Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 37

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 37 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 37); . Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Februar 1984 37 (2) Die Reisegepäckbeförderung erfolgt von und nach den für den Reisegepäckverkehr zugelassenen und im Tarif bekanntgegebenen Bahnhöfen bzw. Orten (nachfolgend Bahnhöfe genannt). (3) Bei der Auflieferung von Reisegepäck ist der Fahrausweis vorzulegen. §28 Als Reisegepäck zugelassene und ausgeschlossene Sachen (1) Als Reisegepäck werden Sachen der Reisenden befördert, die in für die Beförderung geeigneten Reisebehältnissen, z. B. Koffern, Taschen, untergebracht oder ausreichend verpackt sind und in den für die Gepäckbeförderung zugelassenen Wagen befördert werden können. (2) Zur Beförderung als Reisegepäck sind Sachen mit einer Masse bis zu 25 kg je Stück zugelassen. In Ausnahmefällen können auch Sachen mit einer Masse von mehr als 25 kg je Stück zur Beförderung angenommen werden. (3) Zur Beförderung als Reisegepäck sind bedingt zugelassen: a) unverpackte Kinderwagen, Fahrräder auch mit Hilfsmotor und Sportgeräte, b) unverpackte fahrfähige Kleinkrafträder und Krafträder ohne Beiwagen, c) Krankenfahrstühle und Krankenkraftfahrstühle. Beträgt die Masse solcher Sachen mehr als 25 kg je Stück, werden sie zur Beförderung nur zwischen bestimmten, nach dem Tarif dafür zugelassenen Bahnhöfen angenommen. Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen beim Verladen zu helfen. Leicht zu beschädigende Teile an Fahrzeugen sind abzubauen, befestigtes Gepäck ist abzunehmen. Werden die Fahrzeuge unter Nichtbeachtung dieser Forderungen aufgegeben, ist dies im Gepäckschein zu vermerken. (4) Von der Beförderung als Reisegepäck sind Sachen ausgeschlossen, die sich wegen ihres Umfangs, ihrer Form oder Beschaffenheit zur Beförderung nicht eignen. (5) Von der Beförderung als Reisegepäck sind auch ausgeschlossen : a) Sachen, deren Beförderung nach den Rechtsvorschriften für die Mitnahme gefährlicher Güter ausgeschlossen oder nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. Postmietverpackung gemäß Postordnung4 verboten ist; b) Sachen, für deren Beförderung vorgeschriebene Begleitpapiere oder Genehmigungen nicht vorgelegt werden; c) Geldzeichen, Münzen, Kunstgegenstände, Sparbücher, Wertpapiere, Gutscheine, Urkunden, Briefmarken sowie Edelmetalle, Edelsteine, Perlen oder Erzeugnisse daraus; d) lebende Tiere. Werden solche Sachen dennoch zur Beförderung übergeben, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. §29 Verpackung, Kennzeichnung (1) Reisegepäck muß ausreichend verpackt sein. Unverpackte oder nicht ausreichend verpackte Gepäckstücke sowie Gepäckstücke, die Beschädigungen aufweisen, kann die Eisenbahn zurückweisen. Nimmt die Eisenbahn dennoch das Reisegepäck an, muß das Fehlen oder der Mangel der Verpackung bzw. die Beschädigung auf dem Gepäckschein vermerkt sein. (2) Der Reisende hat jedes Gepäckstück in Übereinstimmung mit den Angaben im Gepäckschein deutlich lesbar zu 4 Z. Z. gilt die Anordnung vom 21. November 1974 über den Postdienst - Postordnung - (GBl. I 1975 Nr. 13 S. 236). kennzeichnen, hinter dem Bestimmungsbahnhof ist die Empfangsgebietsnummer einzutragen. Die Eisenbahn kann das Anbringen zusätzlicher Kennzeichnungen vorschreihen. Gepäckstücke ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung können zurückgewiesen werden. Ein Doppel der Kennzeichnung ist in das Gepäckstück einzulegen oder am Gepäckstück anzubringen. Alte Kennzeichnungen müssen entfernt sein. §30 Beforderungsvertrag für Reisegepäck (1) Der Beförderungsvertrag ist zustande gekommen, wenn die Eisenbahn das Reisegepäck gegen Entrichten des Beförderungsentgelts zur Beförderung angenommen und dem Reisenden den Gepäckschein ausgehändigt hat. (2) Die Eisenbahn hat den Beförderungsvertrag erfüllt, wenn sie das Reisegepäck dem Reisenden auf dem Bestimmungsbahnhof gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Entrichten eines noch zu zahlenden Entgelts abgeliefert oder zur Abholung bereitgestellt hat. §31 Annahme von Reisegepäck (1) Reisegepäck wird bei den für den Reisegepäckverkehr zugelassenen Bahnhöfen innerhalb der durch Aushang oder Beschilderung foekanntgegebenen Öffnungszeiten zur Beförderung angenommen. (2) Reisegepäck ist mit einem Gepäckschein gemäß Vordruck der Eisenbahn aufzugeben. Der Gepäckschein muß, soweit es der Vordruck vorsieht, folgende Angaben enthalten : a) Name und Anschrift des Reisenden; b) den Versand- und Bestimmungsbahnhof sowie die Empfangsgebietsnummer, die auf Anfrage mitgeteilt wird; c) die Anzahl der Gepäckstücke und die Masse der Sendung; d) das Entgelt; e) den Tag der Aufgabe. Diese Angaben sind für die Beförderung maßgebend. (3) Im Tarif genannte Sachen werden in den Gepäckwagen der im Fahrplan veröffentlichten und dafür zugelassenen Züge mit Fahrradkarten befördert. Der Reisende hat die Sachen selbst am Zuge ein-, um- und auszuladen. (4) In den Tarifen können für die Abfertigung von Reisegepäck andere Regelungen vorgesehen werden. §32 Beförderung, Lieferfrist (1) Reisegepäck wird mit dem nächsten für die Beförderung von Reisegepäck zugelassenen Zug befördert. (2) Die Lieferfrist wird für die gesamte Beförderungsstrecke zwischen Versand- und Bestimmungsbahnhof berechnet. Sie beträgt a) bis 200 Tarifkilometer 2 Tage; b) für je weitere angefangene 200 Tarifkilometer 1 Tag. Für Reisegepäck mit einer Masse über 25 kg je Stück wird die Lieferfrist verdoppelt. (3) Die Lieferfrist beginnt um 0 Uhr des der Annahme folgenden Tages und endet mit Ablauf des letzten Tages der Lieferfrist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn das Reisegepäck auf dem Bestimmungsbahnhof am Tag nach Ablauf der Lieferfrist, an dem die Gepäckabfertigung geöffnet ist, zur Ablieferung bereitsteht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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