Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 379

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 379 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 379); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 29. November 1984 379 (2) Die dem Schuldner zu setzende Frist ist so bemessen, daß zwischen der Zustellung der Aufforderung gemäß Abs. 1 und dem zur Abholung gestellten Termin mindestens 1 Monat liegt. Die Frist soll 2 Monate nicht übersteigen. Nach 1 Monat nach Ablauf der dem Schuldner gesetzten Frist entfällt die Verpflichtung zur gerichtlichen Verwahrung. (3) Holt der Schuldner die für ihn verwahrte Sache innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab, wird von dem Schuldner neben den durch die Verwahrung entstandenen gerichtlichen Auslagen eine besondere Gebühr erhoben. Diese Gebühr beträgt 5 % des Wertes der verwahrten Sache, jedoch nicht mehr als 500 M. (4) Ist die Verpflichtung zur Verwahrung weggefallen, hat der Sekretär die Sache in einer den volkswirtschaftlichen Interessen entsprechenden Weise zu verwerten. Die Sache kann unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verwendbarkeit verkauft, einer Erfassungsstelle für Sekundärrohstoffe zugeführt oder vernichtet werden. Die Art und Weise der Verwertung ist in der Vollstreckungsakte nachzuweisen und dem Schuldner mitzuteilen. Ein durch die Verwertung erzielter Erlös ist zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden. Ein danach verbleibender Überschuß steht dem Schuldner zu. §32 - Gebühr für die Verwertung (1) Für die Verwertung wird eine besondere Gebühr in Höhe von 2,5 % des zu verteilenden Geldbetrages erhoben. Sie entsteht bei der Verteilung 1. des Erlöses aus dem gerichtlichen Verkauf gepfändeter oder verwahrt gewesener Sachen; 2. eines vom Sekretär gemäß § 119 Abs. 4 der ZPO beigetriebenen Geldbetrages; 3. des bei einem gerichtlichen Verkauf eines Grundstückes oder Gebäudes, eines Schiffes oder Schiffsbauwerkes erzielten Verkaufspreises. (2) Die Gebühr des Abs. 1 beträgt höchstens 75 M. Entsteht diese Gebühr in einer Vollstreckungssache mehrmals, dürfen insgesamt nicht mehr als 100 M im Kalenderjahr erhoben werden. Beim gerichtlichen Verkauf eines Schiffes oder Schiffsbauwerkes beträgt die Gebühr höchstens 500 M. (3) Die Gebühr ist nach vorherigem Abzug der sonstigen Gerichtskosten für die Vollstreckung dem zu verteilenden Geldbetrag zu entnehmen. Reicht dieser danach zur Deckung der Gebühr nicht aus, wird sie nur in Höhe des verbliebenen Betrages erhoben. §33 Kostenzahlungspflicht (1) Die Bestimmungen des § 168 der ZPO finden auf die Vollstreckung einer innerhalb eines anhängigen Verfahrens erlassenen einstweiligen Anordnung nur dann Anwendung, wenn aus der einstweiligen Anordnung ein arbeitsrechtlicher Anspruch oder ein Anspruch auf Unterhalt oder Familienaufwand vollstreckt wird. (2) Die Bestimmung des § 169 Abs. 2 der ZPO findet in der Vollstreckung nur dann Anwendung, wenn die Vollstreckung von einem Bürger wegen seines Anspruchs auf Schadenersatz aus einer Straftat beantragt wird. (3) Für die Verwahrungsgebühr gemäß § 31 Abs. 3 besteht keine Vorauszahlungspflicht. §34 ■ Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Berlin, den 1. Oktober 1984 Der Minister der Justiz Heusinger Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik Erlaß und Vollziehung von Arrestbefehlen vom 1. Oktober 1984 Gemäß- § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik StPO (GBl. I Nr. 64 S. 597) wird zur Durchführung des § 120 der Strafprozeßordnung vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 4 S. 62) im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe folgendes bestimmt: §1 Erlaß des Arrestbefehls (1) Der Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift auch das Prozeßgericht haben jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines Arrestbefehls (§ 120, Abs. 1 der StPO) vorliegen. Erweist sich der Arrestbefehl als notwendig, ist er zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erlassen. (2) Der Staatsanwalt und das Prozeßgericht können im Rahmen ihrer Zuständigkeit (§ 120 Absätze 1 und 5 der StPO) einen Arrestbefehl auch zur Sicherung der Einziehung des Mehrerlöses gemäß § 170 Abs. 4 des StGB oder der Zahlung des Gegenwertes1 2 erlassen. (3) Die den Erlaß eines Arrestbefehls begründende Besorgnis (§ 120 Abs. 1 der StPO) liegt insbesondere vor, wenn wegen der Höhe des zu sichernden Geldbetrages oder wegen des Verhaltens des Beschuldigten oder des Angeklagten angenommen werden muß, daß die künftige Vollstreckung von dem Beschuldigten oder dem Angeklagten oder von einem Dritten verhindert oder wesentlich erschwert werden würde, oder wenn die Vollstreckung im Ausland erfolgen müßte. (4) Ein Arrestbefehl ist nicht zu erlassen, wenn der zu sichernde Geldbetrag 500 M nicht übersteigt. §2 Inhalt des Arrestbefehls (1) In dem Arrestbefehl sind die Art des Anspruchs und der zu seiner Sicherung bestimmte Geldbetrag anzugeben. Ergeht der Arrestbefehl zur Sicherung eines Schadenersatzanspruchs, sollen auch der Geschädigte und die Höhe seines Anspruchs bezeichnet werden. (2) In dem Arrestbefehl ist zu bestimmen, ob sich der Arrest auf das gesamte pfändbare Vermögen des Beschuldigten oder des Angeklagten oder auf bestimmte Teile seines Vermögens erstreckt. (3) Der Arrestbefehl hat den Hinweis zu enthalten, daß seine Vollziehung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann. (4) In den Arrestbefehl sind der Grund für seinen Erlaß und die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen. §3 Aufhebung und Änderung des Arrestbefehls (1) Der Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift auch das Prozeßgericht haben jederzeit zu prüfen, ob 1 I. DB vom 20. März 1975 (GBl. I Nr. 15 S. 285) 2 Vgl. § 16 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 28. März 1962 (GBl. I Nr. 3 S. 42) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242), §19 Abs. 2 des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) und § 14 Abs. 2 des Kulturgutschutzgesetzes vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Gegners informiert sind, die eigenen Abwehrmöglichkeiten kennen und beherrschen und in der Lage sind, alle Feindhandlungen rechtzeitig zu erkennen und wirksam zu verhindern.

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