Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 355

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 355 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 355); Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 21. November 1984 355 (2) Für die Aufbewahrung von offenem radioaktiven Material in Arbeitsräumen können höhere Aktivitäten in der Genehmigung zugelassen werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkehr mit radioaktiven Ausgangsmiaterialien. (4) Die Anforderungen an Bau und Ausrüstung für die Arbeitsräume werden gesondert geregelt. §35 Oberflächenkontaminationen (1) Oberflächenkontaminationen sollten die in Anlage 2 Tabelle 3 festgelegten Werte nicht überschreiten. (2) Übersteigt die Oberflächenkontamination die in Anlage 2 Tabelle 3 Ziffern 1 bis 4 angegebenen Werte nach mehrfacher feuchter Dekontamination mit milden Dekontaminationsmitteln oder die in Tabelle 3 Ziffern 4 bis 6 angegebenen Werte nach mehrfachem normalen Waschen oder die in Tabelle 3 Ziff. 7 angegebenen Werte nach Dekontamination mit Seife und Bürste ohne Beschädigung der Haut, sind weitere Maßnahmen nach einer Einschätzung der zu erwartenden Strahlenbelastung unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der realen Belastungsbedingungen festzulegen. Dabei sind Richtlinien des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder Festlegungen bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen. §36 Prüfung umschlossener Strahlenquellen (1) Umschlossene Strahlenquellen sind auf Unversehrtheit, Dichtigkeit, Kontamination und Einhaltung der vorgegebenen Einsatzdauer zu prüfen. (2) Die Prüfabstände sowie die Art der Prüfung werden gesondert geregelt. (3) In Abhängigkeit von der Arbeitssituation ist gegebenenfalls eine dichtere Folge von Prüfungen zu veranlassen, um die Dichtigkeit und den Ausschluß von Kontaminationen zu sichern. (4) Stellt sich bei der Prüfung heraus, daß umschlossene Strahlenquellen beschädigt, undicht oder kontaminiert sind, ist entsprechend den Festlegungen über das Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen zu verfahren. (5) Den umschlossenen Strahlenquellen sind solche radioaktiven Stoffe gleichzusetzen, die den Anforderungen an umschlossene Strahlenquellen entsprechen. Zu § 16 Abs. 2 der Verordnung: §37 Schutzeinrichtungen Arbeitsstätten und Arbeitsmittel für die Anwendung der Atomenergie sind im erforderlichen Umfang mit technischen Einrichtungen zur Verhinderung unbeabsichtigter Strahlenbelastungen (Schutzeinrichtungen) auszurüsten. Schutzeinrichtungen sind redundant und zwangsläufig wirkend auszulegen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Diese Kontrollen sind zu protokollieren. Bei aufgetretenen Mängeln ist durch den verantwortlichen Mitarbeiter in Abstimmung mit dem Strahlenschutzbeauftragten zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ein Weiterbetrieb erfolgen kann. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen Schutzeinrichtungen nicht dauerhaft entfernt oder unwirksam gemacht werden. §38 Instandhaltung Die Leiter der Betriebe, in denen Strahleneinrichtungen eingesetzt werden, haben deren Instandhaltung zu gewährleisten. Technische Überprüfungen sind innerhalb der in der Strahlenschutzbauartzulassung genannten Fristen durch einen Betrieb vorzunehmen, der im Besitz einer vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz erteilten Genehmigung zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten ist. Zu § 16 Abs. 3 der Verordnung: §39 Strahlenschutzordnung (1) In der betrieblichen Strahlenschutzordnung sind unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzbedingungen und Arbedtsaufgaben die Vorschriften über das Arbeitsverhalten, die Arbeitsorganisation, Instandhaltungstechnologien und die Strahlenschutzüberwachung einschließlich der autorisierten und betrieblichen Grenzwerte oder Referenzschwellen sowie deren Anwendung festzulegen. (2) Die betriebliche Strahlenschutzordnung bedarf der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder kann von ihm vorgegeben werden und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Für einzelne Arbedts-vorhaben ist erforderlichenfalls die betriebliche Strahlenschutzordnung vom verantwortlichen Mitarbeiter durch Strahlenschutzinstruktionen zu konkretisieren. Die Strahlenschutzinstruktionen sind vom Strahlenschutzbeauftragten zu bestätigen. §40 Belehrungen (1) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal müssen vor Aufnahme der Arbeit über die Gefahren bei der Anwendung der Atomenergie, über ihre Pflichten im Strahlenschutz sowie auf der Grundlage der betrieblichen Strahlenschutzordnung über Schutzmaßnahmen und sachgemäßes Verhalten, insbesondere bei außergewöhnlichen Ereignissen, aktenkundig belehrt werden. Die Belehrungen sind durch praktische Übungen zu ergänzen. Sinngemäß ist bei Besuchern zu verfahren, die Strahlenschutzbereiche betreten. Die Leiter der Betriebe haben die Durchführung dieser Belehrungen zu sichern. Bei den Belehrungen sind die für das gegebene Arbeitsgebiet erlassenen Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen sowie Richtlinien zu berücksichtigen. (2) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal sind in Abständen von 3 Monaten und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach längerer Arbeitsunterbrechung über den Strahlenschutz zu belehren. Belehrungen sind auch dann durchzuführen, wenn bei der Einführung neuer Arbeitsgebiete oder durch Änderung der Arbeitsmethoden Veränderungen der Strahlenschutzsituation zu erwarten sind. §41 Pflichten von Strahlenwerktätigen und Bedienungspersonal Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal haben die Strahlenschutzvorschriften sowie Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs von Kernanlagen gewissenhaft einzuhalten und ihre Arbeit so auszuführen, daß sie sich und andere nicht gefährden. Sie sind verpflichtet, dem verantwortlichen Mitarbeiter oder Strahlenschutzbeauftragten auftretende Mängel im Strahlenschutz und außergewöhnliche Ereignisse unverzüglich zu melden. Zu § 16 Absätze 4 und 5 der Verordnung: §42 Nachweisführung und Aufbewahrung (1) Über den Eingang, die Verwendung und den Verbleib von radioaktiven Stoffen ist ein Nachweis zu führen. Bei Verlust von radioaktiven Stoffen ist gemäß den Festlegungen über das Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen zu verfahren. (2) Radioaktive Materialien und radioaktive Abfälle sind in speziellen Aufbewahrungsräumen und -behältnissen aus schwer brennbaren Baustoffen unter Verschluß aufzubewahren. Mit radioaktiven Materialien und radioaktiven Abfällen dürfen nicht zusammen auf bewahrt werden:;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 355 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 355) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 355 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 355)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen. Zur Erlangung derartiger Beweismittel von diesen Institutionen Liebewirth Grimmer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Bearbeitung haben. Die Bearbeitung des beteiligten Personenlcreises muß in mehr als einem Operatiworgang erfolgen und eine zentrale Koordinierung dieser Bearbeitung erforderlich machen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X