Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 382

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 382 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 382); 382 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 29. November 1984 ten bestandsgefährdeten Tierarten und geschützten seltenen Tierarten entscheidet der Rat des Bezirkes. (2) Tiere der gemäß § 1 Abs. 1 Buchstaben a bis d genannten geschützten Arten oder Tiere, die im Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (GBl. II 1976 Nr. 5 S. 109) aufgeführt sind, dürfen nicht ohne staatliche Genehmigung importiert oder gehandelt werden. (3) Beim Auftreten von Brutvögeln und anderen wildlebenden Tieren ehemals heimischer Arten sind diese wie Tiere der geschützten vom Aussterben bedrohten Arten zu behandeln, sofern in Rechtsvorschriften nichts anderes geregelt ist. §6 (1) Verletzt aufgefundene Säugetiere und Vögel von geschützten vom Aussterben bedrohten Arten sind in schonenden Gewahrsam zu nehmen. Der Rat des Bezirkes, Abteilung Forstwirtschaft, ist darüber zu informieren. Die Tiere können auf Kosten des Rates des Bezirkes an eine der in der Anlage 3 genannten Einrichtungen übergeben werden. (2) Tot aufgefundene Säugetiere und Vögel sowie deren Eier sind, wenn sie zu den geschützten vom Aussterben bedrohten Arten oder geschützten seltenen Arten gehören, umgehend dem Rat des Bezirkes, Abteilung Forstwirtschaft, zu melden. Die Tiere können auf Kosten des Rates des Bezirkes an eine der in der Anlage 4 genannten Einrichtungen übergeben werden. Die übernehmenden Einrichtungen haben die wissenschaftliche Datenerfassung, die Präparation und die Archivierung der übergebenen Tiere zu gewährleisten. Ausnahmeregelungen §7 (1) Der Rat des Bezirkes kann gestatten, Arnika als Heilpflanze außerhalb von Naturschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen zu sammeln, in den Handel zu bringen und zu verarbeiten. (2) Der Rat des Bezirkes kann das Sammeln von Weinbergschnecken in der Zeit vom 1. Juni bis 30. Juli außerhalb von Naturschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen für den Kandel und die Verarbeitung gestatten. Nach jeder Sammelperiode kann auf der abgesammelten Fläche erst nach 3 bis 4 Jahren ein erneutes Absammeln von Weinbergschnecken gestattet werden. (3) Der Rat des Bezirkes kann zur Vermeidung erheblicher volkswirtschaftlicher Schäden eine zeitlich begrenzte Bestandsregulierung ohne Einsatz toxischer Mittel bei Amsel, Star und Grünfink gestatten oder veranlassen. §8 (1) Freilandforschungen an geschützten Tierarten gemäß § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c, die zu deren Beeinträchtigung führen können, bedürfen der Zustimmung des Rates des Bezirkes, Abteilung Forstwirtschaft. Bei geschützten vom Aussterben bedrohten Tierarten erteilt die Zustimmung das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Anträge können von wissenschaftlichen Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen gestellt werden. Davon ausgenommen sind Nistkastenkontrollen durch Berechtigte sowie die durch Rechtsvorschriften geregelte Beringung. (2) Für das Fotografieren von geschützten bestandsgefährdeten Tierarten, geschützten seltenen Tierarten und geschützten kulturell und volkswirtschaftlich wertvollen Tierarten durch Mitglieder der Gesellschaft für Natur und Umwelt beim Kulturbund der Deutschen Demokratischen Republik sind zwischen den Bezirksvorständen der Gesellschaft für Natur und Umwelt und den Räten der Bezirke schriftliche Vereinbarungen abzuschließen. (3) Der Rat des Bezirkes kann die Entnahme von Pflanzen und Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Buchstaben a bis d in begrenz- tem Umfang für wissenschaftliche Untersuchungen, Ausstellungszwecke oder die Haltung den wissenschaftlichen Institutionen, zoologischen Gärten, Heimattiergärten, botanischen Gärten, Museen, der Gesellschaft für Natur und Umwelt sowie den Bürgern gestatten. Bei geschützten vom Aussterben bedrohten Tierarten entscheidet das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. (4) In begründeten Fällen kann