Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 356

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 356 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 356); 356 Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 21. November 1984 1. feuergefährliche Stoffe, 2. explosionsgefährliche Stoffe, 3. aggressive Chemikalien (z. B. Säuren), 4. Nahrungs- und Genußmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel, Arzneimittel und ihnen gleichgestellte Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, Gesundheitspflegemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel. (3) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der örtlichen Brandschutzorgane in benachbarten Räumen aufbewahrt werden. Die Anforderungen an die Aufbewahrungsräume und -behältnisse für radioaktive Materialien und radioaktive Abfälle werden gesondert geregelt. (4) Aufbewahrungsräume und -behältnisse sind in den in der betrieblichen Strahlenschutzordnung festzulegenden Zeitabständen regelmäßig auf Unversehrtheit und auf Kontamination zu prüfen. Uber die Prüfung ist ein Nachweis zu führen. (5) Aufbewahrungsräume und -behältnisse sind mit dem Strahlenwarnzeichen zu kennzeichnen. (6) Die zulässige Aktivität in Aufbewahrungsräumen wird in Abhängigkeit von Bau und Ausrüstung dieser Räume in den Erlaubnisdokumenten festgelegt. Zu § 20 der Verordnung: §43 Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit (1) Für Kernanlagen sind die Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und zum Havarieschutz aus den Ergebnissen der Analyse des Verlaufs möglicher Störfälle (Störfallanalysen) abzuleiten. Störfallanalysen sind in Verantwortung der Leiter der Betriebe auf der Grundlage der wissenschaftlich-technischen Kenntnisse über auslösende Ereignisse, den Ablauf der Vorgänge und die Zuverlässigkeit von Komponenten und Ausrüstungen vorzunehmen; Betriebserfahrungen mit vergleichbaren Anlagen sind zu berücksichtigen. (2) Störfallanalysen umfassen: 1. Auswahl von auslösenden Ereignissen, die die nukleare Sicherheit beeinflussen (Ausgangsereignisse), 2. Untersuchung der Störfallabläufe unter Berücksichtigung des Ausgangszustandes der Kernanlage, der Funktion von Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und von Handlungen des Bedienungspersonals und 3. Ermittlung der Störfallauswirkungen in Abhängigkeit von den Störfallabläufen. (3) Im Ergebnis der Störfallanalysen sind für jede Kernanlage vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz Störfälle festzulegen (Auslegungsstörfälle), für die nachzuweisen ist, daß durch die sicherheitstechnische Auslegung der Kernanlage und durch Handlungen des Bedienungspersonals unzulässige Strahlenbelastungen für das Be-triebispersonal und von Personen in der Umgebung vermieden werden. (4) Festlegungen über Art und Umfang von Störfallanalysen, die Auslegungsstörfälle und ihre zulässigen Auswirkungen sowie von Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Genehmigung getroffen. §44 Qualitätssicherung für Kernanlagen (1) Für 'die Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und den Betrieb einer Kernanlage und für die nukleare Sicherheit wesentliche Komponenten sind in Qualitätssicherungssystemen die aufeinander abgestimmten komplexen Maßnahmen zur Gewährleistung 'der erforderlichen Qualität festzulegen. (2) Ein Qualitätssicherungssystem muß enthalten: I. Festlegungen von Kennwerten der Qualität und Zuver- lässigkeit zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, 2. Maßnahmen zur Ausarbeitung verbindlicher Arbeitsunterlagen, wie Standards und technische Dokumentationen für die Sicherung der qualitätsgerechten Arbeit, und Festlegungen zur rechtzeitigen Übergabe dieser Arbeitsunterlagen an die Werktätigen, 3. Prüf- und Kontrollvorschriften, wie Methoden zur exakten Fehlererfassung und zur Überprüfung der Richtigkeit der eingesetzten Prüf- und Meßmittel, 4. Festlegungen zur qualitätsgerechten Durchführung der Arbeiten, 5. Verfahren zur Beurteilung und Nachbesserung erkannter Mängel und zur Aufklärung von Fehlerursachen, 6. Festlegungen zur Verantwortung für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen der Qualitätssicherung. (3) Die Ergebnisse der Qualitätskontrollen sind regelmäßig auszuwerten, Unzulänglichkeiten im Qualitätssicherungssystem sind unverzüglich zu beheben. (4) Über -die in speziellen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen hinausgehende Forderungen zur Qualitätssicherung werden bei der Erteilung der Genehmigung festgelegt. Zu § 21 der Verordnung: §45 Forderungen an den Standort für Kernanlagen Der Standort einer Kernanlage ist so festzulegen, daß 1. die Häufigkeit von Naturereignissen oder äußeren zivilisatorischen Einwirkungen, die nukleare Havarien verursachen können, festgelegte Grenzen nicht übersteigt, 2. die Umgebungsbedingungen die Funktion von Systemen und Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit nicht unzulässig beeinträchtigen, 3. ein Schutzgebiet eingerichtet werden kann, wenn die Art der Kernanlage das erfordert, und 4. im erforderlichen Umfang Maßnahmen zum Schutz gegen die Auswirkungen nuklearer Havarien in der Umgebung getroffen werden können. Weitergehende Festlegungen werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Genehmigung getroffen. Zu § 23 der Verordnung: §46 Anforderungen an den Betrieb von Kernanlagen (1) Für jede Kernanlage sind auf der Grundlage von Störfallanalysen Bedingungen der nuklearen Sicherheit durch Grenzwerte für Betriebsparameter und Bedingungen für den Zustand und die Einsatzfähigkeit sicherheitstechnisch wichtiger Einrichtungen festzulegen. (2) Für den Betrieb einer Kernanlage sind Betriebsvorschriften zu erarbeiten, in die die Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs in geeigneter Form aufzunehmen sind. (3) Der Betrieb einer Kernanlage ist nur für die durch die Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs bestimmten Verhältnisse zulässig. Die Einhaltung der Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs ist zu überwachen. (4) Bei Abweichungen von den Grenzwerten und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs sind unverzüglich die zur Wiederherstellung der nuklearen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. (5) Die für die nukleare Sicherheit einer Kernanlage wesentlichen Einrichtungen sind zu überwachen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der Funktions- und Wiederholungsprüfungen sind rechtzeitig und im vollen Umfang durchzuführen. Abweichungen von der normalen Funktionsweise beim Betrieb und bei Prüfungen erkannte Ab-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung haben zu gewährleisten, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, ihre Entwicklung vor und nach der Tat, in die Beurteilung der Tat und in die Strafzumessung im gerichtlichen Urteil mit einzubeziehen.

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