzunehmen. 6. Betriebe, die aufgrund der gemäß Ziff. 2 getroffenen Festlegungen Quartalskassenpläne ausarbeiten, haben diese an die zuständige Bankfiliale zu übergeben. Für Betriebe, die keine Quartalskassenpläne aufzustellen haben, sind der zuständigen Bankfiliale die für die Kontrolle erforderlichen Kennziffern des auf Monate aufgegliederten Betriebsplanes nach dessen Fertigstellung zu übergeben. Soweit der Betriebsplan noch nicht fertiggestellt ist, ist der zuständigen Bankfiliale für das I. Quartal eine auf deri Grundlage der verteidigten Planentwürfe erarbeitete Mönatsaufgliederung der nachstehenden Kennziffern zu übergeben: Produktionsfonds- und Handelsfondsabgabe Abzuführende Planrate NGA Bildung von Fonds aus Gewinn Beitrag für gesellschaftliche Fonds Nettogewinn. 7. Die Direktoren der zuständigen Bankfilialen haben zu prüfen, inwieweit die Zielstellungen in den Quartals-kasisenplänen der Kombinate und Betriebe sowie der Wirtschaftsräte der Bezirke die bestätigten Quartals- und Monatsauflagen sichern und die geplanten Haushaltsbeziehungen und die eigene Gewinnverwendung der Finan-zierungsrichtlinie entsprechen. Sie 'unterbreiten Vorschläge für die Einbeziehung erkennbarer Reserven zur Erhöhung der Effektivität sowie für den sparsamsten Einsatz geplanter finanzieller Mittel. Hierbei sind die Ergebnisse aus der Finanzkontrolle sowie aus den Geld-und Kreditbeziehungen zu berücksichtigen. 8 8. Die von den Generaldirektoren der Kombinate, den Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke und den Direktoren der den Ministerien direkt unterstellten Betriebe eirigereichten Entwürfe der Quartalskassenpläne sind durch die Ministerien in Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Finanzen und der Zentrale der Staatsbank der DDR bzw. der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft zu überprüfen. Es ist davon auszugehen, daß durch die Quartalskassenplanzielstellungen die Erfüllung des Jahresplanes gesichert und die für das jeweilige Quartal 'bestätigten staatlichen Planauflagen mindestens eingehalten werden. Sind den Quartalskassen- plänen Zielstellungen zugrunde gelegt, die die Erfüllung des Jahresplanes bzw. der bestätigten Quartals- und Monatsauflagen nicht sichern, haben die Minister die Überarbeitung der Quartalskassenpläne zu veranlassen. 9. Die gemäß Ziff. 8 eingereichten Quartalskassenpläne sind durch die Minister bis zum letzten Werktag des 3. Monats des Vorquartals zu ‘bestätigen. Über die Bestätigung ist die zuständige Bankfiliale durch die Generaldirektoren der Kombinate, die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke und die Direktoren der den Ministerien direkt unterstellten Betriebe zu informieren. 10. Die Minister haben den zusammengefaßten Quartalskassenplan ihres Verantwortungsbereiches zu erarbeiten und bis zum letzten Werktag des 3. Monats des Vorquartals an den Minister der Finanzen und den Präsidenten der Staatsbank der DDR bzw. an den Präsidenten der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirt-schaft einzureichen. Gleichzeitig haben sie dem Minister der Finanzen und den Präsidenten der Banken die mit ihrer Bestätigung vorgenommenen Veränderungen gegenüber den eingereichten Entwürfen der Quartalskassenpläne zu übergeben. 11. Die zusammengefaßten Quartalskassenpläne der Ministerien sind durch das Ministerium der Finanzen in Zu-, sammenarbeit mit der Zentrale der Staatsbank der DDR bzw. der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft zu prüfen. Es ist davon auszugehen, daß durch die QuartalskassenplanzieLstellungen die Erfüllung des Jahresplanes gesichert und die durch den Ministerrat bestätigten Quartals- und Monatsauflagen eingehalten werden. Die Quartalskassenplanzielstellungen der Ministerien müssen in vollem Umfang durch die Quartalskassenpläne der Kombinate, der Wirtschaftsräte der Bezirke und der den Ministerien direkt unterstellten' Betriebe untersetzt sein. 12. Nach Prüfung bestätigt der Minister der Finanzen bis zum 6. Werktag des ersten Monats dm Quartal die Quartalskassenpläne der Ministerien. Sie sind dem Kassen Vollzug des Staatshaushaltes entsprechend den Rechtsvorschriften zugrunde zu legen. Wenn aufgrund von Festlegungen des Ministerrates die Durchführung veränderter Aufgaben erforderlich ist, sind Nachtragskassenpläne aufzustellen und an das übergeordnete bzw. zuständige Ministerium, das Ministerium der Finanzen und die zuständige Bankfiliale einzureichen. Bei der Prüfung und Bestätigung von Nachtragskassenplänen ist entsprechend den gleichen Grundsätzen zu verfahren wie bei den Quartalskassen-plänen. 13. Die für die Finanzierung der Kombinate, Wirtschaftsräte der Bezirke und den Ministerien direkt unterstellten Betriebe zuständigen Bankfilialen haben im Prozeß der Plandurchführung auf der Grundlage der ihnen übergebenen 'bestätigten Quartalskassenpläne und der staatlichen Berichterstattung zu kontrollieren die termingerechte Abführung der Nettogewinne, des Beitrages für gesellschaftliche Fonds sowie die Realisierung aller anderen Verpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt in der festgelegten Höhe, die Inanspruchnahme des staatlichen Erlöszuschlages und der anderen Zuführungen aus dem Staatshaushalt entsprechend dem bestätigten Quartalskassenp 1 an. Die zuständigen Bankfilialen haben bei nicht termingerechten bzw. zu geringen Abführungen Verzugszuschläge entsprechend den Rechtsvorschriften zu berechnen. 14. Als Anlage zum Quartalskassenplan haben die Generaldirektoren der Kombinate, die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke und die Direktoren der den Ministerien direkt unterstellten Betriebe die vollständige Übereinstimmung der in den Quartalskassenplänen enthaltenen Energiekosten mit den Quartalskontingenten für alle Energieträger, für die Kontingente erteilt werden, gemäß dem nachstehenden Muster nachzuweisen:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung das Transport- und Prozeßkommando zeitweilig durch befähigte Angehörige der Abteilung zu verstärken.

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