Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 32

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 32 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 32); 32 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Februar 1984 (4) Läßt die Eisenbahn Schienenersatzverkehr durchführen, gelten auch für diesen die abgeschlossenen Personenbeförderungsverträge. Für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit gelten die Bestimmungen des Verkehrsbetriebes, der die Beförderung durchführt. (5) Die Eisenbahn kann auf der Grundlage dieser Anordnung und der Tarife Verträge über spezielle oder ihr fahrplanmäßiges Angebot übersteigende Beförderungsleistungen abschließen.' (6) Partner der Verträge gemäß Abs. 5 und bei organisierten Gruppenfahrten sind die Eisenbahn und der vertragschließende Verkehrskunde, der gegenüber der Eisenbahn die sich für die zu befördernden Personen- ergebenden Rechte und Pflichten wahrnimmt, soweit sie nicht an deren Person gebunden sind. § 12 Fahrpläne, Auskunftserteilung (1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen und rechtzeitig zu veröffentlichen. Auf den Bahnhöfen sind Fahrpläne auszuhängen, die die Geltungsdauer des Fahrplanes, die Abfahrtszeiten der Züge, die Zuggattung, den Zielbahnhof und etwaige Beschränkungen sowie einen Hinweis über die nächstgelegene Auskunftsstelle enthalten. (2) Fahrplanänderungen bedürfen vor Inkrafttreten der Veröffentlichung und des Aushangs auf den Bahnhöfen. Kurzzeitig wirksame Fahrplanänderungen sind unverzüglich in geeigneter Weise bekanntzugeben. (3) Die Eisenbahn ist zur Auskunftserteilung über die Fahrpläne und die für ihre Leistungen geltenden Rechtsvorschriften, Beförderungs- bzw. Benutzungsbedingungen und Tarife verpflichtet. Auskunft über die grenzüberschreitende Personenbeförderung erteilen nur die Bahnhöfe, die Fahrausweise für diesen Verkehr ausgeben. Auf Verlangen ist Einsicht in die Fahrpläne sowie in die entsprechenden Rechtsvorschriften, Beförderungs- bzw. Benutzungsbedingungen und Tarife zu gewähren. Auskunft über kurzzeitig wirksame Fahrplanänderungen erteilen nur die davon betroffenen Bahnhöfe. (4) .Die Eisenbahn richtet bei Bedarf Auskunftsstellen ein. (5) Im Zug wird Auskunft nur über dessen Fahrplan und seine unmittelbaren Anschlüsse erteilt. Die übrigen Pflichten der Zugbegleiter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. (6) Die Eisenbahn hat Auszüge aus dieser Anordnung, den Beförderungs-' bzw. Benutzungsbedingungen und den Tarifen auf größeren Bahnhöfen an einer für die Reisenden gut sichtbaren Stelle auszuhängen. In die Kursbücher' und anderen Fahrplanhefte sind entsprechende Informationen aufzunehmen. (7) Die Eisenbahn hat bei allgemeinem Bedarf den Reisenden die Möglichkeit zu bieten, sich über die Fahrpläne anderer örtlicher Verkehrsbetriebe zu unterrichten. § 13 Fahrausweise (1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, gegen Entrichten des tariflichen Beförderungsentgelts Fahrausweise auszugeben, Fahrausweise werden bei den von der Eisenbahn bestimmten Ausgabestellen bzw. aus Automaten ausgegeben. Die Öffnungszeiten der Ausgabestellen sind durch Aushang oder Beschilderung bekanntzugeben. (2) Werden auf Bahnhöfen keine Fahrausweise ausgegeben, hat die Eisenbahn dies durch Aushang oder Beschilderung bekanntzugeben. Die Eisenbahn kann die Ausgabe von Fahrausweisen im Zuge vorsehen. (3) Ein Fahrausweis istmicht übertragbar, wenn a) er auf einen Namen lautet; b) er nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen oder nur an einen bestimmten