Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 377

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 377 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 377); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 29. November 1984 377 (2) Bleiben die gegen den Schuldner ergriffenen Maßnahmen erfolglos, soll der Sekretär die Räume des Schuldners nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes erneut nach der herauszugebenden Sache durchsuchen. Hat der Schuldner eine mit der Versicherung der Richtigkeit versehene Erklärung über den Verbleib der Sache noch nicht abgegeben, kann der Sekretär den Schuldner erneut gemäß Abs. 1 zur Vernehmung vorladen und die Erklärung von ihm fordern. Die Maßnahmen können mehrfach wiederholt werden, soweit davon der Vollstreckungserfolg erwartet wird. (3) Kann weder die Herausgabe der Sache noch eine glaubhafte Erklärung des Schuldners über deren Verbleib erlangt werden, ist dem Gläubiger die Erfolglosigkeit der Vollstreckung schriftlich mitzuteilen. Die Vollstreckung ist damit beendet, sofern die Kosten der Vollstreckung vom Schuldner beigetrieben sind. (4) Beantragt der Gläubiger vor Ablauf 1 Jahres nach Beendigung der Vollstreckung erneut die Vollstreckung seines Herausgabeanspruchs, kann der Sekretär die Vollstreckung ablehnen, wenn kein Vollstreckungserfolg zu erwarten ist. Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Schadenersatzanspruch gegen den Schuldner erlangt, ist die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs nicht mehr zulässig. Zu § 128 Abs. 1 der ZPO: §22 (1) Die Räumungsvollstreckung findet unter der Leitung und unter Aufsicht des Sekretärs statt. Mit der Ausführung der Räumung soll der Sekretär einen geeigneten Betrieb beauftragen, sofern nicht der Gläubiger selbst Transportkräfte und geeigneten Transportraum zum Transport der Sachen des Schuldners bereitstellt. (2) Zur Durchführung der Räumungsvollstreckung hat sich der Sekretär den Zugang zu den im Vollstreckungstitel be-zeichneten Räumlichkeiten des Schuldners zu verschaffen und, soweit erforderlich, die Öffnung von Türen und Behältnissen herbeizuführen. Die Bestimmungen des § 4 finden Anwendung. (3) Der Sekretär hat über die Räumungsvollstreckung ein Protokoll aufzunehmen. Auf den Inhalt des Protokolls finden die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Die herausgeräumten Sachen des Schuldners sind im Protokoll in ausreichender Weise aufzuführen; soweit Sachen Beschädigungen auf weisen, sind Art und Umfang des jeweiligen Schadens im Protokoll zu vermerken. §23 (1) Bei der Vollstreckung eines Räumungstitels hat der Sekretär 1. die Sachen des Schuldners und der zu dessen Haushalt gehörenden Personen (Möbel, sonstige Hausratsgegenstände, Bücher, Kleidung, Wäsche, Haustiere usw.) aus den im Vollstreckungstitel bezeichneten Räumlichkeiten entfernen zu lassen, 2. den Schuldner und seine Haushaltsangehörigen zum Verlassen der betreffenden Räumlichkeiten zu veranlassen und ihnen die in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel für diese Räumlichkeiten wegzunehmen, 3. die dem Gläubiger für die Vollstreckung entstandenen Kosten sowie die durch Vorauszahlungen des Gläubigers nicht gedeckten Gerichtskosten für die Vollstreckung nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen beizutreiben. Insoweit bedarf es keiner besonderen Kostenentscheidung. (2) Nach Durchführung der im Abs. 1 Ziffern 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen hat der Sekretär dem Gläubiger die geräumten Räumlichkeiten sowie die vom Schuldner erlangten Schlüssel zu übergeben. (3) Der Sekretär hat dem Schuldner oder einem von ihm Beauftragten den Abtransport der Sachen unter Benutzung des bereitgestellten Transportfahrzeuges zu ermöglichen. (4) Übernimmt der Schuldner den Abtransport seiner Sachen nicht, sind diese in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Die Bestimmungen des § 31 finden Anwendung. Die durch die Verwahrung entstehenden Unkosten des Gerichts sind Bestandteil der gerichtlichen Vollstreckungskosten. Der Sekretär kann vom Gläubiger Vorschüsse auch für diese Auslagen fordern. (5) Eine gerichtliche Verwahrung wertloser und offensichtlich nicht mehr gebrauchsfähiger Sachen erfolgt nicht. Befinden sich solche Sachen in den im Vollstreckungstitel bezeichneten Räumlichkeiten und werden sie vom Schuldner nicht abtransportiert, hat sie der Sekretär einer Erfassungsstelle für Sekundärrohstoffe oder der Vernichtung zuzuführen. Das Veranlaßte und gegebenenfalls die Verwendung eines Verwertungserlöses sind in den Vollstreckungsakten nachzuweisen und dem Schuldner mitzuteilen. Zu § 128 Abs. 2 der ZPO: §24 (1) Die Vollstreckung eines auf die Räumung einer Wohnung gerichteten Räumungstitels setzt stets die wirksame Zuweisung anderen Wohnraumes durch den zuständigen örtlichen Rat an den Schuldner voraus, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Ist der Schuldner zur Räumung eines Teiles seiner Wohnung oder eines im Vollstreckungstitel bezeichneten Bereiches des Mietobjekts verpflichtet, ist die vorherige Zuweisung entsprechender Räumlichkeiten nicht erforderlich. (3) Beruht die Räumungsverpflichtung des Schuldners auf einem gemäß § 34 Abs. 1 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik oder gemäß § 33 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik ergangenen Vollstreckungstitel und legt der Gläubiger im Vollstreckungsantrag dar, daß eine Wohnungszuweisung an den Schuldner nicht erforderlich Ist, weil dieser bereits anderweitig wohnt oder wohnen kann oder durch Eheschließung Mitinhaber der Wohnung seines Ehegatten geworden ist, hat der Sekretär diese Behauptung des Gläubigers zu prüfen. (4) In dem Antrag auf Vollstreckung eines Räumungstitels hat der Gläubiger entweder die vom zuständigen staatlichen Organ erteilte und mit einem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Zuweisung einer Wohnung an den Schuldner vorzulegen oder, soweit eine solche Zuweisung nicht erforderlich ist, anzugeben, aus welchen Umständen zu schließen ist, daß der Schuldner eine andere Wohnmöglichkeit hat. §25 (1) Legt der Gläubiger eine erforderliche Wohnungszuweisung bei Antragstellung nicht vor und reicht er sie innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist nicht nach, ist dem Gläubiger die Ablehnung der von ihm beantragten Vollstreckung schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn der Sekretär unter Ausnutzung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Richtigkeit der Behauptung des Gläubigers, daß der Schuldner eine andere Wohnmöglichkeit habe, nicht feststellen kann. (2) Zur Prüfung der Behauptung des Gläubigers, der Schuldner habe eine andere Wohnmöglichkeit, kann der Sekretär in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 1 der ZPO 1. den Schuldner über seine Versorgung mit Wohnraum vernehmen und von ihm die Versicherung der Richtigkeit seiner Aussage fordern, 2. von dem für die Wohnraumlenkung zuständigen staatlichen Organ, von dem Betrieb, bei dem der Schuldner beschäftigt ist, und vom Vermieter der Wohnung, in der der Schuldner angeblich wohnt oder wohnen könnte, entsprechende Auskünfte beiziehen. (3) Der Sekretär kann die Richtigkeit der Behauptung des Gläubigers auch durch eine Besichtigung der im Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Wohnung überprüfen, soweit der Inhaber dieser Wohnung in diese Besichtigung einwilligt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

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