Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 36

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 36 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 36); 36 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Februar 1984 Flächen oder Räume für das unentgeltliche Abstellen von Fahrrädern und Kleinkrafträdern zur Verfügung stellen. Eine Beaufsichtigung der abgestellten Fahrzeuge durch die Eisenbahn erfolgt nicht. Die Sicherung der Fahrzeuge obliegt dem Benutzer. §24 Verantwortlichkeit der Eisenbahn bei Fahrplanabweichungen sowie unrichtiger Auskunftserteilung (1) Entsteht einem Reisenden durch vorzeitige Abfahrt eines Zuges ein Schaden, hat die Eisenbahn diesen im nachgewiesenen Umfang zu ersetzen. (2) Die verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie der Ausfall oder die verhinderte Weiterfahrt eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung des Reisenden mit einem anderen Zug oder über eine andere Strecke oder auf andere Weise ohne zusätzliches Beförderungsentgelt zu sorgen. (3) Bei vorzeitiger Abfahrt eines Zuges oder Anschlußversäumnis an einen anderen Zug infolge Zugverspätung hat die Eisenbahn, soweit möglich, den Reisenden mit einem anderen Zug oder über eine andere Strecke ohne zusätzliches Beförderungsentgelt bis zu seinem Zielbahnhof so zu befördern, daß er mit geringstmöglicher Verspätung sein Reiseziel erreicht. (4) Der Reisende ist berechtigt, bei Versäumnis eines Anschlußzuges' infolge Zugverspätung oder Ausfall eines Zuges die Fahrt a) auf einem Unterwegsbahnhof zu beenden und für die nicht durchfahrene Strecke die Erstattung des Beförderungsentgelts ohne Abzug zu verlangen; b) auf einem Unterwegsbahnhof abzubrechen und zu verlangen, daß er unentgeltlich zum Abgangsbahnhof mit dem nächsten geeigneten Zug zurückbefördert und ihm das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke erstattet wird. Hat der Reisende Reisegepäck aufgeliefert, kann er weiterhin verlangen, daß es unentgeltlich zum Unterwegsbahnhof bzw. Abgangsbahnhof zurückbefördert wird. (5) Die Mitarbeiter der Eisenbahn haben auf dem Bahnhof, bei dem eine Fahrplanabweichung eintritt oder wirksam wird, dem betroffenen Reisenden auf Verlangen dies und erforderlichenfalls die Teilnahme des Reisenden an einer fahrplanabweichenden Beförderung zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann auf der Rückseite des Fahrausweises vermerkt werden. (6) Hat die Eisenbahn vereinbarte Platzreservierungen für organisierte Gruppenfahrten nicht durchgeführt oder spezielle oder ihr fahrplanmäßiges Angebot übersteigende Beförderungsleistungen (Sonderzüge) nicht erbracht, hat sie dem Verkehrskunden den nachgewiesenen Schaden bis zu den nachstehend genannten Höchstbeträgen zu ersetzen. Die Schadenersatzleistung erfolgt bei a) organisierten Gruppenfahrten bis zum Betrag des im Tarif für die Nichtinanspruchnahme reservierter Plätze festgelegten Entgelts; b) dem Nichtstellen von Sonderwagen bis zum Betrag -von 100 M und bei dem Nichtstellen von Sonderzügen bis zum Betrag von 500 M, soweit im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde. (7) Entsteht einem Verkehrskunden ein Schaden auf Grund unrichtiger Angaben in den Aushangfahrplänen auf den Bahnhöfen, ist die Eisenbahn für diesen Schaden im nachgewiesenen Umfang verantwortlich, sofern nicht eine in geeigneter Weise von der Eisenbahn bekanntgegebene kurzzeitig wirksame Fahrplanänderung Vorgelegen hat. (8) Entsteht einem Reisenden infolge unrichtiger Auskunftserteilung gemäß § 12 Absätze 4 und 5 ein Schaden, ist die Eisenbahn für diesen im nachgewiesenen