Personenkreis ausgegeben wird; c) die Beförderung angetreten wurde und eine Fahrtunterbrechung nicht zugelassen ist. (4) Auf dem Fahrausweis werden soweit erforderlich der 1. Geltungstag, der Geltungsbereich, das Beförderungsentgelt, die Zuggattung und die Wagenklasse angegeben. Diese Angaben sind für die Beförderung maßgebend. (5) Die Fahrausweise gelten innerhalb ihres Geltungsbe- reiches zur Fahrt über den auf ihnen angegebenen Beförderungsweg: Sie dürfen zwischen Abgangs- und Zielbahnhof auch über einen anderen gleichlangen oder kürzeren Beförderungsweg benutzt werden. Ist kein Beförderungsweg angegeben, berechtigen die. Fahrausweise zur Fahrt über die nach dem Tarif zugelassenen Beförderungswege. Der Fahrausweis gilt auch für einen von der Eisenbahn veranlaßten Schienenersatzverkehr. (6) Fahrausweise auch die für die Hin- und Rückfahrt gelten 4 Tage, soweit nachstehend oder in den Tarifen nichts anderes festgelegt ist. Die Geltungsdauer beginnt an dem auf dem Fahrausweis angegebenen 1. Geltungstag und endet mit Ablauf des letzten Geltungstages. Der 1. Geltungstag gilt als voller Tag. Für Entfernungen bis 100 km gelten Fahrausweise nur 1 Tag. Fahrausweise, auf denen der 1. Geltungstag nicht angegeben ist, gelten nur am Tag des Fahrtantritts. (7) Zeitkarten berechtigen innerhalb ihrer Geltungsdauer zu beliebigen Fahrten. Die Geltungsdauer beginnt am 1. Tag und endet am letzten Tag des auf der Zeitkarte angegebenen Zeitabschnittes. (8) Übergangs-, Umweg- und Zuschlagkarten zu Fahrausweisen gelten nur für eine Fahrt innerhalb der Geltungsdauer des Fahrausweises; zu Zeitkarten gelten diese Karten nur an dem auf ihnen angegebenen Tag. (9) Mit Fahrausweisen, die nur 1 Tag gelten, darf die Fahrt. am folgenden Tag beendet werden, wenn dies nach den Zugverbindungen zum Erreichen des Zielbahnhofs erforderlich ist. (10) Weitere Bedingungen über die Ausgabe und die Geltungsdauer von Fahrausweisen sowie für Fahrtunterbrechungen enthält der Tarif. §14 Entrichten des Beförderungsentgelts, Entwerten von Fahrausweisen (1) Jeder Reisende ist selbst dafür verantwortlich, daß das tarifliche Beförderungsentgelt ordnungsgemäß entrichtet wird und er im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Hierzu hat er die Angaben auf dem Fahrausweis auf Richtigkeit zu prüfen. (2) Die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen ist beim Erwerb des Fahrausweises und auf Verlangen während der Beförderung nachzuweisen. (3) Werden auf Bahnhöfen keine Fahrausweise ausgegeben oder hat der Reisende keinen Fahrausweis erworben, hat er dies unaufgefordert dem Zugbegleiter mitzuteilen, bevor dieser den Wagen oder bei Abteilwagen das Abteil betritt. Wenn das Beförderungsentgelt entrichtet wurde, gilt der Personenbeförderungsvertrag mit Betreten des Zuges als. zu-. stände gekommen. (4) Ist nach der Abfertigungstechnologie der Eisenbahn der Erwerb eines Fahrausweises im Zuge nicht zugelassen, darf die Beförderungsleistung nicht ohne Fahrausweis in Anspruch genommen werden. (5) Sind auf Bahnhöfen die Bahnsteige durch Entwertungseinrichtungen oder entsprechende Beschilderung abgegrenzt, dürfen diese abgegrenzten Bereiche nur mit gültigem Fahrausweis betreten werden. (6) Sieht die Abfertigungstechnologie der Eisenbahn ein Entwerten des Fahrausweises durch den Reisenden vor, ist der Fahrausweis nur gültig, wenn das Entwerten unverzüglich nach Betreten des abgegrenzten Bereiches des Bahnhofs vor- I genommen wurde.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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