Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 375

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 375 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 375); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 29. November 1984 375 8. die für die Vollstreckung wesentlichen Erklärungen des Schuldners oder des mitwirkenden Haushaltsangehörigen, 9. die für die Vollstreckung wesentlichen Erklärungen des Sekretärs einschließlich notwendiger Belehrungen des Schuldners, 10. das fortlaufend numerierte Verzeichnis der gepfändeten Sachen, die im einzelnen so genau zu beschreiben sind, daß eine Verwechslung mit anderen Sachen vermieden wird, einschließlich der Angaben über ihren Verbleib, 11. den vom Sekretär bei Vornahme der Pfändung geschätzten Wert jeder gepfändeten Sache, 12. die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch die Unterschriften des Schuldners oder des anwesenden Haushaltsangehörigen, der Zeugen und des Sekretärs. Die Verweigerung einer Unterschrift und der dafür angegebene Grund sind im Pfändungsprotokoll zu vermerken. (3) Wurde die Pfändung durch das Anbringen einer Pfandanzeige bewirkt, ist dem Pfändungsprotokoll eine Durchschrift der Pfandanzeige beizufügen. Im Protokoll ist zu vermerken, wo die Pfandanzeige angebracht wurde. §11 (1) Der Sekretär hat den Schätzwert auf der Grundlage der Preisvorschriften, die für gebrauchte Waren bestehen, zu ermitteln. Er kann zur Ermittlung des Wertes gepfändeter Sachen Gutachten beiziehen. (2) Zur Feststellung des Wertes gepfändeter Sachen, die unter Verwendung von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen hergestellt sind, sowie von Sammlungen und Archivgut, von wertvollen Gläsern und Porzellan, von Antiquitäten und sonstigem Kulturgut sowie von anderen Sachen, deren Wert vom Sekretär nicht mit Sicherheit eingeschätzt werden kann, ist stets ein Gutachten beizuziehen. Das gleiche gilt für Baulichkeiten. Für Edelmetall oder Edelmetallbruch ist kein Wertgutachten erforderlich. (3) Der Sekretär kann den von ihm geschätzten Wert gepfändeter Sachen bis zum gerichtlichen Verkauf anderweit festsetzen. Der endgültige Schätzwert ist im Pfändungsprotokoll nachzutragen und im Verkaufstermin bekanntzugeben. Eine Herabsetzung des Schätzwertes ist dem Schuldner mindestens eine Woche vor dem Verkaufstermin mitzuteilen. Zu §122 Abs. 1 der ZPO: §12 (1) Der gerichtliche Verkauf gepfändeter Sachen erfolgt öffentlich, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Der Sekretär hat Zeit und Ort des gerichtlichen Verkaufs (Verkaufstermin) in geeigneter Weise öffentlich anzukündigen sowie dem Gläubiger und dem Schuldner mindestens 1 Woche vor dem Verkaufsterrqin mitzuteilen. (2) Gepfändete Sachen dürfen nicht vor Ablauf von 2 Wochen nach der Pfändung gerichtlich verkauft werden. Der Einhaltung dieser Frist bedarf es nicht, wenn 1. Geld gepfändet wurde (§ 119 Abs. 4 der ZPO); 2. der Schuldner einem sofortigen Verkauf nachweisbar zugestimmt hat; 3. die Beschaffenheit der Sache einen früheren Verkauf insbesondere deshalb erfordert, weil ihr alsbaldiger Verderb befürchtet werden muß oder weil ihre längere Verwahrung oder Erhaltung unvertretbar hohe Kosten verursachen würde. (3) Der gerichtliche Verkauf der im Abs. 2 Ziff. 3 bezeichnten Sachen kann außerhalb eines Verkaufstermins (frei-, händig) erfolgen. Das gleiche gilt für gepfändete Sache, die gemäß § 123 Abs. 1 der ZPO staatlichen Einrichtungen anzubieten sind, wenn das schriftliche Kaufangebot des Sekretärs