das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüter Wirtschaft dem Institut für Binnenfischerei die Berechtigung erteilen, für wissenschaftliche Zwecke geschützte Fische in Binnengewässern fangen zu lassen. Sofern bei der Bekämpfung von übertragbaren Fischkrankheiten geschützte Fischarten anfallen, sind diese nach Art und Anzahl zu erfassen. Uber das Ergebnis ist das Institut für Landschaftsforschung und Naturschutz schriftlich zu informieren. ‘(5) In begründeten Fällen können das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft die Durchführung von Mapkierungs-, Film-, Foto- und Tonträgerarbeiten an den Vermehrungsstätten von Tieren der geschützten vom Aussterben bedrohten Arten und die Räte der Bezirke für Tiere aller anderen geschützten Arten gestatten. (6) Wissenschaftlichen Institutionen und im Kulturbund der Deutschen Demokratischen Republik organisierten Botanikern und Entomologen ist es gestattet, außerhalb von Naturschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen einmalig bis zu 3 Exemplaren von geschützten kulturell und volkswirtschaftlich wertvollen Pflanzenarten gemäß Anlage 1 Buchst, d und Insekten gemäß Anlage 2 Buchst, d zum Anfertigen einer Beleg- oder Vergleichssammlung sowie zur Haltung zu sammeln. §9 (1) Der Rat des Bezirkes kann in beschränktem Umfang einzelnen Bürgern die Ausnahmegenehmigung erteilen, wildlebende Vögel (nachfolgend Wildvögel genannt) der in der Anlage 5 aufgeführten geschützten kulturell und volkswirtschaftlich wertvollen Arten für die Vogelhaltung zu fangen und an die vom Rat des Bezirkes festgelegten staatlichen Sammelstellen zu verkaufen. Die Fangerlaubnis darf nur für die Zeit vom 15. September bis 15. Dezember erteilt werden. Der Weiterverkauf der in der Deutschen Demokratischen Republik gefangenen Wildvögel über zoologische Handlungen darf nur in der Zeit vom 15. September bis 31. Januar erfolgen. Der Rat des Bezirkes legt auf Vorschlag des Instituts für Landschaftsforschung und Naturschutz und des Bezirksvorstandes der Gesellschaft für Natur und Umwelt jährlich die nach Arten aufgeschlüsselte Anzahl der zu fangenden Wildvögel fest und übergibt den zugelassenen Wildvogelfängern die erforderlichen Wildvogelursprungsscheine, die bei Besitzwechsel der Wildvögel zusammen mit diesen weiterzugeben sind. (2) Der Rat des Bezirkes kann Bürgern in beschränktem Umfang die Ausnahrnegenehmigung erteilen, außerhalb von Naturschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen Wildvögel der in der Anlage 5 aufgeführten geschützten kulturell und volkswirtschaftlich wertvollen Arten für die im Kulturbund der Deutschen Demokratischen Republik oder im Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter organisierten Buhfinkenhalter und Wildvogelzühter zu fangen bzw. Eier zu entnehmen. Daraus gezühtete Vögel sind mit geschlossenen Zühterririgen zu markieren und dürfen niht freigelassen werden. Diese mit Zühterringen markierten Vögel dürfen gehandelt werden. (3) Die Halter von Tieren haben dafür zu sorgen, daß aus den von ihnen gehaltenen Tieren keine freilebenden Bastardpopulationen wildlebender Tiere zustande kommen. Dennoh entstandene freilebende Bastardpopulationen sind auf Veranlassung des Rates des Bezirkes zu liquidieren. §10 Inkrafttreten (1) Diese Durhführungsbestimmung tritt am 1. Dezember 1984 in Kraft. \;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die für die Lösung dieser Aufgaben politisch-ideologisch und fachlich-tschekistisch erzogen und befähigt werden, unerkannt bleiben und vor Dekonspirationen unbedingt bewahrt werden, auf der Grundlage des Gesetzes zu treffen. Zur Abgrenzung der Befugnisregelungen des Gesetze von strafprozessualen Maßnahmen der Verdachtshinweisprüfung und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-strüierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verminderung von Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an die Fahndungsunterlagen d-ie- Vorbereitung und mninj pxxlirfelsh-operative sRnahnpo dor Abteilung sowie die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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