Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 410

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 410 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 410); 410 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 10. Dezember 1984 so sind die Forderungen in Listen zu erfassen, die mindestens Rechnungsdatum, Rechnungsempfänger und Rechnungsbetrag enthalten müssen. (2) Bei Forderungen, deren Zahlungsfrist abgelaufen ist, sowie bei zweifelhaften oder strittigen Forderungen sind grundsätzlich die vom Betrieb zur Realisierung eingeleiteten Maßnahmen darzulegen. (3) Die ordnungsgemäße Abgrenzung der Forderungen nach Leistungen, die das alte bzw. neue Planjahr betreffen, ist zum Bilanzstichtag zu gewährleisten. (4) Andere Forderungen sind zum 31. Dezember nach Arten, entsprechend dem Kontenrahmen getrennt, in Saldenlisten aufzunehmen. Der Nachweis hat gemäß den Festlegungen der Absätze 1 bis 3 zu erfolgen. (5) Die Höhe der Forderungen an das übergeordnete Organ ist zum Bilanzstichtag abzustimmen und unterschriftlich zu bestätigen. (6) Die bis zum Nachweis der Uneinbringlichkeit listenmäßig zu führenden und unter dem Bilanzstrich auszuweisenden ausgebuchten Forderungen sind in Auswertung der Inventur zum Zwecke ihrer Realisierung bzw. der Einleitung notwendiger Maßnahmen zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung zu überprüfen. §31 Abrechnungs- und Abgrenzungskonten Die Abrechnungs- und Abgrenzungskonten sind zum 31. Dezember in Inventurlisten, getrennt nach aktiven und passiven Salden, auszuweisen. Sofern auf einem Abrechnungs- bzw. Abgrenzungskonto sachlich verschiedenartige Vorgänge abgerechnet werden, sind die Salden aufzugliedern und zu erläutern. §32 V erbindlichkeiten (1) Zum 31. Dezember sind die noch nicht bezahlten Rechnungen mindestens durch Additionsstreifen oder Maschinenausdrucke der EDV-Anlagen unter Angabe von Rechnungseingangsnummer und Rechnungsbetrag nachzuweisen. Voraussetzung dafür ist, daß die noch nicht bezahlten Rechnungen in einer numerisch geordneten Registratur aufbewahrt werden bzw. durch andere Hilfsmittel der Nachweis über die Rechnungsaussteller erbracht werden kann. Fehlen diese Voraussetzungen, so sind die Verbindlichkeiten in Listen zu erfassen, die mindestens Rechnungseingangsnummer, Rechnungsdatum, Rechnungsaussteller und Rechnungsbetrag enthalten müssen. (2) Verbindlichkeiten, deren Zahlungsfrist abgelaufen ist, zweifelhafte und strittige Verbindlichkeiten sind in besonderen Nachweisen zu erfassen, die neben den im Abs. 1, letzter Satz, geforderten Angaben den Fälligkeitstag und Erläuterungen über die Gründe der Nichtbezahlung enthalten müssen. (3) Verbindlichkeiten unbestimmter Höhe sind nach Wareneingängen ohne Rechnung unter Angabe der Wareneingangsnummern sowie nach Leistungen ohne Rechnung zu gliedern. (4) Die ordnungsgemäße Abgrenzung der Verbindlichkeiten nach Leistungen, die das alte bzw. neue Planjahr betreffen, ist zum Bilanzstichtag zu gewährleisten. (5) Andere Verbindlichkeiten sind zum 31. Dezember, entsprechend dem Kontenrahmen nach Arten getrennt, in Saldenlisten aufzunehmen. Der Nachweis hat gemäß den Bestimmungen .der Absätze 1, 2 und 4 zu erfolgen. (6) Die Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber dem übergeordneten Organ ist zum Bilanzstichtag abzustimmen und unterschriftlich zu bestätigen. Inventurkontrolle und Auswertung der Inventuren §33 Inventurkontrolle (1) Zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Inventuren sind in Abstimmung mit dem Hauptbuchhal- ter Kontrolleure einzusetzen. Diese haben durch Stichproben gemäß § 7 Abs. 3 die durchgeführte Inventur nach Menge und Art zu kontrollieren und die Richtigkeit