Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 378

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 378 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 378); 378 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 29. November 1984 (4) Befolgt der Schuldner eine Vorladung zu seiner Vernehmung nicht oder verweigert er die von ihm geforderte Aussage, findet § 95 Abs. 2 der ZPO Anwendung. §26 (1) Der Sekretär soll den Schuldner bei der Mitteilung des Räumungstermins darauf hinweisen, 1. daß der Schuldner die weitere Vollstreckung durch vorherige Erfüllung seiner Räumungsverpflichtung und durch Zahlung der bis dahin entstandenen Kosten der Vollstreckung abwenden kann; 2. daß Einwendungen des Schuldners gegen die Durchführung der Räumung ohne nähere Prüfung als unbegründet abgewiesen werden können, wenn sie erst innerhalb der letzten Woche vor dem Räumungstermin bei Gericht eingegangen sind und wenn der Schuldner die Einwendungen zu einem früheren Zeitpunkt hätte Vorbringen können. (2) Uber gegen die Räumungsvollstreckung erhobene Einwendungen hat der Sekretär noch vor Beginn der Räumung zu entscheiden (§135 Abs. 3 der ZPO). Ergibt die Nachprüfung der Einwendungen, daß die Räumungsvollstreckung vorerst nicht erfolgen kann oder daß die Voraussetzungen für die Räumung nicht vorliegen, hat der Sekretär die Vollstreckung vorläufig einzustellen. (3) Ist eine rechtskräftige Entscheidung über rechtzeitig erhobene Einwendungen des Schuldners vor dem Räumungstermin nicht möglich, weil die Nachprüfung des Vorbringens des Schuldners in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erfolgen kann, hat der Sekretär den Räumungstermin aufzuheben. Zu § 130 Abs. 2 der ZPO: §27 (1) Die Vollstreckung einer Entscheidung, durch die der Schuldner verpflichtet wurde, an den Gläubiger einen bestimmten Betrag als Vorschuß für die Kosten einer Ersatzvornahme zu zahlen, erfolgt auf besonderen Antrag des Gläubigers nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen. (2) Verhindert oder erschwert der Schuldner die Ersatzvornahme durch den Gläubiger oder durch vom Gläubiger Beauftragte, kann der Gläubiger beantragen, den Schuldner durch Androhen und Auferlegen eines Zwangsgeldes zur Duldung der Ersatzvornahme zu zwingen, oder seine Zustimmung zu seiner Ermächtigung zur Ersatzvornahme widerrufen. (3) Widerruft der Gläubiger seine Zustimmung zu seiner Ermächtigung zur Ersatzvornahme, hat das Gericht die Entscheidung, durch die der Gläubiger zur Ersatzvornahme ermächtigt wurde, durch unanfechtbaren Beschluß aufzuheben. Die Vollstreckung ist gemäß § 130 Abs. 3 der ZPO fortzusetzen. Zu § 130 Absätze 3 bis 5 der ZPO: §28 (1) Wird die Vollstreckung der dem Schuldner durch eine einstweilige Anordnung auferlegten Verpflichtung beantragt, hat die Kammer dem Schuldner, ohne dessen vorherige Anhörung, ein Zwangsgeld aufzuerlegen und den zuständigen Sekretär zur sofortigen Vollstreckung zu veranlassen. (2) Bei der Vollstreckung einer anderen vollstreckbaren Entscheidung oder gerichtlichen Einigung, die keine Androhung eines Zwangsgeldes enthält, hat die Kammer dem Schuldner ein der Höhe nach beziffertes Zwangsgeld anzudrohen und eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen. Gegen den Beschluß, durch den die Auferlegung eines Zwangsgeldes angedroht wird, ist keine Beschwerde zulässig (3) Die Auferlegung des Zwangsgeldes ist nur bis zur Höhe des angedrohten Betrages zulässig. Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist die Auferlegung eines Zwangsgeldes auch ohne vorherige Androhung zulässig. (4) Nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses hat der Vorsitzende der Kammer dessen Vollstreckung zu veranlassen. Sie erfolgt zugunsten des Staatshaushalts nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen. (5) Erfüllt der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung, hat der Sekretär seine Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben. Auf das Zwangsgeld bereits gezahlte oder beigetriebene Beträge werden dem Schuldner nicht zurückerstattet. Dritter Abschnitt Sonstige Bestimmungen §29 Vollstreckungsbereiche (1) Der örtliche Bereich, in dem der Sekretär des für die Vollstreckung zuständigen Kreisgerichts die Pfändung von Sachen sowie die Vollstreckung von Herausgabe- und Räumungsverpflichtungen (operative Vollstreckung) vornehmen darf, wird durch die Grenzen des Land- oder Stadtkreises in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, durch die Grenzen des Stadtbezirkes bestimmt, für den das Kreisgericht oder das Stadtbezirksgericht gebildet wurde (Vollstreckungsbereich). In Stadtkreisen, in denen mehrere Kreisgerichte bestehen, wird der Vollstreckungsbereich für jedes dieser Kreisgerichte durch die Grenzen des Stadtkreises bestimmt. (2) Soll eine operative Vollstreckung außerhalb des Vollstreckungsbereiches durchgeführt werden, hat der Sekretär das Kreisgericht, in dessen Bereich die Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen werden soll, um Vollstreckungshilfe gemäß § 93 Abs. 2 der ZPO zu ersuchen. Dieses hat die Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 94 Abs. 1 und § 95 Absätze 1 bis 3 der ZPO unter Beachtung der Hinweise des ersuchenden Sekretärs durchzuführen. (3) Nach Erledigung des Ersuchens sind die Vollstreckungsunterlagen mit einer Aufstellung der beim ersuchten Gericht entstandenen gerichtlichen Auslagen an das ersuchende Kreisgericht zu übersenden. Ein erzielter Vollstreckungserlös ist auf das Verwahrkonto des ersuchenden Kreisgerichts zu überweisen. §30 Vollstreckungszeit (1) Maßnahmen der operativen Vollstreckung dürfen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen nicht durchgeführt werden. (2) Der Direktor-des Kreisgerichts kann dem Sekretär in Ausnahmefällen die Durchführung einer operativen Vollstreckungsmaßnahme in der Nachtzeit, an einem Sonntag oder, falls besondere Eilbedürftigkeit vorliegt, auch an einem gesetzlichen Feiertag gestatten. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie ist dem Schuldner bei Vornahme der Vollstreckungshandlung vorzuweisen. §31 Gerichtliche Verwahrung von Sachen (1) Wurde eine dem Schuldner gehörende Sache in gerichtliche Verwahrung genommen und ist der Grund für die Verwahrung weggefallen, hat der Sekretär den Schuldner aufzufordern, die für ihn verwahrte Sache innerhalb einer ihm zu setzenden Frist aus der gerichtlichen Verwahrung abzuholen. Der Schuldner ist zugleich darüber zu belehren, welche Folgen sich für ihn bei Nichtabholung der Sache ergeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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