Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 354

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 354 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 354); 354 Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 21. November 1984 Zu § 13 der Verordnung: §30 Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen (.1) Unter besonderen Bedingungen dürfen Strahlenbelastungen im Einzelfall nicht mehr als das Doppelte und während der Lebenszeit nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 betragen. (2) Unter besonderen Bedingungen bedürfen Strahlenbelastungen der sorgfältigen Prüfung und der vorherigen Bestätigung durch den Leiter des Betriebes sowie der Berichterstattung an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Werden besondere Strahlenbelastungen geplant, müssen sie vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bestätigt werden. (3) Strahlenwerktätige, die einer Strahlenbelastung unter besonderen Bedingungen ausgesetzt werden sollen, sind in die durchzuführenden Handlungen gründlich einzuweisen, über bestehende Gefahrenquellen aufzuklären sowie über alle Maßnahmen zu unterrichten, mit denen die Strahlenbelastung so niedrig wie möglich gehalten werden kann. Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen erfordern das Einverständnis des Strahlenwerktätigen. Über die aufgetretene Strahlenbelastung sind das Staatliche Amt für Atomsächerheit und Strahlenschutz, der Strahlenschutzarzt und die betroffenen Strahlenwerktätigen zu informieren. (4) Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen dürfen nicht ausgesetzt werden: Strahlenwerktätige, die bei außergewöhnlichen Ereignissen Strahlenbelastungen ausgesetzt waren, die das Fünffache der Jabresgrenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschritten haben, Frauen mit einem Lebensalter unter 45 Jahren. Zu § 14 Abs. 1 der Verordnung: §31 Kategorien für Strahlenwerktätige (1) Für Strahlenwerktätige werden die Kategorien A und B festgelegt: 1. Strahlenwerktätige der Kategorie A sind unter Arbeitsbedingungen tätig, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschreiten kann, 2. Strahlenwerktätige der Kategorie B sind unter Arbeitsbedingungen tätig, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann. (2) Studenten und Lehrlinge zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr dürfen zum Zwecke der Ausbildung nur unter Arbeitsbedingungen tätig sein, bei denen die Strahlenbelastung 1/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ein Einsatz unter Bedingungen erfolgen, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann. (3) Bei der Festlegung der Kategorien von Strahlenwerktätigen sind die Strahlenbelastungen, die bei außergewöhnlichen Ereignissen auftreten können, nicht zu berücksichtigen. Zu § 15 der Verordnung: §32 Charakterisierung von Strahlenschutzbereichen (1) Strahlenschutzbereiche sind dort einzurichten, wo innerhalb eines Jahres Strahlenbelastungen zustande kommen können, die 1/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschreiten. Für Strahlenschutzbereiche, die über das Betriebsgelände hinausreichen, muß der Betrieb die für Schutzmaßnahmen erforderlichen Befugnisse besitzen. (2) Entsprechend den praktischen Erfordernissen werden Strahlenschutzbereiche unterteilt in Strahlenschutzbereich I, in dem innerhalb eines Jahres Strahlenbelastungen zustande kommen können, die 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschreiten, und Strahlenschutzbereich II, in dem innerhalb eines Jahres Strahlenbelastungen zustande kommen können, die 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten, sofern nicht aus den im Abs. 3 genannten Gründen eine Einordnung in den Strahlenschutzbereich I notwendig ist. (3) Bei der Festlegung von Strahlenschutzbereichen sind weitestgehend bauliche Begrenzungen zu nutzen. (4) Strahlenschutzbereiche sind zu kennzeichnen und an den Zugängen mit dem Strahlenwamzeichen zu versehen. Es sind Maßnahmen gegen unbeabsichtigten und unbefugten Zutritt zu treffen. Innerhalb von Strahlenschutzbereichen sind Stellen mit besonderer Strahlengefährdung mit dem Strahlenwarnzeichen zu kennzeichnen. Für diese Stellen können Aufenthaltsbeschränkungen festgelegt werden. Bei Kontaminationsgefahr sind Einrichtungen für die Kontaminationskontrolle, Dekontamination und den Kleidungswechsel vorzusehen. (5) Der Zutritt zu Strahlenischutzbereichen ist grundsätzlich nur gestattet für Strahlenwerktätige zur Durchführung beruflicher Tätigkeiten, Patienten zu strahlenmedizinischen Maßnahmen, Lehrlinge, Studenten und andere Werktätige zu Qualifizierungsmaßnahmen bei Einhaltung der im § 31 Abs. 2 genannten Bedingungen, Besucher unter den bei der Erteilung der Erlaubnis festgelegten Bedingungen. Besuche 'Sind nur unter Bedingungen zulässig, bei denen die Strahlenbelastung 1/10 der Werte gemäß § 25 Abs. 2 nicht übersteigen kann. Werktätige, die selten zur Ausführung spezieller Tätigkeiten Strahlenschutzbereiche betreten müssen, können Besuchern gleichgestellt werden. Zu § 16 Abs. 1 der Verordnung: §33 Organisatorische Strahlenschutzmaßnahmen (1) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sind nur die unbedingt erforderlichen Aktivitäten und Radionuklide mit möglichst geringer Halbwertszeit zu verwenden. Radioaktive Stoffe dürfen nur so lange am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie es das Arbfeitsvorhaben erfordert. Es sind Maßnahmen zu treffen, um Kontaminationen zu vermeiden. (2) In Strahlenschutzbereichen, in denen 'die Möglichkeit der Zufuhr von radioaktiven Stoffen in den menschlichen Körper besteht, sind Essen, Trinken und Rauchen, der Gebrauch von Gesundheitspflegemitteln und Kosmetika und andere Handlungen, die einer solchen Zufuhr Vorschub leisten, verboten. Unter besonderen Vorkehrungen kann Trinken erlaubt werden. Das Verbot gilt nicht bei der Gewinnung von radioaktivem Ausgangsmaterial. (3) Beim Verkehr mit radioaktiv kontaminiertem Material und radioaktivem Ausgangsmaterial sind arbeitsorganisatorische und hygienische Maßnahmen zu treffen, die eine Zufuhr radioaktiver Stoffe auf ein Minimum begrenzen. §34 Laborklassen (1) Arbeitsräume für den Umgang mit offenem radioaktiven Material werden in Abhängigkeit von dessen Freigrenze und der Aktivität, mit der in den Arbeitsräumen umgegangen wird, in folgende Klassen eingeteilt: Freigrenzen für Aktivitätsbegrenzung für radioaktives Arbeitsräume Material Klasse I Klasse II Klasse III 5 kBq über 0,5 GBq bis 0,5 GBq bis 0,5 MBq 50 kBq über 5 GBq bis 5 GBq bis 5 MBq 50 kBq über 50 GBq bis 50 GBq bis 50 MBq 3h über 5 TBq bis 5 TBq - bis 5 GBq;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 354 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 354) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 354 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 354)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gibt es im wesentlichen vier Arten der Werbung von inoffiziellen Mitarbeitern. Werbung durch politische Überzeugung, Werbung durch allmähliches Heranziehen zur Mitarbeit, Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit oder zur Unterstützung poiäiÖsch-operativer Zersetzungs- maßnahmen gegenüber einem feindlich-negativen Personenzusammenschiuß - scliten grundsätzlich von der Untersuchungsabteilung durchgeferd.en. Der Verlaut und das Ergebnis solcher läßt sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration zu lösen haben; Personen, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X