Umfang, höchstens bis zum Betrag von 100 M, verantwortlich. §25 r Verantwortlichkeit der Eisenbahn für Schäden an aut'bewahrten Sacnen (1) Wird gänzlicher oder teilweiser Verlust, Beschädigung oder sonstige Wertminderung einer aufbewahrten Sache fest-gestellt oder vermutet, hat die Eisenbahn den Tatbestand entsprechend § 44 unverzüglich schriftlich aufzunehmen. (2) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust, Beschädigung, sonstiger Wertminderung oder verspäteter Auslieferung einer in einer Aufbewahrungsstelle aufbewahrten Sache hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden bis zum Zeitwert bzw bei Beschädigung oder sonstiger Wertminderung den Betrag der Wertminderung, höchstens 500 M je Stück, zu ersetzen. (3) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust, Beschädigung oder sonstiger Wertminderung von in einem Gepäckschließfach untergebrachten Sachen hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden bis zum Zeitwert bzw. bei Beschädigung oder sonstiger Wertminderung den Betrag der Wertminderung, höchstens 300 M je Gepäckschließfach oder 500 M je Großraum-Gepäckschließfach, zu ersetzen, wenn-der Schaden auf Mängel des Gepäckschließfaches zurückzuführen ist, die der Verkehrskunde nicht erkennen konnte. (4) Weitergehende Schadenersatzansprüche als die in den Absätzen 2 und 3 geregelten sind ausgeschlossen. Die Eisenbahn ist jedoch zum Ersatz des nachgewiesenen Schadens bis zum Doppelten der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Höchstbeträge verpflichtet, wenn nachgewiesen wird, daß der eingetretene Schaden durch grobe Fahrlässigkeit von Werktätigen der Eisenbahn verursacht wurde. Für über die materielle Verantwortlichkeit der Eisenbahn hinausgehende Schäden kann der Verkehrskunde eine Versicherung entsprechend den Versicherungsbedingungen abschließen. Den Abschluß der Versicherung für aufzubewahrende Sachen vermittelt die Eisenbahn. §26 Verantwortlichkeit der Verkehrskunden (1) Entsteht durch Nichtbeachten der Bedienungsvorschriften für ein Gepäckschließfach oder durch dessen Beschädigung oder Verünreinigung ein Schaden, ist der Verkehrskunde für diesen im nachgewiesenen Umfang bis zum Betrag von 300 M je Gepäckschließfach oder 500 M je Großraum-Gepäckschließfach verantwortlich. (2) Entsteht durch Tiere, die ein Reisender auf Verkehrsanlagen oder in Beförderungsmittel mitgenommen hat oder der Eisenbahn zur Aufbewahrung übergeben hat, ein Schaden, ist der Reisende zum Schadenersatz ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn ein Tier in gesonderten Gepäckräumen untergebracht wurde. (3) Tritt der Verkehrskunde nach Ablauf der vorgeschriebenen oder vereinbarten Frist vom Vertrag über Beförderungsleistungen für organisierte Gruppenfahrten oder für spezielle oder das fahrplanmäßige Angebot übersteigende Beförderungsleistungen (Sonderzüge) zurück oder nimmt er solche Beförderungsleistungen ohne Abbestellung nicht in Anspruch, hat er der Eisenbahn für organisierte Gruppenfahrten das tarifliche Entgelt, sonst den nachgewiesenen Schaden, bei Sonderwagen bis zum Betrag von 100 M und bei Sonderzügen bis zum Betrag von 500 M, zu ersetzen, soweit im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Abschnitt III Bestimmungen für die Beförderung von Reisegepäck §27 Grundsätze für die Reisegepäckbeförderung (1) Reisegepäck wird unter den in dieser Anordnung, den Beförderungsbedingungen und in den Tarifen geregelten Voraussetzungen gegen Entgelt zur Beförderung angenommen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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