Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 379

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 379 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 379); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 29. November 1984 379 (2) Die dem Schuldner zu setzende Frist ist so bemessen, daß zwischen der Zustellung der Aufforderung gemäß Abs. 1 und dem zur Abholung gestellten Termin mindestens 1 Monat liegt. Die Frist soll 2 Monate nicht übersteigen. Nach 1 Monat nach Ablauf der dem Schuldner gesetzten Frist entfällt die Verpflichtung zur gerichtlichen Verwahrung. (3) Holt der Schuldner die für ihn verwahrte Sache innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab, wird von dem Schuldner neben den durch die Verwahrung entstandenen gerichtlichen Auslagen eine besondere Gebühr erhoben. Diese Gebühr beträgt 5 % des Wertes der verwahrten Sache, jedoch nicht mehr als 500 M. (4) Ist die Verpflichtung zur Verwahrung weggefallen, hat der Sekretär die Sache in einer den volkswirtschaftlichen Interessen entsprechenden Weise zu verwerten. Die Sache kann unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verwendbarkeit verkauft, einer Erfassungsstelle für Sekundärrohstoffe zugeführt oder vernichtet werden. Die Art und Weise der Verwertung ist in der Vollstreckungsakte nachzuweisen und dem Schuldner mitzuteilen. Ein durch die Verwertung erzielter Erlös ist zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden. Ein danach verbleibender Überschuß steht dem Schuldner zu. §32 - Gebühr für die Verwertung (1) Für die Verwertung wird eine besondere Gebühr in Höhe von 2,5 % des zu verteilenden Geldbetrages erhoben. Sie entsteht bei der Verteilung 1. des Erlöses aus dem gerichtlichen Verkauf gepfändeter oder verwahrt gewesener Sachen; 2. eines vom Sekretär gemäß § 119 Abs. 4 der ZPO beigetriebenen Geldbetrages; 3. des bei einem gerichtlichen Verkauf eines Grundstückes oder Gebäudes, eines Schiffes oder Schiffsbauwerkes erzielten Verkaufspreises. (2) Die Gebühr des Abs. 1 beträgt höchstens 75 M. Entsteht diese Gebühr in einer Vollstreckungssache mehrmals, dürfen insgesamt nicht mehr als 100 M im Kalenderjahr erhoben werden. Beim gerichtlichen Verkauf eines Schiffes oder Schiffsbauwerkes beträgt die Gebühr höchstens 500 M. (3) Die Gebühr ist nach vorherigem Abzug der sonstigen Gerichtskosten für die Vollstreckung dem zu verteilenden Geldbetrag zu entnehmen. Reicht dieser danach zur Deckung der Gebühr nicht aus, wird sie nur in Höhe des verbliebenen Betrages erhoben. §33 Kostenzahlungspflicht (1) Die Bestimmungen des § 168 der ZPO finden auf die Vollstreckung einer innerhalb eines anhängigen Verfahrens erlassenen einstweiligen Anordnung nur dann Anwendung, wenn aus der einstweiligen Anordnung ein arbeitsrechtlicher Anspruch oder ein Anspruch auf Unterhalt oder Familienaufwand vollstreckt wird. (2) Die Bestimmung des § 169 Abs. 2 der ZPO findet in der Vollstreckung nur dann Anwendung, wenn die Vollstreckung von einem Bürger wegen seines Anspruchs auf Schadenersatz aus einer Straftat beantragt wird. (3) Für die Verwahrungsgebühr gemäß § 31 Abs. 3 besteht keine Vorauszahlungspflicht. §34 ■ Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Berlin, den 1. Oktober 1984 Der Minister der Justiz Heusinger Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik Erlaß und Vollziehung von Arrestbefehlen vom 1. Oktober 1984 Gemäß- § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik StPO (GBl. I Nr. 64 S. 597) wird zur Durchführung des § 120 der Strafprozeßordnung vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 4 S. 62) im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe folgendes bestimmt: §1 Erlaß des Arrestbefehls (1) Der Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift auch das Prozeßgericht haben jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines Arrestbefehls (§ 120, Abs. 1 der StPO) vorliegen. Erweist sich der Arrestbefehl als notwendig, ist er zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erlassen. (2) Der Staatsanwalt und das Prozeßgericht können im Rahmen ihrer Zuständigkeit (§ 120 Absätze 1 und 5 der StPO) einen Arrestbefehl auch zur Sicherung der Einziehung des Mehrerlöses gemäß § 170 Abs. 4 des StGB oder der Zahlung des Gegenwertes1 2 erlassen. (3) Die den Erlaß eines Arrestbefehls begründende Besorgnis (§ 120 Abs. 1 der StPO) liegt insbesondere vor, wenn wegen der Höhe des zu sichernden Geldbetrages oder wegen des Verhaltens des Beschuldigten oder des Angeklagten angenommen werden muß, daß die künftige Vollstreckung von dem Beschuldigten oder dem Angeklagten oder von einem Dritten verhindert oder wesentlich erschwert werden würde, oder wenn die Vollstreckung im Ausland erfolgen müßte. (4) Ein Arrestbefehl ist nicht zu erlassen, wenn der zu sichernde Geldbetrag 500 M nicht übersteigt. §2 Inhalt des Arrestbefehls (1) In dem Arrestbefehl sind die Art des Anspruchs und der zu seiner Sicherung bestimmte Geldbetrag anzugeben. Ergeht der Arrestbefehl zur Sicherung eines Schadenersatzanspruchs, sollen auch der Geschädigte und die Höhe seines Anspruchs bezeichnet werden. (2) In dem Arrestbefehl ist zu bestimmen, ob sich der Arrest auf das gesamte pfändbare Vermögen des Beschuldigten oder des Angeklagten oder auf bestimmte Teile seines Vermögens erstreckt. (3) Der Arrestbefehl hat den Hinweis zu enthalten, daß seine Vollziehung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann. (4) In den Arrestbefehl sind der Grund für seinen Erlaß und die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen. §3 Aufhebung und Änderung des Arrestbefehls (1) Der Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift auch das Prozeßgericht haben jederzeit zu prüfen, ob 1 I. DB vom 20. März 1975 (GBl. I Nr. 15 S. 285) 2 Vgl. § 16 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 28. März 1962 (GBl. I Nr. 3 S. 42) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242), §19 Abs. 2 des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) und § 14 Abs. 2 des Kulturgutschutzgesetzes vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister - Berlin, den Diensteinheiten Leiter. Zur vorbeugenden politisch-ope negativ-dekadenten Jugendlich Abwehrarbeit unter Jungerwachsenen Vertraulich Staatssicherheit chlußsach rung von Großveranstaltungen, Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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