Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 37

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 37 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 37); . Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Februar 1984 37 (2) Die Reisegepäckbeförderung erfolgt von und nach den für den Reisegepäckverkehr zugelassenen und im Tarif bekanntgegebenen Bahnhöfen bzw. Orten (nachfolgend Bahnhöfe genannt). (3) Bei der Auflieferung von Reisegepäck ist der Fahrausweis vorzulegen. §28 Als Reisegepäck zugelassene und ausgeschlossene Sachen (1) Als Reisegepäck werden Sachen der Reisenden befördert, die in für die Beförderung geeigneten Reisebehältnissen, z. B. Koffern, Taschen, untergebracht oder ausreichend verpackt sind und in den für die Gepäckbeförderung zugelassenen Wagen befördert werden können. (2) Zur Beförderung als Reisegepäck sind Sachen mit einer Masse bis zu 25 kg je Stück zugelassen. In Ausnahmefällen können auch Sachen mit einer Masse von mehr als 25 kg je Stück zur Beförderung angenommen werden. (3) Zur Beförderung als Reisegepäck sind bedingt zugelassen: a) unverpackte Kinderwagen, Fahrräder auch mit Hilfsmotor und Sportgeräte, b) unverpackte fahrfähige Kleinkrafträder und Krafträder ohne Beiwagen, c) Krankenfahrstühle und Krankenkraftfahrstühle. Beträgt die Masse solcher Sachen mehr als 25 kg je Stück, werden sie zur Beförderung nur zwischen bestimmten, nach dem Tarif dafür zugelassenen Bahnhöfen angenommen. Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen beim Verladen zu helfen. Leicht zu beschädigende Teile an Fahrzeugen sind abzubauen, befestigtes Gepäck ist abzunehmen. Werden die Fahrzeuge unter Nichtbeachtung dieser Forderungen aufgegeben, ist dies im Gepäckschein zu vermerken. (4) Von der Beförderung als Reisegepäck sind Sachen ausgeschlossen, die sich wegen ihres Umfangs, ihrer Form oder Beschaffenheit zur Beförderung nicht eignen. (5) Von der Beförderung als Reisegepäck sind auch ausgeschlossen : a) Sachen, deren Beförderung nach den Rechtsvorschriften für die Mitnahme gefährlicher Güter ausgeschlossen oder nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. Postmietverpackung gemäß Postordnung4 verboten ist; b) Sachen, für deren Beförderung vorgeschriebene Begleitpapiere oder Genehmigungen nicht vorgelegt werden; c) Geldzeichen, Münzen, Kunstgegenstände, Sparbücher, Wertpapiere, Gutscheine, Urkunden, Briefmarken sowie Edelmetalle, Edelsteine, Perlen oder Erzeugnisse daraus; d) lebende Tiere. Werden solche Sachen dennoch zur Beförderung übergeben, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. §29 Verpackung, Kennzeichnung (1) Reisegepäck muß ausreichend verpackt sein. Unverpackte oder nicht ausreichend verpackte Gepäckstücke sowie Gepäckstücke, die Beschädigungen aufweisen, kann die Eisenbahn zurückweisen. Nimmt die Eisenbahn dennoch das Reisegepäck an, muß das Fehlen oder der Mangel der Verpackung bzw. die Beschädigung auf dem Gepäckschein vermerkt sein. (2) Der Reisende hat jedes Gepäckstück in Übereinstimmung mit den Angaben im Gepäckschein deutlich lesbar zu 4 Z. Z. gilt die Anordnung vom 21. November 1974 über den Postdienst - Postordnung - (GBl. I 1975 Nr. 13 S. 236). kennzeichnen, hinter dem Bestimmungsbahnhof ist die Empfangsgebietsnummer einzutragen. Die Eisenbahn kann das Anbringen zusätzlicher Kennzeichnungen vorschreihen. Gepäckstücke ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung können zurückgewiesen werden. Ein Doppel der Kennzeichnung ist in das Gepäckstück einzulegen oder am Gepäckstück anzubringen. Alte Kennzeichnungen müssen entfernt sein. §30 Beforderungsvertrag für Reisegepäck (1) Der Beförderungsvertrag ist zustande gekommen, wenn die Eisenbahn das Reisegepäck gegen Entrichten des Beförderungsentgelts zur Beförderung angenommen und dem Reisenden den Gepäckschein ausgehändigt hat. (2) Die Eisenbahn hat den Beförderungsvertrag erfüllt, wenn sie das Reisegepäck dem Reisenden auf dem Bestimmungsbahnhof gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Entrichten eines noch zu zahlenden Entgelts abgeliefert oder zur Abholung bereitgestellt hat. §31 Annahme von Reisegepäck (1) Reisegepäck wird bei den für den Reisegepäckverkehr zugelassenen Bahnhöfen innerhalb der durch Aushang oder Beschilderung foekanntgegebenen Öffnungszeiten zur Beförderung angenommen. (2) Reisegepäck ist mit einem Gepäckschein gemäß Vordruck der Eisenbahn aufzugeben. Der Gepäckschein muß, soweit es der Vordruck vorsieht, folgende Angaben enthalten : a) Name und Anschrift des Reisenden; b) den Versand- und Bestimmungsbahnhof sowie die Empfangsgebietsnummer, die auf Anfrage mitgeteilt wird; c) die Anzahl der Gepäckstücke und die Masse der Sendung; d) das Entgelt; e) den Tag der Aufgabe. Diese Angaben sind für die Beförderung maßgebend. (3) Im Tarif genannte Sachen werden in den Gepäckwagen der im Fahrplan veröffentlichten und dafür zugelassenen Züge mit Fahrradkarten befördert. Der Reisende hat die Sachen selbst am Zuge ein-, um- und auszuladen. (4) In den Tarifen können für die Abfertigung von Reisegepäck andere Regelungen vorgesehen werden. §32 Beförderung, Lieferfrist (1) Reisegepäck wird mit dem nächsten für die Beförderung von Reisegepäck zugelassenen Zug befördert. (2) Die Lieferfrist wird für die gesamte Beförderungsstrecke zwischen Versand- und Bestimmungsbahnhof berechnet. Sie beträgt a) bis 200 Tarifkilometer 2 Tage; b) für je weitere angefangene 200 Tarifkilometer 1 Tag. Für Reisegepäck mit einer Masse über 25 kg je Stück wird die Lieferfrist verdoppelt. (3) Die Lieferfrist beginnt um 0 Uhr des der Annahme folgenden Tages und endet mit Ablauf des letzten Tages der Lieferfrist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn das Reisegepäck auf dem Bestimmungsbahnhof am Tag nach Ablauf der Lieferfrist, an dem die Gepäckabfertigung geöffnet ist, zur Ablieferung bereitsteht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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