Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 319

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 319 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 319); 320 Gesetzblatt Tfeil I Nr. 28 Ausgabetag: 24. Oktober 1984 barkeit und Fachgebiet des Kulturgutsachverständigen erlangen können. (4) Die berufenen Kulturgutsachverständigen sind verpflichtet, alle Änderungen der Angaben zur Person, die für die Berufung bzw. das Register maßgeblich sind, unverzüglich und unaufgefordert dem registerführenden staatlichen Organ mitzuteilen. (5) Endet die Berufung als Kulturgutsachverständiger, ist die Berufungsurkunde dem zuständigen staatlichen Organ unverzüglich zurückzugeben oder von diesem einzuziehen. Das gilt auch für Unterlagen und Materialien der Sachverständigentätigkeit. Die Pflichten gemäß § 6 Absätze 2 und 4 werden durch die Abberufung nicht berührt. §5 Beauftragung (1) Das Ministerium für Kultur oder die Räte der Bezirke bzw. Kreise, Abteilung Kultur, können sachkundige Bürger, die keine berufenen Kulturgutsachverständigen gemäß § 4 sind, in Einzelfällen mit einer Tätigkeit als Kulturgutsachverständige auf ihren speziellen Fachgebieten beauftragen. Die Beauftragung erfolgt schriftlich. (2) Ein beauftragter Sachverständiger darf die Bezeichnung „Kulturgutsachverständiger“ nur in Erfüllung seines Auftrages führen. §6 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kulturgutsachverständigen (1) Die Kulturgutsachverständigen haben ihre Gutachten unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse sowie der ihnen zugänglichen Dokumente und Materialien zum betreffenden Fachgebiet zu erstellen. Sie sind verpflichtet, das Kulturgut nach den anerkannten Kriterien einer wissenschaftlichen Begutachtung objektiv zu prüfen und die im betreffenden Fachgebiet übliche Sorgfalt zu beachten. Ihre Arbeitsergebnisse sollen eine Aussage über die Toleranz bekannter internationaler Einschätzungen und Gutachten enthalten. Sie sollen nur in gesondert zu begründenden Fällen außerhalb dieser Toleranz liegen. (2) Die Kulturgutsachverständigen haben den Inhalt ihrer Gutachten ausschließlich ihren staatlichen Auftraggebern zur Kenntnis zu geben und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erlangtes Wissen nicht zum Schaden anderer oder zu ihrem oder anderer Nutzen zu verwenden. Erfordert die Begutachtung besondere Vertraulichkeit, entscheidet das auftraggebende staatliche Organ über die Anwendung der Rechtsvorschriften über den Schutz der Dienstgeheimnisse.3 (3) Macht sich bei der Erstellung eines Gutachtens eine Überschreitung des allgemein üblichen Arbeitsaufwandes erforderlich, hat der Kulturgutsachverständige dies dem auftraggebenden staatlichen Organ unverzüglich mitzuteilen und dessen weitere Entscheidung abzuwarten. (4) Die Kulturgutsachverständigen haben ihre gutachterlichen Feststellungen 10 Jahre aufzubewahren, soweit sie nicht vom auftraggebenden staatlichen Organ einbehalten werden. Bei Einbehaltung ist dem Kulturgutsachverständigen darüber eine Quittung auszustellen, die 10 Jahre aufzubewahren ist. §7 Freistellung von der Arbeit (1) Kulturgutsachverständige üben ihre Tätigkeit grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit aus. Soweit das in Ausnahmefällen nicht möglich ist, erfolgt auf Ersuchen des zuständigen staatlichen Organs die erforderliche Freistellung von der Arbeit gemäß § 182 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185). 3 Z. Z. gilt die Anordnung vom 6. Dezember 1971 zum Schutz der Dienstgeheimnisse (Sonderdruck Nr. 717 des Gesetzblattes). (2) Die Kulturgutsachverständigen erhalten für die Dauer ihrer Freistellung vom Betrieb einen Ausgleich in Höhe ihres Durchschnittslohnes.4 (3) Werden Kulturgutsachverständige gemäß Abs. 1 von der Arbeit freigestellt, hat der Betrieb gegenüber dem auftraggebenden staatlichen Organ Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten gemäß Abs. 2 und der im § 9 Abs. 1 genannten Kosten. Zahlung von Entschädigungen §8 (1) Kulturgutsachverständige, die außerhalb eines Arbeitsrechtsverhältnisses tätig werden, haben für diese Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung. Für die Gewährung dieser Entschädigung sind die Rechtsvorschriften über die Entschädigung für die Erstattung von Gutachten vor Gericht entsprechend anzuwenden.5 6 (2) Die nebenberufliche Tätigkeit von Kulturgutsachverständigen darf grundsätzlich 400 Stunden jährlich nicht überschreiten. Ausnahmen sind zulässig, soweit es staatliche Interessen erfordern. (3) Für die Besteuerung der nebenberuflichen Tätigkeit von Kulturgutsachverständigen gilt die Anordnung vom 7. Februar 1980 über steuerliche Vergünstigungen für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit (GBl. I Nr. 8 S. 69). §9 (1) Für die von den Kulturgutsachverständigen aufgewendeten nachgewiesenen Reisekosten gemäß den Rechtsvorschriften, Post-, Telegramm- und Telefongebühren, Kosten für verbrauchte Materialien und die Nutzung von Arbeitsmitteln, Kosten für durchgeführte Materialprüfungen und ähnliche Analysen, Kosten für Vervielfältigungen notwendiger Unterlagen oder Bereitstellung weiterer Exemplare des Gutachtens, sonstigen notwendigen Aufwendungen ist das auftraggebende staatliche Organ gesondert erstattungspflichtig. (2) Nebenberuflich tätige Kulturgutsachverständige haben keinen Anspruch auf Tagegeld. § 10 Kostentragung Die vom auftraggebenden staatlichen Organ gemäß den §§ 7 bis 9 dem Kulturgutsachverständigen oder seinem Betrieb zu erstattenden Kosten und zu zahlenden Entschädigungen gelten gegenüber dem Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigten des betreffenden Kulturgutes als Auslagen des staatlichen Organs im Sinne der Bestimmungen über Ver-waltungsgebühren.® Sie sind, soweit nicht Rechtsvorschriften Gebührenfreiheit vorschreiben, vom staatlichen Organ gegenüber dem Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigten des betreffenden Kulturgutes nach diesen Bestimmungen geltend zu machen. §11 Zentrale Gutachterkommission Die Aufgaben einer Zentralen Gutachterkommission im Rahmen dieser Durchführungsbestimmung nimmt die vom Minister für Kultur berufene „Kommission des Ministeriums 4 Z. Z. gilt die Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. II Nr. 83 S. 551) i. d. F. der Zweiten Verordnung vom 27. Juli 1967 (GBl. II Nr. 73 S. 511) und der Bekanntmachung vom 26. September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346). 5 z. Z. gilt die Anordnung vom 6. Mai 1980 über die Entschädigung für Schöffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie für Mitglieder der Schiedskommissionen (GBl. I Nr. 16 S. 143). 6 Z. Z. gilt die Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I Nr. 96 S. 787) i. d. F. der Zweiten Verordnung vom 28. November 1967 (GBl. II Nr. 119 S. 837).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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