Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 31 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 31); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Februar 1984 31 förderungstag bei der Eisenbahn schriftlich zu stellen. Die Bedingungen für die Übernahme dieser Leistungen müssen dem Verkehrskunden mindestens 6 Werktage vor dem Beförderungstag schriftlich vorliegen. Weist er diese nicht innerhalb von 3 Werktagen zurück, gelten sie als vereinbart. §7 Fundsachen Wer eine Sache auf oder in den der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsanlagen außer auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in den Beförderungsmitteln findet, ist zur unverzüglichen Abgabe an die Eisenbahn verpflichtet. Die Eisenbahn hat bei ihr abgegebene Ausweise, Pässe, andere öffentliche Urkunden, dienstliche Unterlagen sowie Sparbücher der ausstellenden Einrichtung oder Dienststelle oder der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu übergeben. Im übrigen gelten für Fundsachen, die Rechte und Pflichten des Verlierers, des Finders sowie der Eisenbahn die zivilrechtlichen Vorschriften'über den Fund. §8 Verhalten auf Verkehrsanlagen und in Beförderungsmitteln, Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit (1) Wer Verkehrsanlagen oder Beförderungsmittel betritt oder Leistungen der Eisenbahn in Anspruch nimmt, hat sich so zu verhalten, daß Ordnung und Sicherheit gewährleistet, insbesondere Personen nicht gefährdet oder geschädigt, behindert oder belästigt, Schäden an Verkehrsanlagen, Beförderungsmitteln oder anderen Sachen sowie Störungen des Betriebsablaufs vermieden und der Schutz der Umwelt gewahrt werden. Der Zugang zu Sicherheitseinrichtungen und Türen der Beförderungsmittel ist freizuhalten. Es ist insbesondere nicht gestattet, a) Verkehrsanlagen außerhalb der dafür bestimmten Wege zu betreten bzw. zu verlassen; b) Beförderungsmittel während der Fahrt sowie außerhalb der Verkehrsstellen oder unter Mißachtung vorgeschrie- " bener Ein- bzw. Ausstiegsregelungen zu betreten oder zu verlassen, soweit dazu nicht ausdrücklich durch Mitarbeiter der Eisenbahn auf gef ordert wird; c) Notsignale oder Notbremseinrichtungen mißbräuchlich zu benutzen; d) sich während der Fahrt auf Trittbrettern oder anderen Teilen des Beförderungsmittels, die nicht für den Aufenthalt bestimmt oder nicht dafür freigegeben sind, aufzuhalten; e) Gegenstände aus dem Beförderungsmittel hinauszuwerfen oder hinausragen zu lassen oder während der Fahrt die Außentüren zu öffnen; f) Beförderungsmittel zu betreten, die von der Eisenbahn als besetzt bezeichnet sind. (2) Das öffnen der Fenster ,sowie das Betätigen der Lüftungseinrichtungen des Beförderungsmittels ist nur im Einvernehmen mit allen davon Betroffenen zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten 'entscheiden die Mitarbeiter der Eisenbahn. (3) In Beförderungsmitteln, auf Verkehrsanlagen sowie in Einrichtungen zur Betreuung ist das Rauchen nicht gestattet, wenn es durch entsprechende Beschilderung untersagt ist. Die Mitarbeiter der Eisenbahn sind berechtigt, bei Zuwiderhandlungen 5 M zu erheben. (4) Wer Verkehrsanlagen oder Beförderungsmittel verunreinigt, hat für sofortige Säuberung zu sorgen. Wird die Verunreinigung durch ein Tier oder eine mitgenommene Sache verursacht, obliegt diese Verpflichtung der das Tier oder die Sache mitnehmenden Person. Übernimmt die Eisenbahn ausnahmsweise die Säuberung, sind die ihr dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, mindestens werden 10 M erhoben. (5) In den Beförderungsmitteln und auf den Bahnhöfen ist das Betreiben von Tonwiedergabegeräten nur gestattet, wenn dadurch Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt bzw. gefährdet werden, insbesondere eine angemessene Lautstärke eingehalten wird oder andere Reisende keine Einwände erheben. (6) Der Aufenthalt in Betreuungseinrichtungen kann vom Besitz eines gültigen Fahrausweises abhängig gemacht werden. §9 Feststellen von Personalien (1) Die von der Eisenbahn zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingesetzten Mitarbeiter handeln im staatlichen Auftrag. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind berechtigt, die Personalien sowie die Arbeits- oder Ausbildungsstelle derjenigen Personen festzustellen, die a) gegen die Anforderungen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit verstoßen haben; b) Personen verletzt, Verkehrsanlagen, Beförderungsmittel oder andere Sachen beschädigt oder verunreinigt haben; c) keinen gültigen Fahrausweis vorweisen können und nicht bereit oder in der Lage sind, die Nachlösegebühr, das Beförderungsentgelt oder ein anderes Entgelt zu entrich-ten* und hierzu Einsicht in den Personalausweis zu nehmen. (2) Personen, die unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Angabe ihrer Personalien aufgefordert werden, sind verpflichtet, ihren Personalausweis zur Einsichtnahme auszuhändigen und ihre Arbeits- oder Ausbildungsstelle anzugeben. § 10 Grundsätze der Verantwortlichkeit (1) Die Partner eines Vertrages über die Personenbeförderung im Rahmen dieser Anordnung sind für die Verletzung ihrer Pflichten nach den Bestimmungen des Vertragsgesetzes und des Zivilgesetzbuches verantwortlich. Sie haben die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen zu tragen. (2) Soweit in dieser Anordnung oder in Verträgen für Pflichtverletzungen Rechtsfolgen festgelegt sind, treten ausschließlich diese ein. (3) Für Gesundheitsschäden, die einem Bürger im Geltungsbereich dieser Anordnung entstehen, ist die Eisenbahn nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches verantwortlich. Das gleiche gilt für die Schäden an Sachen, die ein Bürger mit sich führte oder bei sich hatte. Abschnitt II Bestimmungen für die Beförderung von Personen §11 Personenbeförderungsvertrag, sonstige Verträge (1) Der Personenbeförderungsvertrag kommt zustande, wenn der Reisende den Zug oder den abgegrenzten Bereich eines Bahnhofs zum Zwecke der Beförderung betritt und einen gültigen Fahrausweis besitzt bzw. das Beförderungsentgelt entrichtet hat. (2) Der Personenbeförderungsvertrag endet, wenn a) die Eisenbahn die Beförderungsleistung erbracht und der Reisende den Zug oder den abgegrenzten Bereich des Bahnhofs verlassen hat; b) eine Beförderung wegen eines unabwendbaren Ereignisses abgebrochen oder nicht durchgeführt wird; c) ein Ausschluß von der Beförderung erfolgt. (3) Die Mitnahme von Sachen und Tieren erfolgt im Rahmen des Personenbeförderungsvertrages des Reisenden, auch wenn nach dem Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt zu entrichten ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane zur Verhinderung des feindlichen Mißbrauchs vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen.

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