angenommen wird. (4) Durch den gerichtlichen Verkauf gepfändeter Sachen entstehen keine Garantieansprüche. §13 Der gerichtliche Verkauf ist vom Sekretär zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Pfändungsprotokoll beizufügen; es muß enthalten: 1. den Tag und den Ort des gerichtlichen Verkaufs, 2. die Bezeichnung der verkauften Sachen unter Bezugnahme auf das Pfändungsprotokoll, 3. hinsichtlich jeder einzelnen Sache den Namen, die Anschrift und die Personenkennzahl oder das Geburtsdatum des Erwerbers sowie den für die Sache erzielten Verkaufspreis, 4. die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im Protokoll durch die Unterschriften der Erwerber, 5. die Abrechnung des durch den gerichtlichen Verkauf erzielten Erlöses und die vorgesehene Zuteilung an die jeweiligen Empfangsberechtigten, 6. die Unterschrift des Sekretärs. §14 (1) Bietet der Gläubiger vor dem Verkaufstermin den Schätzwert für eine gepfändete Sache und stimmt der Schuldner dem Verkauf an den Gläubiger zu, hat der Sekretär die Sache freihändig an den Gläubiger zum Schätzwert zu verkaufen. In diesem Falle hat der Gläubiger die noch nicht beglichenen Gerichtskosten für die Vollstreckung an den Sekretär zu zahlen. (2) Wurde dem Gläubiger eine gepfändete Sache gerichtlich verkauft, ist der Kaufpreis auf den vollstreckbaren Anspruch des Gläubigers anzurechnen, und zwar zuerst auf die Vollstreckungskosten, danach auf einen Zinsanspruch und zuletzt auf den Hauptanspruch. (3) Bietet ein sozialistischer Betrieb des Gebrauchtwarenhandels vor dem Verkaufstermin den Schätzwert für eine gepfändete Sache, hat der Sekretär die Sache freihändig an diesen Betrieb zu verkaufen. Die Zustimmung des Schuldners ist nicht erforderlich. §15 (1) Der im Verkaufstermin bekanntgegebene Schätzwert einer gepfändeten Sache ist der höchstzulässige Verkaufspreis. Der Sekfetär darf nur Kaufangebote fordern und berücksichtigen, die den höchstzulässigen Verkaufspreis weder überschreiten noch um mehr als 50 % unterschreiten (zulässiger Preis). (2) Der Sekretär hat die gepfändete Sache zum Schätzwert anzubieten. Werden keine Kaufangebote zum Schätzwert abgegeben, hat der Sekretär die Sache zu herabgesetzten Preisen anzubieten. Die Preisherabsetzungen sollen jeweils 10 % des Schätzwertes nicht übersteigen. (3) Ist der Verkauf der Sache zu einem zulässigen Preis auch nach mehrfacher Preisherabsetzung nicht möglich, ist der Verkauf in einem zweiten Verkaufstermin erneut zu versuchen. Kann die Sache auch in einem zweiten Verkaufstermin nicht verkauft werden, soll der Sekretär ihren freihändigen Verkauf zu einem zulässigen Preis versuchen. (4) Die Bestimmung eines zweiten Verkaufstermins soll auch erfolgen, wenn der Sekretär in dem zweiten Verkaufstermin ein höheres zulässiges Verkaufsangebot erwartet. (5) Der Sekretär hat die Pfändung der Sache aufzuheben und die Sache an den Schuldner zurückzugeben, wenn ihr Verkauf zu einem zulässigen Preis nicht möglich ist. Wird die Sache vom Schuldner nicht zurückgenommen, ist sie in gerichtlicher Verwahrung zu belassen. Die Bestimmungen des § 31 finden Anwendung. §16 (1) Eine gepfändete Sache ist an den Kaufinteressenten zu verkaufen, der den höchsten zulässigen Kaufpreis geboten hat. Haben mehrere Kaufinteressenten einen gleichhohen zulässigen Kaufpreis geboten, hat der gerichtliche Verkauf an den Kaufinteressenten zii erfolgen, dessen Kaufangebot;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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