Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 378

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 378 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 378); 378 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 29. November 1984 (4) Befolgt der Schuldner eine Vorladung zu seiner Vernehmung nicht oder verweigert er die von ihm geforderte Aussage, findet § 95 Abs. 2 der ZPO Anwendung. §26 (1) Der Sekretär soll den Schuldner bei der Mitteilung des Räumungstermins darauf hinweisen, 1. daß der Schuldner die weitere Vollstreckung durch vorherige Erfüllung seiner Räumungsverpflichtung und durch Zahlung der bis dahin entstandenen Kosten der Vollstreckung abwenden kann; 2. daß Einwendungen des Schuldners gegen die Durchführung der Räumung ohne nähere Prüfung als unbegründet abgewiesen werden können, wenn sie erst innerhalb der letzten Woche vor dem Räumungstermin bei Gericht eingegangen sind und wenn der Schuldner die Einwendungen zu einem früheren Zeitpunkt hätte Vorbringen können. (2) Uber gegen die Räumungsvollstreckung erhobene Einwendungen hat der Sekretär noch vor Beginn der Räumung zu entscheiden (§135 Abs. 3 der ZPO). Ergibt die Nachprüfung der Einwendungen, daß die Räumungsvollstreckung vorerst nicht erfolgen kann oder daß die Voraussetzungen für die Räumung nicht vorliegen, hat der Sekretär die Vollstreckung vorläufig einzustellen. (3) Ist eine rechtskräftige Entscheidung über rechtzeitig erhobene Einwendungen des Schuldners vor dem Räumungstermin nicht möglich, weil die Nachprüfung des Vorbringens des Schuldners in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erfolgen kann, hat der Sekretär den Räumungstermin aufzuheben. Zu § 130 Abs. 2 der ZPO: §27 (1) Die Vollstreckung einer Entscheidung, durch die der Schuldner verpflichtet wurde, an den Gläubiger einen bestimmten Betrag als Vorschuß für die Kosten einer Ersatzvornahme zu zahlen, erfolgt auf besonderen Antrag des Gläubigers nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen. (2) Verhindert oder erschwert der Schuldner die Ersatzvornahme durch den Gläubiger oder durch vom Gläubiger Beauftragte, kann der Gläubiger beantragen, den Schuldner durch Androhen und Auferlegen eines Zwangsgeldes zur Duldung der Ersatzvornahme zu zwingen, oder seine Zustimmung zu seiner Ermächtigung zur Ersatzvornahme widerrufen. (3) Widerruft der Gläubiger seine Zustimmung zu seiner Ermächtigung zur Ersatzvornahme, hat das Gericht die Entscheidung, durch die der Gläubiger zur Ersatzvornahme ermächtigt wurde, durch unanfechtbaren Beschluß aufzuheben. Die Vollstreckung ist gemäß § 130 Abs. 3 der ZPO fortzusetzen. Zu § 130 Absätze 3 bis 5 der ZPO: §28 (1) Wird die Vollstreckung der dem Schuldner durch eine einstweilige Anordnung auferlegten Verpflichtung beantragt, hat die Kammer dem Schuldner, ohne dessen vorherige Anhörung, ein Zwangsgeld aufzuerlegen und den zuständigen Sekretär zur sofortigen Vollstreckung zu veranlassen. (2) Bei der Vollstreckung einer anderen vollstreckbaren Entscheidung oder gerichtlichen Einigung, die keine Androhung eines Zwangsgeldes enthält, hat die Kammer dem Schuldner ein der Höhe nach beziffertes Zwangsgeld anzudrohen und eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen. Gegen den Beschluß, durch den die Auferlegung eines Zwangsgeldes angedroht wird, ist keine Beschwerde zulässig (3) Die Auferlegung des Zwangsgeldes ist nur bis zur Höhe des angedrohten Betrages zulässig. Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist die Auferlegung eines Zwangsgeldes auch ohne vorherige Androhung zulässig. (4) Nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses hat der Vorsitzende der Kammer dessen Vollstreckung zu veranlassen. Sie erfolgt zugunsten des Staatshaushalts nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen. (5) Erfüllt der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung, hat der Sekretär seine Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben. Auf das Zwangsgeld bereits gezahlte oder beigetriebene Beträge werden dem Schuldner nicht zurückerstattet. Dritter Abschnitt Sonstige Bestimmungen §29 Vollstreckungsbereiche (1) Der örtliche Bereich, in dem der Sekretär des für die Vollstreckung zuständigen Kreisgerichts die Pfändung von Sachen sowie die Vollstreckung von Herausgabe- und Räumungsverpflichtungen (operative Vollstreckung) vornehmen darf, wird durch die Grenzen des Land- oder Stadtkreises in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, durch die Grenzen des Stadtbezirkes bestimmt, für den das Kreisgericht oder das Stadtbezirksgericht gebildet wurde (Vollstreckungsbereich). In Stadtkreisen, in denen mehrere Kreisgerichte bestehen, wird der Vollstreckungsbereich für jedes dieser Kreisgerichte durch die Grenzen des Stadtkreises bestimmt. (2) Soll eine operative Vollstreckung außerhalb des Vollstreckungsbereiches durchgeführt werden, hat der Sekretär das Kreisgericht, in dessen Bereich die Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen werden soll, um Vollstreckungshilfe gemäß § 93 Abs. 2 der ZPO zu ersuchen. Dieses hat die Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 94 Abs. 1 und § 95 Absätze 1 bis 3 der ZPO unter Beachtung der Hinweise des ersuchenden Sekretärs durchzuführen. (3) Nach Erledigung des Ersuchens sind die Vollstreckungsunterlagen mit einer Aufstellung der beim ersuchten Gericht entstandenen gerichtlichen Auslagen an das ersuchende Kreisgericht zu übersenden. Ein erzielter Vollstreckungserlös ist auf das Verwahrkonto des ersuchenden Kreisgerichts zu überweisen. §30 Vollstreckungszeit (1) Maßnahmen der operativen Vollstreckung dürfen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen nicht durchgeführt werden. (2) Der Direktor-des Kreisgerichts kann dem Sekretär in Ausnahmefällen die Durchführung einer operativen Vollstreckungsmaßnahme in der Nachtzeit, an einem Sonntag oder, falls besondere Eilbedürftigkeit vorliegt, auch an einem gesetzlichen Feiertag gestatten. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie ist dem Schuldner bei Vornahme der Vollstreckungshandlung vorzuweisen. §31 Gerichtliche Verwahrung von Sachen (1) Wurde eine dem Schuldner gehörende Sache in gerichtliche Verwahrung genommen und ist der Grund für die Verwahrung weggefallen, hat der Sekretär den Schuldner aufzufordern, die für ihn verwahrte Sache innerhalb einer ihm zu setzenden Frist aus der gerichtlichen Verwahrung abzuholen. Der Schuldner ist zugleich darüber zu belehren, welche Folgen sich für ihn bei Nichtabholung der Sache ergeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit erfordern. Sie können aber auch, wenn sie mehrfach in Verfahren auftreten, gebotene umfangreichere Oberprüfungen und Veränderungen in der Führungs- und Leitungstätigkeit signalisieren.

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