Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 41

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 41 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 41); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Februar 1984 41 (7) Für die Ausführung einer Anweisung des Absenders sowie für die Weiterleitung wird ein Entgelt nach dem Tarif erhoben. Das gilt nicht, wenn die Eisenbahn für die Ursache eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses verantwortlich ist. (8) Fällt ein Ablieferungshindernis weg, ist dem Empfänger das Expreßgut abzuliefern, sofern keine Anweisung des Absenders eingegangen ist. Von der nachträglichen Ablieferung ist der Absender sofort zu verständigen. (9) Die Eisenbahn ist berechtigt, Expreßgut, das innerhalb 1 Monats nach Ablauf der Abnahmefrist dem Empfänger nicht abgeliefert oder über das nicht verfügt worden ist, zu verkaufen. Die Absicht des Verkaufs ist dem Absender mitzuteilen. Die Eisenbahn hat dem Absender den Verkaufserlös nach Abzug des Betrages für die Aufwendungen und die Lagerung auszuzahlen. Reicht der erzielte Erlös dazu nicht aus, ist der Absender zur Nachzahlung des Differenzbetrages verpflichtet. Die Verpflichtung zur Nachzahlung besteht auch, wenn das Expreßgut vernichtet werden mußte. Abschnitt V Gemeinsame Bestimmungen für die Reisegepäck-und Expreßgutbeförderung §44 Aufnahme des Tatbestandes (1) Wird gänzlicher oder teilweiser Verlust, Beschädigung oder sonstige Wertminderung festgestellt oder vermutet, hat die Eisenbahn den Tatbestand bei eigener Feststellung oder auf Antrag des Verkehrskunden unverzüglich gemeinsam mit ihm schriftlich aufzunehmen, sofern der Schaden bei der Eisenbahn entstanden sein könnte. Ist die gemeinsame Aufnahme nicht möglich, ist der Tatbestand nach Möglichkeit unter Hinzuziehen eines unbeteiligten Dritten aufzunehmen: (2) Der Verkehrskunde hat die Aufnahme des Tatbestandes bei a) äußerlich erkennbaren Schäden oder teilweisem Verlust sofort bei der Ablieferung; b) äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch bis zum 3. Kalendertag nach der Ablieferung beim Bestimmungsbahnhof zu beantragen, sofern der Tatbestand nicht bereits von der Eisenbahn aufgenommen worden ist. (3) Eine Ausfertigung der Tatbestandsaufnahme ist dem Verkehrskunden auszuhändigen: Sie ist ihm zu übersenden, wenn der Tatbestand nicht gemeinsam mit ihm aufgenommen wurde. (4) Die Tatbestandsaufnahme ist Beweisgrundlage für das Geltendmachen von Ansprüchen. Neben der Tatbestandsaufnahme ist die Vorlage anderer Beweismittel zulässig. Die Tatbestandsaufnahme ersetzt nicht das Geltendmachen von Ansprüchen gemäß den §§ 51 und 53. (5) Ergibt die vom Verkehrskunden beantragte Tatbestandsaufnahme keinen oder einen von der Eisenbahn nicht zu vertretenden Schaden, hat der Verkehrskunde der Eisenbahn die im Zusammenhang mit der Aufnahme des Tatbestandes entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. (6) Bei Schäden bis zu 10 M, die erst nach der Ablieferung festgestellt werden, ist die Eisenbahn zur Aufnahme des Tatbestandes dann nicht verpflichtet, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß sie für die Entstehung des Schadens nicht verantwortlich ist. (7) Schadenersatzansprüche sind auch durchsetzbar, wenn die Eisenbahn den Tatbestand trotz ordnungsgemäßer Bean- tragung nicht aufgenommen hat und der eingetretene Schaden durch andere Beweismittel nachgewiesen wird. (8) Wenn die Eisenbahn Reisegepäck oder Expreßgut beschädigt hat, nicht oder nicht vollzählig abgeliefert und dem Verkehrskunden hierüber eine entsprechende Benachrichtigung oder Bestätigung ausgehändigt hat, gilt diese als Tatbestandsaufnahme. §45 Verantwortlichkeit der Eisenbahn (1) Die Eisenbahn ist für Schäden, die in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung infolge gänzlichen oder teilweisen Verlustes, Beschädigung oder sonstiger Wertminderung entstehen, sowie für Schäden infolge Lieferfristüberschreitung gegenüber dem Verkehrskunden materiell verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch vom Verkehrskunden zu vertretende Gründe, die Beschaffenheit des Reisegepäcks oder Expreßgutes oder ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. (2) Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder teilweisem Verlust den nachgewiesenen Schaden bis zum Zeitwert sowie für verlorengegangenes Reisegepäck oder Expreßgut außerdem das gezahlte Beförderungsentgelt zu ersetzen. (3) Bei Beschädigung oder sonstiger Wertminderung hat die Eisenbahn den Betrag der Wertminderung zu ersetzen, höchstens jedoch Schadenersatz wie bei Verlust des betroffenen Teils zu leisten. Soweit für die Beschädigung oder sonstige Wertminderung Schadenersatz wie im Falle gänzlichen oder teilweisen Verlustes geleistet-wurde, hat die Eisenbahn Anspruch auf Herausgabe des Reisegepäcks oder Expreßgutes. (4) Bei Überschreitung der festgelegten Lieferfrist hat die Eisenbahn, wenn sie für die Fristüberschreitung verantwortlich ist, den nachgewiesenen Schaden bis zum Betrag von 200 M je Stück zu ersetzen. Weist der Verkehrskunde nach, daß durch die Überschreitung der Lieferfrist eine Wertminderung des Reisegepäcks oder Expreßgutes eingetreten ist, die bei Einhaltung der Lieferfrist ausgeschlossen gewesen wäre, ist Schadenersatz gemäß Abs. 3 zu zahlen. (5) Treffen mehrere Gründe für die Leistung von Schadenersatz zusammen, ist Schadenersatz für Lieferfristüberschreitung neben Schadenersatz a) für Beschädigung oder sonstige Wertminderung; b) bei teilweisem Verlust für den nicht verlorengegangenen Teil zu leisten, insgesamt jedoch nicht mehr, als bei Verlust zu zahlen wäre. Bei gänzlichem Verlust wird Schadenersatz für Lieferfristüberschreitung nicht geleistet. (6) Weitergehende Schadenersatzansprüche als die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten sind ausgeschlossen. Die Eisenbahn ist jedoch zum Ersatz des nachgewiesenen Schadens bis zum Doppelten der in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Höchstbeträge verpflichtet, wenn nachgewiesen wird, daß der eingetretene Schaden durch grobe Fahrlässigkeit von Eisenbahnern verursacht wurde. Der Verkehrskunde kann auch eine Versicherung entsprechend den Versicherungsbedingungen abschließen. Den Abschluß vermittelt die Eisenbahn. (7) Die Eisenbahn ist für Schäden infolge gänzlichen oder teilweisen Verlustes, Beschädigung oder sonstiger Wertminderung nicht verantwortlich, die aus einer oder mehreren der nachstehend genannten Ursachen entstanden sind oder sein können und für die keine andere Ursache, die die Verantwortlichkeit der Eisenbahn begründen würde, festgestellt worden ist, und zwar wenn a) Reisegepäck oder Expreßgut ohne Verpackung oder mit Verpackungsmängeln, die bei der Annahme nicht offensichtlich waren, befördert worden ist;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 41 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 41) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 41 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 41)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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