der Eintragungen in den Inventurlisten bzw. Bestandsnachweisen je geprüfter Position mit Signum zu bestätigen. Die Kontrolleure dürfen bei der Bestandsaufnahme der von ihnen geprüften Positionen nicht beteiligt gewesen sein. Zur Kontrolle können Mitarbeiter aller Bereiche des Betriebes eingesetzt werden. (2) Inventuren im Inventurbereich sind erst nach Abschluß der festgelegten Stichprobenkontrollen beendet. Der Hauptbuchhalter hat zu kontrollieren, daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Stichprobenkontrollen erfolgt. (3) Die bei der Inventur festgestellten und protokollierten Verstöße gegen das sozialistische Eigentum und gegen die ökonomische Bestandshaltung gemäß § 5 Abs. 2 sind unverzüglich dem Leiter des Betriebes sowie dem Hauptbuchhalter und den zuständigen betrieblichen Organen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion zur Kenntnis zu geben. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, so sind der Leiter des Betriebes und der Hauptbuchhalter zur sofortigen Information der zuständigen staatlichen Organe verpflichtet. §34 Bewertung der Inventurbestände Der Inventurleiter ist für die Bewertung der Bestände gemäß den geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich. Er hat zu gewährleisten, daß zur Bewertung sachkundige Mitarbeiter eingesetzt werden. Der Hauptbuchhalter hat die ordnungsgemäße Durchführung der Bewertung zu kontrollieren. §35 Abstimmung der Inventurbestände (1) Zum Bilanzstichtag ist nachzuweisen, daß die in den einzelnen Rechnungen von Rechnungsführung und Statistik ausgewiesenen Bestände wertmäßig mit der Finanzrechnung übereinstimmen. (2) Kann der Nachweis der Übereinstimmung zum Bilanzstichtag gemäß Abs. 1 aufgrund betrieblicher oder zweigbedingter Besonderheiten nicht erbracht werden, ist eine Regelung in den Richtlinien zur Rechnungsführung und Statistik der Staatsorgane bzw. der übergeordneten Organe festzulegen. Dabei ist zu sichern, daß der Nachweis für die zutreffenden Inventargruppen mindestens im IV. Quartal einmal erbracht wird. (3) Werden in Inventurlisten nach Abschluß der Inventur alle Positionen voll bewertet, sind die ermittelten Summen mit den Buchbeständen der entsprechenden Rechnungen der Rechnungsführung und Statistik abzustimmen. (4) Die im Ergebnis der Inventuren festgestellten Differenzen sind für die kleinste erfaßte Einheit (z. B. Materialartikel) unsaldiert in voller Höhe in Inventurlisten oder Protokollen auszuweisen. Die Ursachen der Differenzen sind sofort zu klären. Dabei ist zwischen Buchungsdifferenzen und Bestandsdifferenzen zu unterscheiden. (5) Buchungsdifferenzen sind geklärte Fehler in den Nachweisen der Soll-Bestände oder in den Inventurunterlagen, die durch Verwechslungen in der Belegerfassung, durch Fehler in der Nachweisführung oder durch falsche Bewertung u. ä. entstanden sind. Diese Differenzen sind nach Feststellung der Ursachen sofort auf den sachlich zutreffenden Konten und Bestandsnachweisen zu berichtigen. Die Klärung dieser Differenzen ist in den Inventurlisten oder Protokollen zu vermerken. (6) Bestandsdifferenzen sind nicht geklärte Abweichungen vom Soll-Bestand. Sie sind sofort nach Feststellung unter Beachtung des gesonderten Nachweises der Schadenersatzansprüche unsaldiert als Plus- bzw. Minusdifferenzen in den entsprechenden Konten der Finanzrechnung zu buchen. (7) Die bei der Inventur aufgefundenen nicht aktivierten Grundmittel sind entsprechend den Rechtsvorschriften zu aktivieren. Der Nettowert der nicht aufgefundenen Grundmittel ist in der Kostenart Restbuchwerte gesondert nachzuweisen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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